neuAz36-15-06_Hefter10_20060130-20080530_TeilII
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge“
Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 25.02.2008 Absender: BMVvgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 16:22:31 An: Kerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg Kopie: Blindkopie: . Thema: WG: Az 35-01-00; \ Anhang bearbeiten L y\ —— Weitergeleitet von BMVg R | 4/BMVg/BUND/DE am 25.02.2008 16:22 -———- Bundesministerium der Verteidigung OrgElement: BMVgFüSs13 Telefon: 3400 9585 Datum: 25.02.2008 Absender: RDir Franz Josef Thome Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 16:05:54 An: USH Kdr/HA/Heer/BMVg/DE@BUNDESWEHR OSLW Kommandeur/OSLw/Luftwaffe/BMVg/DE@BUNDESWEHR MUS KDR/MarA/Marine/BMVg/DE@BUNDESWEHR ZinFü Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR SFJg-StDstBw/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR SFJg-StDstBw Bereich LA Leitung/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR UniBw München Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR SanAkBw Kommandeur/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR ( SanAkBw/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR D BMVvg PSZ III 6/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg ‘) ku- Kacı L BMVgR | 4/BMVg/BUND/DE@BMVg EKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR KMBA/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR n v SWinstBw Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR 2 . SKA Amtschef/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR SKA Grp WPS/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR (Au IC _ A5- 06) Kopie: BMVg FüH I 1/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg BMVg Fü H I 3/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg BMVg FüL | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg BMVg Fü L 1 3/BMVg/BUND/DE@BMVg L 4 0004 ) BMVg Fü M | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg BMVg FüM I 3/BMVg/BUND/DE@BMVg BMVvg FüM | 5/BMVg/BUND/DE@BMVg BMVg Fü San II 3/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg x BMVg Fü San Il 4/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg T P BMVg Fü Ss 14/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg 1 BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg BMVg Fü S UniBw/BMVg/BUND/DE@BMVg Dr. Ulrich Pracht/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Reinhold 1 Janke/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Stephan Michael Lissinna/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Erik Binder/BMVg/BUND/DE@BMVg Hartmut Welter/BMVg/BUND/DE@BMVg Harry Burkhardt/BMVg/BUND/DE@BMVg Dr. Hans-Dieter Hansen/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Kerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg Dr. Maximillian Flach/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR BMVg Fü S I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg Lothar Kampschulte/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg Harald Lamatsch/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg Thema: Az 35-01-00; Einführung der "Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)" in den Streitkräften; hier: Ausbildung der KMDD-Trainerinnen und Trainer; Auffrischungsseminar am 10./11.03.2008; Anlagen: -2- FÜS13- Az 35-01-00
Fü S I3 übermittelt die Weisung für die Durchführung der Auffrischungs-/Zertifizierungsausbildung in der "Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)". Mit freundlichen Grüßen. Im Auftrag Thome 080225_KMDD-1_Einl-AufftLg.doc 080225_KMDD-1_Teilnehmer_AuffrLg.xis
R BETREFF BEZUG ANLAGE @ 7 Bundesministerium der Verteidigung Lothar Kampschulte Referatsleiter Fü S13 Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn HAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150, 53123 Bonn Empfänger (LoNo-Verteiler) Postanschrirt Postfach 1328, 53003 Bonn teı +49(0)228-99-24-9710 rax +49(0)228-99-24-14 85 EmaL BMVgFueSI3@bmvg.bund.de Einführung in die „Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)* hier: Abschluss der Zertifizierungsausbildung KMDD BMVgFüS13 Az 36-01 vom 01. August 2007 (Benennung der Teilnehmer) -1- Fü SI3 - Az 35-01-00 Bonn, 25. Februar 2008 1. Lage Die Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) dient der Förderung moralisch- demokratischer Kompetenzen, vor allem der Fähigkeit, mit Anderen Problemlagen und Konflikte zu diskutieren und gemeinsam zu lösen. Sie wird im Rahmen einer zwei- bis dreijährigen Anwendungsphase an den ausgewählten Schulen und Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr erprobt. (Bezug) Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung in der Bundeswehr ist die Ausbildung von KMDD-Trainerinnen und -Trainern, die die Unterrichte an den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr durchführen werden. 2. Absicht Nach Durchführung der Grundausbildung in der Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) im Oktober 2007 haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihrerseits begonnen, KMDD in der Ausbildung anzuwenden. Zur Vervollständigung der Ausbildung und vor der abschließenden Zertifizierung durch Prof. Dr. Lind werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der KMDD Trainerausbildung zu einem zweitägigen Auffrischungslehrgang zusammengeführt.
