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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BerlMobil-Vertrag mit ViaVan GmbH

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Stand 22.03.2021 Vertrag über die Durchführung der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) 1
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Vertrag Zwischen dem                  Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Oranienstr. 106, D- 10969 Berlin, nachstehend -Auftraggeber (AG)- genannt und _______________________________ nachstehend -Auftragnehmer (AN)- genannt im Folgenden die Parteien wird nachfolgender Vertrag über die Erbringung von Regie- und Beförderungsleistungen zur Durchführung des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen in Berlin geschlossen: § 1 Vertragsgegenstand, -bestandteile (1)   Gegenstand dieses Vertrages ist die Organisation und Durchführung eines Bedarfsverkehrs für Menschen mit Behinderungen einschließlich der erforderlichen Assistenz- und Treppenhilfeleistungen. (2)   Folgende Unterlagen sind Bestandteile dieses Vertrages:  die Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung und weitere Anlagen) zum Verfahren über die Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung im Land Berlin (Sonderfahrdienst)  das Angebot des AN vom _______ einschließlich aller einzureichenden Nachweise und Erklärungen  die VOL/B in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung  Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage) (3)   Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und daher gegenüber dem AG ausnahmslos unwirksam. § 2 Dauer (1)   Dieser Vertrag gilt für den Zeitraum ab Leistungsbeginn (frühestens am 01.07.2021, spätestens – nach Herstellung der Betriebsbereitschaft – zum 01.10.2021) ________ bis 30.06.2024 mit Verlängerungsoption seitens des AG um zwei Jahre vom 01.07.2024 bis 2
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30.06.2026. Der AG kann die Option schriftlich bis zum 31.03.2024 (Zugang beim AN) ziehen. (2) Es bedarf keiner besonderen Kündigung dieses Vertrages zum Ablauf der Geltungsdauer. § 625 BGB findet keine Anwendung. § 3 Pflichten des AN (1) Die Regieleistung umfasst insbesondere die Fahrtwunschannahme, die Disposition der einzusetzenden, jeweils erforderlichen Beförderungsmittel, die Abrechnung einschließlich    der    Erfassung      der     abrechnungsrelevanten  Daten,   das Beschwerdemanagement und die Statistik. (2) Die Beförderungsleistung umfasst insbesondere die Beförderung in Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich der ggf. notwendigen Assistenzleistungen und der ggf. erforderlichen Treppenhilfe durch das Fahrpersonal unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Genehmigungen auf dem verkehrsgünstigsten, kürzesten Weg von Tür-zu-Tür. (3) Der AN ist während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, die personellen und vollständig softwarebasierten technischen Voraussetzungen zu schaffen bzw. aufrecht zu erhalten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen, um die unter Abs. 1 und 2 benannten Leistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen und damit die Durchführung des besonderen Fahrdienstes sicherzustellen. (4) Die jährliche Beförderungsleistung umfasst mindestens 120.000 Fahrten/Beförderungen im Jahr. Im Rahmen der Bedarfsleistung (Option) kann das Land Berlin zusätzliche Fahrten im Umfang von bis zu maximal 20 % pro Jahr bestellen. Darin enthalten sind Beförderungen im Rahmen von Einbindungsfahrten und Fahrten mit Teletaxen. Ein Anspruch des AN auf Abruf der maximalen jährlichen Beförderungsleistung oder auf Abruf einzelner Fahrten ist nicht gegeben. (5) Der AN hat auf die Optimierung des Bedarfsverkehrs im Hinblick auf die Ziele der Behindertenbeförderung hinzuwirken und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (6) Der AN hat die Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Er darf Interessen Dritter nicht vertreten. (7) Der AN hat dem AG binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss mindestens einen ständigen Ansprechpartner schriftlich zu benennen. Jeder benannte Ansprechpartner ist befugt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend für den AN zu handeln. Insbesondere ist der ständige Ansprechpartner zur Entgegennahme und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den AN bevollmächtigt. 3
