Protokollnotiz_Nr5_Dez2017_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bodenspekulation ohne Ende?

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Dezember 2017 Protokollnotiz Nr. 5 Auf die in Pkt. 2.2.3 a) der PG 2010 genannte Obergrenze von 450 ha sind bei Anträgen, die nach dem 31. Dezember 2017 gestellt werden, neben den vom Pächter erworbenen auch Flächen anzurechnen, die von den nachstehend aufgeführten Dritten nach den PG 2010 oder zu EALG-Bedingungen (nicht im Rahmen von Ausschreibungen) von der BVVG erworben wurden: -       Unternehmen, an denen der Pächter unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist, -       Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % am Pächter beteiligt sind sowie -       Unternehmen, an denen Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % am Pächter beteiligt sind, wiederum unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Der Pächter hat der BVVG darzulegen, ob relevante Beteiligungen bestehen und ggf. die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (z. B. Gesellschafterlisten, Auszug aus Aktienregistern etc.) vorzulegen. Maßgeblich sind die am 1. Januar 2018 gehaltenen Anteile. Für Sachsen-Anhalt gilt anstelle der 450 ha Obergrenze auch hier die Obergrenze von jeweils 100 ha.
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