3. Durchführung Die angeschriebenen Dienststellen kommandieren bzw. ordnen die im Anhang benannten KMDD-Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu dem folgenden Lehrgang ab: KMDD Auffrischungsseminar (0. Lehrgangsnummer) Ort: Mannheim, Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik (BAkWVT) Seckenheimer Landstrasse 12, 68163 Mannheim DstSt Nr: 909073 Seminarbezeichnung: Qualifizierungsausbildung KMDD (Auffrischungslehrgang) Zeit: 10. bis 11. März 2008 Anreise: 10.03.2008 bis 13:00 Uhr Abreise: 11.03.2008 ab 15:00 Uhr Lehrgangsbeginn: 10.03.2008 bis 13:30 Uhr Lehrgangsende: 11.03.2008 ab 14:30 Uhr Amtlich unentgeltliche Unterkunft wird durch die Akademie bereitgestellt. Die Verpflegung erfolgt gegen Bezahlung. (Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die verkehrsbedingt bereits am Sonntag anreisen müssen, steht - nach Anmeldung — ab dem Sonntag, den 09.03. amtlich unentgeltliche Unterkunft bereit.) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, ihre Teilnahme bis zum 29.03.2008 an Fü SI3 zu melden. Fehlanzeige ist erforderlich. Weiterhin werden sie gebeten, die bisher im Rahmen der KMDD Ausbildung erhaltenen und erarbeiteten Unterlagen zum Seminartermin mitzuführen. Das Seminarprogramm wird in Kürze durch FüSI3 verteilt. Im Auftrag (gez. 25.02.2008) Kampschulte Kapitän zur See ! Die unmittelbare Kommunikation zwischen BMVg Fü SI3 und den AusbEinr/SemTiIn ist mit den MilOrgBer abgestimmt.
610 1yemsapung®syimseiygewpen 610 „yamsapung®piimsnyuen 3a/BANg/EHEMYyNT/MTSUjpaWNI J/uuewesem youıN UHIMSFIANNEDOFABANgIEBHOSISBS1EN IN /UosIIBBUeAZ/SHEPIEM ueJaIS UHIMSFIANNIOFAWEANT/ANS/ÖIT gEISS MAISQIS-Ör4S YHIMSFANNIEDOFABAWETIEBLIOSIESSLIEH NN /yasIIOBUEAZ/UBJ0QJUOS JHdOIS 'A3 UHIMSIANNIDOFAUSANT/ANS/EN geISS Malsals-Sr4S 610 Jyaemsapung®Janejdyopue}/syjeyyonugpjsjusjsin, 510 1yemsSpung®.slewjpagjley 3Q/BANg/.JSSH/USSIEUSINY Nld 3Q/BAWNANSSH/VHASUSBg I NN ZWÖEANT/ANSIENUN Su