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Der AN ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die Erreichbarkeit mindestens eines der benannten Ansprechpartner täglich in der Rahmenzeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr an allen Kalendertagen zu gewährleisten. Jeder                 Wechsel     eines   ständigen Ansprechpartners ist unverzüglich anzuzeigen. (8)  Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen regelmäßig und ohne zusätzliche Vergütung Auskunft zu erteilen (auch nach Beendigung dieses Vertrages). Der AN hat den AG darüber hinaus unverzüglich über alle wesentlichen, die Ziele dieses Vertrages betreffenden Vorgänge unaufgefordert schriftlich zu informieren. Der AN hat den AG rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten. (9)  Der AG ist befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen notwendig sind. (10) Der AN ist vorleistungspflichtig und hat die von ihm zur Erfüllung dieses Vertrags erstellten Unterlagen und Dateien (einschließlich der Nutzerdatei) sowie die ihm von dem AG oder von Dritten in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung übergebenen Unterlagen und Dateien dem AG auf dessen Verlangen - oder nach Beendigung seiner Leistungen - unaufgefordert herauszugeben. Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. (11) Der AN ist nicht berechtigt, diesem Vertrag unterfallende Beförderungswünsche abzulehnen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die der AN nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Derartige Gründe hat der AN zu dokumentieren. Die Regiezentrale hat den betroffenen Nutzer rechtzeitig vor Fahrtantritt darüber zu informieren. (12) Trifft das Fahrpersonal bei einer abgerufenen Fahrt den Nutzer nicht an, hat es Kontakt zu dem Nutzer und zur Regiezentrale aufzunehmen. Die Regiezentrale versucht erneut die Kontaktaufnahme zu dem Nutzer. Ein vorheriges Entfernen vom Einsatzort ist dem Fahrpersonal zu untersagen. (13) Es dürfen nur Fahrzeuge und Personal eingesetzt werden, die dem Angebot und den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen. (14) Für Werbemaßnahmen, das Anbringen von Schildern, Aushängen o.ä. an den Fahrzeugen ist die Zustimmung des AG einzuholen. 4
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Der AG ist berechtigt, das Anbringen von Schildern und Aushängen zu verlangen, soweit dies    für   betriebsnotwendig     gehalten    wird.   Dies    betrifft  insbesondere Nutzerinformationen. Die Anbringung bzw. die Auslage der Schilder, Aushänge usw. ist Angelegenheit des AN. (15) Der AN hat dem AG einen testierten Jahresabschluss vorzulegen, in dem die tatsächlich entstandenen und beglichenen Personal-, Sach- und Investitionskosten aufgeführt sind. (16) Der AN darf Teile der Leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 VOL/B an Nachunternehmer übertragen. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere, wenn Zweifel an seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung bestehen. Dazu gehört auch, dass der Nachunternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Erbringt der AN ohne schriftliche Zustimmung des AG Leistungen nicht im eigenen Betrieb, kann der AG dem AN eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach ergebnislosem Fristablauf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt der AN dem AG gegenüber verantwortlich. § 4 Bietergemeinschaft (1)  Wenn es sich bei dem AN um eine aus einer Bietergemeinschaft hervorgegangene Arbeitsgemeinschaft mehrerer Unternehmen handelt, sind Veränderungen in der Zusammensetzung dieser Arbeitsgemeinschaft während des