Genehmigungsbescheid_30.04.1998Landesoberbergamt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bottrop Kokerei Prosper ArcelorMittal überfällige - fehlende Berichte Umweltinspektionsberichte

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Landesoberbergamt Nordrhein- Westfalen

Geschtfszeichen _ PD 10-4-16-4 _ Dortmund, den SO, April 1998

     

Bescheid

über die Genehmigung zur Änderung und zum Betrieb
der Kokerei Prosper in Bottrop

Aufgrund der 88 4, 6 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom

15. März 1974 (BGBl. | S. 721) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit

$ 2 Abs.1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
geseltzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) vom
24. Juli 1985 (BGBi. 1S. 1586) in der derzeit gültigen Fassung und Spalte 1 Nr. 1.11
des Anhangs der 4. BImSchV genehmige ich der Ruhrkohle Bergbau AG in Herne
die Änderung und den Betrieb der Kokerei Prosper im wesentlichen bestehend aus
dem Einsatz von Sondereinsatzstoffen als Zusatz zur Kokskohle einschließlich des
baulichen und sonstigen Zubehörs auf dem Werksgelände der Kokerei Prosper in
46238 Bottrop, Gemarkung Bottrop, Flur 105 und 107, Flurstücke 3,56 und 57, nach
Maßgabe des Antrags vom 14.11.1997 - St-UWSJ/Rie - und der zugehörigen Be-
schreibungen, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen (Anlagen 1-8 gemäß In-

haltsverzeichnis).

Die Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

1.Die Anlage hat in allen Teilen den zu diesem Genehmigungsbescheid gehörigen
Unterlagen, den in Betracht kommenden bergbehördlichen Vorschriften sowie dem
Stand der Technik gemäß 8 3 BImSchG zu entsprechen und ist nach diesen Vor-

schriften zu ändern und zu betreiben.
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2.Die von der gesamten Kokerei ausgehenden Lärmemissionen dürfen an den

nächstbenachbarlen Wohnhäusern der Prosperstraße nicht zu einer Überschreitung

der Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und
nachts 45 dB(A)
bzw. Klopriesstraße von tagsüber 55 dB(A) und

nachts 40 dB(A)

beitragen.

3.Sofern eine externe Mischung der Sondereinsatzstoffe Nr. 110.2 „die in anderen
Kokereien anfallenden Stoffe und Rückstände“ und Nr. 111 „Teersedimente aus Ko-
kereien" mii Kohle durchgeführt wird, darf diese Kohle keine Beimengungen enthal-

ten, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen.

4.Zum Nachweis der Einhaltung der Nebenbestimmung Nr. 3 ist in Abstimmung mit
einer Fachstelle vor Inbetriebnahme ein Plan zu erarbeiten, der mindestens folgende
Regelungen enthalten muß:

- Probenahme der Kohle

- Probenahme der fertigen Mischung

- Analysenumfang.

Der Plan ist dem zuständigen Bergamt zur Zustimmung vorzulegen.

5.Das Entladen der Sondereinsatzstoffe darf nur im Beisein einer beauftragten Per-
son des Anlagenbetreibers erfolgen. Die angelieferten Sondereinsatzstoffe sind
dabei auf unzulässige Stoffe zu überprüfen.

Nicht genehmigte Sondereinsatzstoffe sind abzuweisen.

6.Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem mindestens folgende Angaben enthalten
sein müssen:

- Datum der Sondereinsatzstoffanlieferung

- Art, Menge und Herkunft des angelieferten Sondereinsatzstoffes

- Firma und amtliches Kennzeichen der anliefernden Fahrzeuge

- Name der beauftragten Person

- Besonderheiten.
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Das Betriebsbuch ist mindestens für die Dauer von 2 Jahren aufzubewahren und

dem zuständigen Bergamt auf Verlangen vorzulegen.

7.Vom Umgang mit den Sondereinsatzstoffen dürfen keine relevanten

Staubemissionen ausgehen. -

8.Soweit die zur Vermeidung von Staubemissionen vorgesehenen Maßnahmen nicht
ausreichen, sind in Absprache mit dem zuständigen Bergamt weitere Maßnahmen
entsprechend den Ziffern 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 TA Luft durchzuführen.

9.Beim Umgang mit den Sondereinsatzstoffen bzw. beim Einsatz der Sonderein-

satzstoffe dürfen keine relevanten Geruchsemissionen auftreten.

10.Hinsichtlich der übrigen Emissionen der Kokerei gelten die bisher festgesetzten

Grenzwerte.

11.Der Flammpunkt der Sondereinsatzstoffe „Altöle, Hydraulikflüssigkeiten, Altfette

und
Reinigungsflüssigkeiten" - Nr. 102.2 - muß 55°C überschreiten.

12.Zum Nachweis der Einhaltung der Nebenbestimmung Nr. 11 ist jede Anlieferung
der entsprechenden Sondereinsatzstoffe vor Übernahme in die Lagerbehälter einer
Flammpunktbestimmung gemäß Anhang Izu $ 3 Abs. 2 der VbF zu unterziehen.
Hierbei ist ein geeignetes Prüfverfahren nach TRbF 003 anzuwenden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens 1 Jahr lang

aufzubewahren.

13.Die beiden 20m? Lagerbehälter (01 B 401 und 01 B 402) und die zugehörigen
Abfüll-/Umschlaganlagen ( Entieerstellen ) sind vor Inbetriebnahme einer erstmaligen
Prüfung gemäß $ 19 i Wasserhaushaltsgesetz durch einen anerkannten Sach-
verständigen zu unterziehen.

