Anlage1BegrndungderAllgemeinverfgungzu15Abs.2ArbZG20.03.2020.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begründung zur Allgemeinverfügung Sonntagsöffnung vom 20.03.2020

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Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171, zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), für das Kommissionieren von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie für die Anlieferung und Annahme der Waren Vom 20.03.2020 Begründung zu Pkt. IV: Als Folge der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 entstehen Lieferengpässe in den Bereichen Arzneimittel, Lebensmittel und Hygieneartikel, so dass der (Groß-)Handel erhebliche Herausforderungen zu bewältigen hat, die Verfügbarkeit des vollen Warensortiments sicherzustellen. Weiterhin ist ein extrem erhöhter Arbeitsaufwand durch die nicht kalkulierbaren Bevorratungskäufe der Bevölkerung gegeben. Um mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 für die Auslieferung von Arzneimitteln und den genannten anderen Waren zu vermeiden und die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Waren sicherzustellen, erscheint die Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im öffentlichen Interesse dringend erforderlich. Hinzukommt, dass mit einem erhöhten Krankenstand bei den Beschäftigten zu rechnen und insofern für die benannten Bereiche eine größere Flexibilität beim Einsatz der Arbeitnehmer naheliegend ist. Dies gilt insbesondere für den Wochenbeginn. Um dies zu vermeiden, kann sofern diese Arbeiten nicht auf Werktage verschiebbar sind, auch an Sonn- und Feiertagen eine Kommissionierung der in der Allgemeinverfügung näher benannten Waren stattfinden, um diese Waren ein- und auszulagern bzw. versandfertig zu machen und um die Fahrzeuge zu be- und entladen. Weiterhin sind insbesondere Krankenhäuser und Apotheken darauf angewiesen, dass durch den Großhandel eine schnelle und ungehinderte Versorgung mit allen krankenhaus- und apothekenüblichen Dingen (neben Medikamenten, auch Desinfektionsmittel und Schutzmasken) erfolgt. Um die Versorgung der Bevölkerung durchgängig sicherzustellen und Versorgungsengpässe zu vermeiden, welche zu weiteren Unwägbarkeiten führen würden, ist es für einen begrenzten Zeitraum in dringenden öffentlichen Interesse erforderlich, einer Sondersituation Rechnung zu tragen und Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen. Somit besteht das dringendes Erfordernis einer allgemeinen Bewilligung durch eine Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 2 ArbZG.
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