Vertragszeitraums nur aus wichtigem Grund möglich und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. (2)  Die Zustimmung zur Aufnahme eines weiteren Unternehmens in die Arbeitsgemeinschaft kommt nur in Betracht, wenn der AN dem AG durch Vorlage der entsprechenden Nachweise belegt, dass das weitere Unternehmen die im Vergabeverfahren maßgeblichen Eignungsanforderungen erfüllt. § 5 Qualitätssicherung Der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, den AN bzw. die von ihm beauftragten Nachunternehmen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen. Der AN verpflichtet sich, etwaige Kontrollen des AG oder von diesem beauftragter Dritter durch seine aktive Mitwirkung zu unterstützen und das Kontrollrecht des AG durch entsprechende Vereinbarungen auch gegenüber seinen 5
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Nachunternehmern abzusichern. Dies umfasst insbesondere die Auskunftserteilung und die Vorlage vertragsrelevanter Unterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Dokumente). Der AN wird den mit den Prüfungen befassten Mitarbeitern des AG bzw. den Mitarbeitern des vom AG beauftragten Dritten ungehinderten Zutritt zu den Betriebsmitteln (insbesondere den Fahrzeugen) und den Geschäftsräumen gewähren. Die vom AG im Rahmen der Prüfungstätigkeiten erhaltenen Informationen gelten nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der AN. Der Auftragnehmer richtet einen Beirat zur Qualitätssicherung gem. § 4 Abs. 5 Ziffer 5 SFD- VO ein. § 6 Vertragsstrafen (1)  Verstößt der AN bzw. sein Personal oder die von ihm eingesetzten Nachunternehmer nachweislich schuldhaft gegen die sich aus diesem Vertrag und seiner Bestandteile ergebenden Pflichten und/oder werden die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise, Qualität, ausgeführt, kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen für jeden Einzelfall der Verletzung eine Strafe fällig werden. (2)  Verstöße können je nach Ausmaß jeweils mit bis zu 300,00 € je Einzelfall geahndet werden (Sonderfall siehe unter Absatz 3a). Die Summe aller in einem Jahr verwirkten Vertragsstrafen ist auf 5 % der im jeweiligen Jahr aus dem Vertrag erzielten Umsätze beschränkt. (3)  Die Vertragsstrafen werden nach zweimaliger erfolgloser Abmahnung bei Verstößen gegen den Vertrag und seine Bestandteile, insbesondere jedoch bei vom AN zu vertretenden Eintreten der nachfolgend aufgeführten Tatbestände fällig:  falsche Disposition von Fahrten hinsichtlich Zeit, Ort und Beförderungsmittel,  die angebotene Abholzeit weicht vom Fahrtwunsch mehr als 1 Stunde ab,  unterlassener Einsatz des Magnetkartensystems in den Fahrzeugen,  Beförderung von Nutzern/Nutzerinnen mit gesperrten Magnetkarten,  Fehlverhalten eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmen,  Nicht- Erreichbarkeit der Notrufnummer bei berechtigter Inanspruchnahme innerhalb von 10 min,  fehlende Vordisposition auf Fahrzeuge in den Randzeiten,  Wartezeiten von mehr als 20 min. in Randzeiten (05:00 Uhr bis 09:00 Uhr und 21:00 Uhr bis 01:00 Uhr),  jeder Fahrtausfall, es sei denn, der AN hat ihn nicht zu vertreten, 6
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 unberechtigte Ablehnungen von Fahraufträgen - vor allem seitens des Personals in den Fahrzeugen - hierzu sind dem AG oder einem von ihm Berechtigten auf Nachfrage Funkprotokolle zur Verfügung zu stellen. Diese sind 60 Tage zu speichern,  jeder Einsatz von Personal und Fahrzeugen das nicht über die festgelegten Voraussetzungen nach Angebot und Vergabeunterlagen verfügt,  unterlassene Kontaktaufnahme der Regiezentrale mit den Nutzer*innen bei Störungen (insbesondere bei Verspätungen von mehr als 20 min, Nicht-Antreffen der Nutzer*in Fahrtausfall). (4) Der AG kann die Strafe jeweils nach Kenntniserlangung von ihrer Verwirkung mit der der nächst fälligen Zahlung der Vergütung geltend machen und aufrechnen. (5) Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. § 7 Versicherungen (1) Der AN und seine Nachunternehmer haben Versicherungen in dem für