UH3MSIANNEOFT/BANg/BBLOSIESSJIEH I W/yoSaBUeAZ/ÄUnggawweH JAOIS "AI UHF3MSFIANNFOFTWÄANAASSHNPIEyU09T jBeydıyy 610 IyamsapungY®yauyaTsiuusg JadANg/BUNeyWyyYueyjuonyadsuje SNW 3Q/BANg/BUNeN/WIeN/pIeIZINaIY ver 3a/BANg/BUNEeN/VJeWN/.J2goyM Jeuyald 3aBANaAsSH/eydouy sıeı 610 Iyemsapung®lpumleW.Jeß 610 IyamsapungQuuewssnsyseiugeyußssor UHIMSIFANNIOFASANT/ANS/EN AEISS MAISQIS-ÖFAS Bo JyemsapungQlwesßusydorsiuuysJssem sp’ maıunQuJlsoß’elue UHIMSIANNAOST/BANZ/BBLOSISESLIEHNNASUNEeAANSUgIg sSeWwoyL 610 1yEmsapuUNgOJSOALENIO UHIMSIANNEDOFA/BANg/EBLOS[BBSJIENINN/yosıBBUEAZ/UEPIOaM IdOIS 'A3 Fa/dAWg/eUNeyy/waeyyNey9so,y-oJsjlegeQ [aßuv-jandıyy 610 IyamsapungYlanesduopuejsyujeyaulsyy ZQ/BANT/ANS/ULEWYOSZg Syn sp’ malIun®JoÄegq eunsuuys 9SSalPY-ONOT 8L.95-00F7-06 c851-0€29-06 CLEZ-0E29-06 0655-00r7-06 TEBS-FLS9-06 5009-7L99-06 vL95-7 1959-06 0E01-0€29-06 8721-0€79-06 OVEE-LEEE-06 090€-78€8-06 Zl8L 1278 06 9r0€ 15P9 06 GOLE-Z8E8-06 c851L-0E29-06 SOEF/LOEF-LPYZZ-06 Z0LF-LVZ2-06 80rr-Lr21-06 LEZ-EEII-06 Er27-0029-06 Z9YL-0€29-06 7LLS-7LS9-06 €9E7-0029-06 9992-7009 680 G659-00r7-06 G,2r-0029-06 eSl EE/9 06 vEge-Lrv22-06 0225 rege 06 GEE-SZrE-06 ZLV0E-7009 680 }susIp uoJSjo]L MSJSAO Sy 110 PIIAA MM uuBewass\ UEYSOPJIEHIIN sıopJoM 110 Jeußbem Janlejdueyniiy\ 1BoA 1L0O wwyL Jeuleydıeny eyjz0elS 1LO Jeiewpjas fe ueseusinyy u] Jeyoag Buy'ssim syuaıı Jauseydieniy Japuı undH }PIeUU09] 110 Youys SZ40 IUOsM wsjgaH PIayZNSaly sz1o J2qoy undH sydouy 4O Pu YO UUBWesnay N Jepng undH weis unusyogquenyy 'SSIM uUl09 Ja WEISJSJJE10JSEI Jougjg ymdy sog JanejdienyN yaupleg IMdy ıyy-o1sjjegeg wwelsjs4jelojsed Bungewog uUNYO uuewyosg uNSpequeNyy 'SSIAA Jokeg zogywyjpIg7sQ OWEN seiyeyN-Ne) snyueyN yaun uBJ8]5 ey Jeulaem Jelo veiweg Hey le Sy sul SBWOUL jseysyy sıuusg usßInr-sueH uef Jewsig sıe] Jewssg) Bior ISeyStN Jsydojsuyg eluy SBWOUL JONIO Je}ung-SuUeH j86uy-ondıyy yogqoy syun EUNSUUD SWEUJOA oO NNNNTOOM DD DO x NNNINNNNNANNN9 DO TUATWONDDALSTIFILEITE?
