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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bewertung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Social Media Nutzung durch den Bundestag“
R POSTANSCHRIFT Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn Deutscher Bundestag Behördlicher Datenschutzbeauftragter Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET DATUM GESCHÄFTSZ. Husarenstraße 30, 53117 Bonn Friedrichstraße 50, 10117 Berlin (0228) 997799- (0228) 997799-5550 referat24@bfdi.bund.de www.datenschutz.bund.de Bonn, 27.06.2019 24-501-1 1148025 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. serrerr Betreiben von Social Media-Accounts für das Parlament durch die Verwaltung BEZUG des Deutschen Bundestages Ihr Schreiben vom 17.05.2019, Ihr Zeichen: BDB-2210-0281 Sehr geehrter Herr gerne komme ich auf Ihre Anfrage zur Nutzung von Twitter, Instagram und Youtube durch den Deutschen Bundestag zurück. Zu Twitter: Den Einsatz von Twitter halte ich für vertretbar, wenn datenschutzfreundliche Einstel- lungen gesetzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass das Dashboard dauerhaft zu deaktivieren ist. In diesem Fall sehe ich dann auch keine gemeinsame Verant- wortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Ein Social-Media-Konzept sollte auch beinhalten, dass Informationen nicht exklusiv auf Twitter geteilt werden, sondern bspw. auch über die Internetseite abrufbar sind. Beim Einbinden von Plugins oder Links ist da- rauf zu achten, diese so einzubinden, dass bei Aufruf der Seite noch keine Daten übertragen werden. 54412/2019 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Husarenstraße 30, 53117 Bonn VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße
R Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE2VONI 7 Instag ram: Eine kursorische Prüfung der Datenschutzrichtlinie von Instagram hat ergeben, dass diese inhaltsgleich mit der Datenschutzrichtlinie von Facebook ist und insbesondere auch eine Zusammenführung von Daten innerhalb der Facebook-Gruppe erfolgt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht somit eine vergleichbare Problematik wie bei Facebook-Fanpages. Auch das Bundeskartellamt hat in seiner Entscheidung vom 07.02.19 die Zusammenführung von Daten aus den unterschiedlichen Diensten der Facebook-Gruppe nur aufgrund einer globalen Einwilligung als missbräuchlich ange- sehen und insoweit eine Untersagung ausgesprochen. Zu Youtube: Google verwendet für seine Dienste wie u.a. Youtube eine einheitliche Datenschut- zerklärung. Auch diese beinhaltet Regelungen zu einer umfassenden Datenerhebung und -verwendung für Werbezwecke. Es bestehen Zweifel, ob der Nutzer hinreichend transparent hierüber informiert wird und wirksam einwilligen kann. Das KG Berlin hat dies — allerdings bzgl. einer älteren Version der Nutzungsbedingungen — verneint (Urt. vom 21.03.2019, Az. 23 U 26813 nrk, abrufbar unter https://www.vzbv.de/pressemitteilung/vzbv-klagt-erfolgreich-gegen-google). Weitere Erkenntnisse zur Datenverarbeitung bei den genannten Diensten liegen hier leider nicht vor. Auch beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor- mationsfreiheit, der innerhalb Deutschlands für Beschwerden gegen diese Dienste zuständig ist, sind derzeit keine weiteren Erkenntnisse hierzu vorhanden. Aufgrund von Beschwerden bei der EU-weit federführenden irischen Datenschutzaufsichtsbe- hörde ist in den nächsten Monaten schrittweise mit Entscheidungen über die Daten- schutzpraxis der genannten Dienste zu rechnen, über die wir Sie gerne informieren können. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und stehe gerne für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 54412/2019
R Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seıre3vona Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. 54412/2019