54412_2019Antwort_g

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bewertung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Social Media Nutzung durch den Bundestag

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POSTANSCHRIFT

Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Postfach 1468, 53004 Bonn

Deutscher Bundestag

Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Platz der Republik 1

11011 Berlin

HAUSANSCHRIFT
VERBINDUNGSBÜRO

TELEFON
TELEFAX

E-MAIL
BEARBEITET VON
INTERNET

DATUM
GESCHÄFTSZ.

Husarenstraße 30, 53117 Bonn
Friedrichstraße 50, 10117 Berlin

(0228) 997799-
(0228) 997799-5550
referat24@bfdi.bund.de

www.datenschutz.bund.de

Bonn, 27.06.2019
24-501-1 1148025

Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei
allen Antwortschreiben unbedingt an.

serrerr Betreiben von Social Media-Accounts für das Parlament durch die Verwaltung

BEZUG

des Deutschen Bundestages

Ihr Schreiben vom 17.05.2019, Ihr Zeichen: BDB-2210-0281

Sehr geehrter Herr

gerne komme ich auf Ihre Anfrage zur Nutzung von Twitter, Instagram und Youtube

durch den Deutschen Bundestag zurück.

Zu Twitter:

Den Einsatz von Twitter halte ich für vertretbar, wenn datenschutzfreundliche Einstel-
lungen gesetzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass das Dashboard dauerhaft
zu deaktivieren ist. In diesem Fall sehe ich dann auch keine gemeinsame Verant-
wortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Ein Social-Media-Konzept sollte auch beinhalten,
dass Informationen nicht exklusiv auf Twitter geteilt werden, sondern bspw. auch
über die Internetseite abrufbar sind. Beim Einbinden von Plugins oder Links ist da-
rauf zu achten, diese so einzubinden, dass bei Aufruf der Seite noch keine Daten

übertragen werden.

54412/2019

ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Husarenstraße 30, 53117 Bonn
VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße
1

R Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit

SEITE2VONI 7 Instag ram:

Eine kursorische Prüfung der Datenschutzrichtlinie von Instagram hat ergeben, dass
diese inhaltsgleich mit der Datenschutzrichtlinie von Facebook ist und insbesondere
auch eine Zusammenführung von Daten innerhalb der Facebook-Gruppe erfolgt. Aus
datenschutzrechtlicher Sicht besteht somit eine vergleichbare Problematik wie bei
Facebook-Fanpages. Auch das Bundeskartellamt hat in seiner Entscheidung vom
07.02.19 die Zusammenführung von Daten aus den unterschiedlichen Diensten der
Facebook-Gruppe nur aufgrund einer globalen Einwilligung als missbräuchlich ange-
sehen und insoweit eine Untersagung ausgesprochen.

Zu Youtube:

Google verwendet für seine Dienste wie u.a. Youtube eine einheitliche Datenschut-
zerklärung. Auch diese beinhaltet Regelungen zu einer umfassenden Datenerhebung
und -verwendung für Werbezwecke. Es bestehen Zweifel, ob der Nutzer hinreichend
transparent hierüber informiert wird und wirksam einwilligen kann. Das KG Berlin hat
dies — allerdings bzgl. einer älteren Version der Nutzungsbedingungen — verneint
(Urt. vom 21.03.2019, Az. 23 U 26813 nrk, abrufbar unter

https://www.vzbv.de/pressemitteilung/vzbv-klagt-erfolgreich-gegen-google).

Weitere Erkenntnisse zur Datenverarbeitung bei den genannten Diensten liegen hier
leider nicht vor. Auch beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit, der innerhalb Deutschlands für Beschwerden gegen diese Dienste
zuständig ist, sind derzeit keine weiteren Erkenntnisse hierzu vorhanden. Aufgrund
von Beschwerden bei der EU-weit federführenden irischen Datenschutzaufsichtsbe-
hörde ist in den nächsten Monaten schrittweise mit Entscheidungen über die Daten-
schutzpraxis der genannten Dienste zu rechnen, über die wir Sie gerne informieren
können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und stehe gerne
für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

54412/2019
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R Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und

die Informationsfreiheit

seıre3vona Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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