epd ZA Nr. 77 vom 20. April 2007 a. En Kardinal Lehmann: Türkei muss religiöse Minderheiten schützen Bonn (epd). Nach dem Mord an drei Christen in der Türkei hat der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, an die Regierung in Ankara appelliert, religiöse Minderheiten wirksamer zu schützen. Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit umfasse auch das Recht, mit friedlichen Mitteln für die Verbreitung des eigenen Glaubens einzutreten, erklärte Lehmann am Freitag in Bonn. Er äußerte die Erwartung, dass die türkischen Behörden die Hintergründe des Verbrechens rückhaltlos aufklärten und die Täter bestraft würden. Bei dem Überfall auf den christlichen Zirve-Verlag in der osttürkischen Stadt Malatya waren am Mittwoch drei Mitarbeiter, darunter ein Deutscher, brutal ermordet worden. Vier Verdächtige gestan- den türkischen Zeitungsberichten zufolge die Tat. Das Verbrechen sei Anlass zu wachsender Sorge um die wenigen Christen in der Türkei, so der Mainzer Kardinal. Er erinnerte an die Ermordung eines italienischen Priesters in Trabzon sowie Überfälle auf zwei weitere Priester. (04533/20.4.2007) Bundesverfassungsgericht: Berlin darf Ethik zum Pflichtfach machen Karlsruhe/Berlin (epd). Die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach an Berliner Schu- len ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verletzt ein solches verbindliches Schulfach ohne Abmeldemög- lichkeit weder die Religionsfreiheit der Schüler noch das Erziehungsrecht der Eltern. Die erneut eingelegte Verfassungsbeschwerde einer 13-jährigen Schülerin und ihrer Eltern sei daher nicht angenommen worden. Bei Senat und evangelischer Kirche in Berlin stieß die Entscheidung auf unterschiedliche Reaktionen. (1 BvR 2780/06) Nach Auffassung der Karlsruher Richter darf ein Bundesland einen Ethikunterricht für alle Schüler ansetzen, um so die „legitimen Ziele“ einer gesellschaftlichen Integration und Toleranz zu erreichen und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Auch sei die Ansicht des Berliner Landesgesetzgebers hinzunehmen, dass diese Ziele bei Trennung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung im Religionsunterricht und bei einer Abmeldemöglichkeit vom Ethikunterricht nicht in gleicher Weise erreicht würden. Der SPD/PDS-geführte Berliner Senat hatte den Ethikunterricht mit Beginn des laufenden Schuljahres in allen 7. Klassen eingeführt. Das Pflichtfach soll künftig auch in den drei folgen- den Jahrgangsstufen unterrichtet werden. Sowohl die Kirchen als auch die Oppositionsparteien CDU und FDP hatten dagegen heftig protestiert. Sie befürchteten Nachteile für den Religions- unterricht, der auf Grund einer besonderen historischen und verfassungsrechtlichen Situation an den Berliner Schulen auf freiwilliger Grundlage und in Verantwortung der Religionsgemein- schaften erteilt wird. Von der evangelischen Landeskirche zeigte sich Konsistorialpräsident Ulrich Seelemann „nicht überrascht“ von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die klagende Familie war bereits im vergangenen Juli von den höchsten deutschen Richtern zunächst auf den üblichen Rechtsweg verwiesen worden. „Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass das Gericht stärker die Besonderheiten der rechtli- chen Lage in Berlin zum Ausdruck gebracht hätte“, so Seelemann. Er kündigte an, dass die Lan- deskirche auch weiter auf Änderungen beim neuen Pflichtfach dringen wird. Die Auseinander- setzung über den richtigen Weg sei nicht beendet. Der Berliner Senat äußerte sich nur knapp zu der in Karlsruhe ergangenen Entscheidung. Ein Sprecher von Bildungssenator Jürgen Zöllner (SPD) verwies lediglich darauf, dass dadurch die Position des Landes bestätigt worden sei. Die Fraktionsvorsitzende der Linkspartei/PDS im Ab- geordnetenhaus, Carola Bluhm, begrüßte sie dagegen ausdrücklich. Das Berliner Erzbistum wollte sich nicht äußern. (04526/19.4.2007)
Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von2 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 48/2007 vom 19. April 2007 Zum Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassun: Mit Wirkung für das Schuljahr 2006/2007 wurde im Land Berlin für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik als ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist eine neu gefasste Bestimmung des Schulgesetzes für das Land Berlin. Die Einführung des Lehrfachs erfolgte zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in den Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist freiwillig. Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Schulgesetz als unzulässig abgewiesen worden war (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 67/2006 vom 20. Juli 2006), beantragten die Beschwerdeführer - eine 13- jährige Schülerin und ihre Eltern - unter Berufung auf religiöse Erwägungen und Gewissensbedenken bei der Berliner Schulverwaltung die Befreiung des Mädchens von der Teilnahme am Ethikunterricht. Zugleich stellten sie beim Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Freistellung vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik. Ihr Begehren blieb ohne Erfolg. Die nunmehr erneut erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden, da die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit weder die Religionsfreiheit der Schülerin noch das Erziehungsrecht ihrer Eltern verletzen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einen freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Der Landesgesetzgeber darf der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen anderer. Im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags darf der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung daher die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt erteilten Religionsunterricht oder der Möglichkeit der Abmeldung von einem Ethikunterricht den verfolgten Anliegen möglicherweise nicht in http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007