Personenbeförderungsunternehmen jeweils gesetzlich vorgeschrieben Umfang abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Dies sind insbesondere        Kfz-Haftpflicht-,   Betriebshaftpflicht-, Personenschutz-     und Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaft). Die Deckungssumme der Kfz- Haftpflichtversicherungen muss für jedes eingesetzte Fahrzeug mindestens € 1 Mio. je Schadensfall betragen. Die Deckungssummen der Betriebshaftpflicht müssen für Personenschäden und für sonstige Schäden jeweils mindestens € 1 Mio. betragen. (2) Der AN hat den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang zum Vertragsbeginn nachzuweisen. Der Nachweis erstreckt sich auch auf die Zahlung der jeweiligen Versicherungsprämien. (3) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz nicht mehr besteht. (4) Erbringt der AN die in Absatz 2 und Absatz 3 aufgeführten Nachweise nicht fristgemäß und gehen diese Nachweise dem AG auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zu, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. § 8 Vorzeitige Beendigung (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. (2) Beide Parteien können diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund i.S. d. § 626 BGB, der AG darüber hinaus nach § 8 VOL/B kündigen. Die Kündigung erfolgt mit sofortiger 7
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Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin bestimmt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Ansprüche des AG auf Schadenersatz aufgrund der Nichterfüllung dieses Vertrages sowie erbrachter Schlecht- oder Minderleistungen bleiben unberührt. (4) Als wichtige Gründe für eine Kündigung durch den AG kommen z.B. in Betracht:  Der AN und/ oder ein von diesem beauftragter Nachunternehmer erfüllt bei der Leistungserbringung nicht die rechtlich vorgegebenen Voraussetzungen.  Der Auftragnehmer verstößt gegen die Bestimmungen des § 10 dieses Vertrages. (5) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Aufraggeber gesetzten Frist von 14 Kalendertagen zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich. § 9 Vertraulichkeit; Datenschutz (1) Mit Abschluss des Vertrags verpflichten sich der AN bzw. dessen Nachunternehmen unwiderruflich, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen. Eine entsprechende Verpflichtung der Personen ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 DSGVO, die aufgrund dieses Vertrags erhoben, erfasst, organisiert, geordnet, gespeichert, angepasst oder verändert, ausgelesen, abgefragt, verwendet, offengelegt durch Übermittlung, verbreitet oder in einer anderen Form bereitgestellt, abgeglichen oder verknüpft, eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden, unter Beachtung der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage zu diesem Vertrag) zu erheben bzw. zu verarbeiten. (3) Im Umgang mit personenbezogenen Daten sind datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Bei dem Ausdruck der Fahrbelege ist ausnahmslos darauf zu achten, dass Nutzer nur den Fahrbeleg mit den eigenen Daten erhalten. (4) Eine Vervielfältigung bzw. Mitnahme von Unterlagen, personenbezogenen und betrieblichen Daten oder Informationen und dergleichen, die dem AN in Ausführung des Vertrages zugänglich gemacht werden ist unzulässig. Diese dürfen an Dritte nicht weitergereicht werden, es sei denn, die Weiterreichung ist für die Erfüllung des Vertrages unabdingbar und es liegt dafür die schriftliche Einwilligung vor. 8