Die Abfüll-/Umschlaganlagen ( Entleerstellen ) sind monatlich auf Schäden zu kon-

trollieren; evtl. Schäden sind umgehend zu beseitigen,
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Die Abfüll-/Umschlaganlagen ( Entleerstellen ) sind nach einjähriger Betriebszeit und
danach wiederkehrend alle 5 Jahre einer Prüfung gemäß & 19 i Wasserhaushalts-

gesetz durch einen anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.

Die wiederkehrenden Prüfungen der beiden 20m? Lagerbehälter durch einen aner-
kannten Sachverständigen sind in Absprache mit dem zuständigen Bergamt durch-

zuführen.

14.Das für den Betrieb der Anlage vorgesehene Aufsichts- und Bedienungspersonal
ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage von Fachleuten mit dem Aufbau sowie
den Bedienungs-, Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen vertraut zu machen

und einzuweisen.

15.Für den sicheren Betrieb der Anlage sind die vorhandenen Betriebsanweisungen

entsprechend zu ergänzen.
Die Betriebsanweisungen müssen dem Aufsichts- und Bedienungspersonal zu jeder

Zeit zugänglich sein.

16,Der Beginn des Einsatzes der Sondereinsatzstoffe ist dem Landesoberbergamt

NRW zu gegebener Zeit über das zuständige Bergamt anzuzeigen.

17.Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren mit der Ände-
rung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird. Auf Antrag kann die v.g. Frist

durch das Landesoberbergamt NRW verlängert werden.

Hinweise

1.Dieser Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entschei-
dungen, die nach $ 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen wer-
den. Dies gilt insbesondere für das Betriebsplanverfahren, in dem auch die arbeits-

und brandschutzrechtlichen Belange zu regeln sind.
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2.Dieser Genehmigungsbescheid schließt gemäß $ 13 BImSchG die erforderliche

Eignungsfeststellung nach 8 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts

(Wasserhaushaltsgesstz - WHG -) für
- die beiden 20m? Lagerbehälter und
- die Abfüll-/Umschlaganlagen ( Entleerstellen )

mit ein.

3.Gemäß $ 8 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung; 12. BlmSchV) in der derzeit gülti-
gen Fassung ist die vorliegende Sicherheitsanalyse unter Berücksichtigung
dieses Genehmigungsbescheides fortzuschreiben.

Gründe

Die Ruhrkohle Bergbau AG hat unter dem 14.11.1997 die Genehmigung zur Ände-
rung und zum Betrieb der Kokerei Prosper in Bottrop nach 88 4, 6 und 16 BImSchG
beantragt.

Für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der unter das Bun-
desberggesetz fallenden Anlage ist das Landesoberbergamt NRW nach der Verord-
nung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umwelt-
schutzes zuständig. Die Antragsunterlagen haben dem zuständigen Bergamt Gel-
senkirchen zur Stellungnahme vorgelegen. Diese Stelle hat die Unterlagen geprüft
und keine Bedenken gegen die Änderung und den Betrieb der Anlage erhoben.

Die Stadt Bottrop wurde mit Schreiben vom 29.1.1998 über das Vorhaben in Kennt-
nis gesetzt.

Gebäude im Sinne der Bauordnung NW werden nicht errichtet oder verändert; an
den bestehenden Abfall- und Abwasserverhältnissen treten keine Veränderungen

auf. Weitere Behörden oder Stellen waren nicht zu beteiligen.

Nach $ 16 Abs. 2 BImSchG wurde von der Auslegung des Antrags und der
Unterlagen sowie von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens auf Antrag

der Antragstellerin abgesehen, weil keine erheblichen Auswirkungen auf die in & 1
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BlmSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind und durch die Änderung und
den Betrieb der Anlage zusätzliche oder andere Emissionen oder auf andere Weise
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht herbeigeführt
werden.

Die Änderung und der Betrieb haben keine erheblichen Auswirkungen auf die Um-
welt.

Für das unter die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben (UVP-V Bergbau) fallende Vorhaben war daher gemäß 8 52 Abs. 2c
Bundesberggesetz (BBergG) die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes (für des-
sen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen wäre) nicht zu verlan-
gen.

Das beantragte Vorhaben unterliegt somit nicht den Bestimmungen des Gesetzes

über die Umweliverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Dem Antrag wird entsprochen, nachdem die Prüfung ergeben hat, daß das Vorha-
ben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie den Belangen des Arbeits-
schutzes und der Sicherheitstechnik vereinbar ist.

Zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebli-
che Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbar-

schaft sind die im Bescheid genannten Nebenbestimmungen erforderlich.

Gründe, die der beantragten Genehmigung entgegenstehen, liegen nicht vor. Die

Genehmigungsvoraussetzungen nach & 6 BImSchG sind erfüllt.

Verwaltungsgebühren
bin
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin. BR

Die Verwaltungsgebühr für diesen Bescheid beträgt 4.000,- DM gemäß Tarifstelle

15 a.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der derzeit gültigen Fas-

sung.
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Den Betrag bitte ich unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens dieses Be-
scheides auf das Postbank Girokonto Nr. 57-452 der Oberbergamtskasse in Dort-

mund bei der Postbank Dortmund zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wider-
spruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landes-
oberbergamt NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund, einzulegen. Falls die Frist
durch das Verschulden eines von der Antragstellerin Bevollmächtigten versäumt
werden sollte, so würde dessen Verschulden der Antragstellerin zugerechnet wer-

den.

im Auftrag:
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