Das Bundesverfassungsgericht Seite? von? gleicher Weise Rechnung getragen werden könne wie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht. Der betroffenen Schülerin wird die Teilnahme am Religionsunterricht auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert. Der freiwillige Besuch des Zusatzfachs Religion führt lediglich zu einer geringfügigen zeitlichen Mehrbelastung und besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder nicht. Zum ANFANG des Dokuments http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007
Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von 8 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2780/06 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Minderjährigen A... gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A... 2. der Frau A... 3. des Herrn I... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reymar von Wedel und Hasso von Wedel, Schellendorffstraße 5, 14199 Berlin - 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2006 - OVG 8 S 78.06 -, 2. mittelbar gegen 8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBI S. 26) in der Fassung des Gesetzes des Berliner Abgeordnetenhauses zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl S. 299) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß $ 93 b in Verbindung mit $ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin. 2 1. Die im Dezember 1993 geborene Beschwerdeführerin zu 1. besucht die 7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen Schule im Lande Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. sind ihre Eltern. Die Beschwerdeführer sind Christen evangelischer Konfession. 3 Nach 8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist — mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl 2006, S. 299) zum 1. August 2006 - in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art.I Nr. 1,2 und4 Buchstabeb) sowie Art.Ii des Änderungsgesetzes). 4 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315 1bvr278006.html 27.04.2007
Das Bundesverfassungsgericht Seite 2 von 8 Der Ethikunterricht ist als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in $ 13 SchulG geregelten Weltanschauungs- und Religionsunterricht getreten, der in Trägerschaft der Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften steht und an dem die Teilnahme freiwillig ist. Eine Befreiung von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts für Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, ist im Schulgesetz nicht vorgesehen. Allerdings findet sich in $ 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG eine Bestimmung, die ganz allgemein die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ermöglicht. 5 Der gesetzlich vorgeschriebene Ethikunterricht wird durch den von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport herausgegebenen "Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Ethik" (im Folgenden: Rahmenlehrplan) inhaltlich weiter ausgestaltet. 6 2. Eine im April 2006 unmittelbar gegen die Neufassung des Schulgesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden konnten, zunächst einen Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht nach 846 Abs.5 Satz1 SchulG zu stellen und anschließend fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2006 — 1 BvR 1017/06 -, JURIS). 7 Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin im Juli 2006 bei der Berliner Schulverwaltung, die Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien. Den Antrag begründeten sie mit religiösen Erwägungen und Gewissensbedenken. Es bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht sowohl nach 846 Abs. 5 Satz 1 SchulG als auch unmittelbar aus Art. 4 und Art.6 GG. Zudem stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Antrag, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zu 1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik freizustellen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. 9 3. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde erachtete das Oberverwaltungsgericht für unbegründet. 10 1. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.2 Abs. 1, Art.4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Mittelbar wenden sie sich auch gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit durch 8 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: 11 a) Die Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den Zugang der Beschwerdeführerin zu 1. zum Religionsunterricht. Indem ihr - ohne sachlichen Grund - keine Wahlmöglichkeit zwischen Ethik- und Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer Mehrbelastung ausgesetzt und befinde sich damit in einer Zwangslage. 12 Soweit das Oberverwaltungsgericht meine, die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht erschwere die Teilnahme am Religionsunterricht nicht, werde dies durch die schulische Wirklichkeit widerlegt. Seit der Einführung des Pflichtfaches Ethik habe sich die Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht um ein Viertel bis zu einem Drittel reduziert. Der Rückgang der Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht sei die Folge der Mehrbelastung der betroffenen Schüler. Das Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts zwischen Ethik- und Religionsunterricht bereits in seinem Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach "Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde (LER)" im Lande Brandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104, 305 ff.; 106, 210 <215>). 13 b) Der Zwang zur Teilnahme am Ethikunterricht verletze auch deshalb das Grundrecht der Religionsfreiheit, weil das Fach inhaltlich dem christlichen Glauben widerspreche. 14 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007