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(5)    Sämtliche personenbezogene und betriebliche Daten, Informationen und Unterlagen sind zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Unberechtigter gesichert aufzubewahren, soweit sie nicht vernichtet oder zurückgegeben werden. (6)    Bei Vertragsbeendigung verbleiben die Rechte an der vom AN erstellten Nutzerdatei im Eigentum des Landes Berlin. Der Umgang damit ist mit dem AG zu klären. (7)    Zur Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse sowie des Rechnungshofs von Berlin können die erforderlichen Informationen vom AG im notwendigen Umfang unter Berücksichtigung des Berliner Informationsfreiheits- gesetzes-IFG- (in der jeweils gültigen Fassung) weitergegeben werden. Auf eine vertrauliche Behandlung im Einzelfall wird der AG hinwirken. (8)    Die vorstehenden Regelungen gelten für die Dauer der Vertragslaufzeit und für ein weiteres Jahr nach dessen Ende. § 10 Vergütung (1)    Das LAGeSo zahlt für jede abgerufene und vertragsgemäß durchgeführte Fahrt eine Vergütung entsprechend der vom AN vorgelegten Abrechnung nach Maßgabe der am Ende dieses Absatzes aufgeführten Preispositionen (Brutto-Preise) für die Beförderungsleistungen (Grundpreis Fahrt Doppelbus, Grundpreis Fahrt Solobus, Grundpreis Bereitschaftsdienst (Notbusse), reine Treppenhilfe, Zuschlag 2. Treppenhilfe, Preis pro besetzt gefahrenem Kilometer). Grundpreis / Fahrt Doppelbus (DB) Grundpreis / Fahrt Solobus (SB) Grundpreis / Bereitschaftsdienst Reine Treppenhilfe Zuschlag 2. Treppenhilfe Preis pro besetzt gefahrenem Kilometer (2)    Der jährliche Aufwand für Regieleistungen gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages (Doppelbus, Solobus und Teletaxen) wird durch den vertraglich festgelegten Gesamtjahresbetrag in Höhe von EUR _______ (netto) zzgl. der gesetzlichen 1 Umsatzsteuer i. H. v. zurzeit 19% pauschal vergütet. Die Auszahlung erfolgt monatlich in 12 gleichen Teilbeträgen. 1 Im Falle eines Auftragnehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, bei dem der Auftragnehmer zum Schuldner der Umsatzsteuer wird. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht an den Auftragnehmer abgeführt, sondern wird vom Auftraggeber direkt an die Finanzbehörden gezahlt. 9
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(3) Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglichen Leistungen abgegolten. Auf die Möglichkeit der Entgeltanpassung gem. der Vergabeunterlagen wird hingewiesen. (4) Bei Fehlfahrten erstattet der AG den Grundpreis für das erforderliche Beförderungsmittel, sofern die Fehlfahrt nicht von dem AN zu vertreten ist. (5) Die Parteien gehen davon aus, dass die nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung für die Fahrten/Beförderungen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Der AN hat erforderlichenfalls unter rechtzeitiger und vollständiger Einbindung des AG Eingaben, Berufungen und Beschwerden bei den zuständigen Finanzbehörden und Gerichten fristgerecht und ordnungsgemäß zu erheben. Sollte für Leistungen nach diesem Vertrag dennoch Umsatzsteuer anfallen, wird diese dem AG nach geltendem Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Für nicht abgerufene Fahrten stehen dem AN keine Ansprüche (z. B. auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen oder Schadenersatz) zu. Gegenüber einem Anspruch auf Rückerstattung wegen fehlerhaft berechneter Vergütung oder Überzahlung ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. § 11 Abrechnung/Zahlung (1) Der AN erstellt monatlich die Abrechnung für die unter Einsatz des Magnetkartensystems erbrachten Beförderungsleistungen. Die Zahlung des Entgeltes für die Beförderungsleistungen erfolgt binnen 15 Werktagen nach Eingang der prüfbaren Gesamtrechnung beim LAGeSo. Der AN benennt dem zuständigen Referat des LAGeSo Berlin (derzeit Referat III C) hierzu Kontonummer und Bankverbindung des AN. (2) Die Auszahlung der Regiekostenpauschale nach § 10 Abs. 2 dieses Vertrages erfolgt zum 1. eines Monats in Höhe von 1/12 des Netto-Gesamtbetrages zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der                     Zugang   des Überweisungsauftrags beim Zahlungsinstitut des LAGeSo Berlin. (4) Der AG oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die vom AN vorgelegte Abrechnung jederzeit auf Plausibilität überprüfen zu lassen § 12 Ansprüche wegen Pflichtverletzung; Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausführung der Leistungen verursacht worden 10
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