neuAz36-15-06_Hefter10_20060130-20080530_TeilII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4 Telefon: Datum: 25.02.2008
Absender: BMVvgRI4 Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 16:22:31

An: Kerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Blindkopie: .
Thema: WG: Az 35-01-00; \
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Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgFüSs13 Telefon: 3400 9585 Datum: 25.02.2008
Absender: RDir Franz Josef Thome Telefax: 3400 031485 Uhrzeit: 16:05:54

 

An: USH Kdr/HA/Heer/BMVg/DE@BUNDESWEHR

OSLW Kommandeur/OSLw/Luftwaffe/BMVg/DE@BUNDESWEHR
MUS KDR/MarA/Marine/BMVg/DE@BUNDESWEHR
ZinFü Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
SFJg-StDstBw/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
SFJg-StDstBw Bereich LA Leitung/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
UniBw München Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
SanAkBw Kommandeur/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR (
SanAkBw/ZSanDBw/BMVg/DE@BUNDESWEHR D
BMVvg PSZ III 6/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg ‘) ku- Kacı L
BMVgR | 4/BMVg/BUND/DE@BMVg
EKA/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
KMBA/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR n v
SWinstBw Eingang/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR 2 .
SKA Amtschef/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
SKA Grp WPS/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR (Au IC _ A5- 06)

Kopie: BMVg FüH I 1/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü H I 3/Fü H/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
BMVg FüL | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVg Fü L 1 3/BMVg/BUND/DE@BMVg L 4 0004 )
BMVg Fü M | 1/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVg FüM I 3/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVvg FüM | 5/BMVg/BUND/DE@BMVg
BMVg Fü San II 3/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg x
BMVg Fü San Il 4/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg T P
BMVg Fü Ss 14/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg 1
BMVg Fü S I 5/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg
BMVg Fü S UniBw/BMVg/BUND/DE@BMVg
Dr. Ulrich Pracht/Fü San/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Reinhold 1 Janke/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Stephan Michael Lissinna/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Erik Binder/BMVg/BUND/DE@BMVg
Hartmut Welter/BMVg/BUND/DE@BMVg
Harry Burkhardt/BMVg/BUND/DE@BMVg
Dr. Hans-Dieter Hansen/PSZ/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Kerstin Piltz-Baumann/BMVg/BUND/DE@BMVg
Dr. Maximillian Flach/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR
BMVg Fü S I 3/Fü S/Ministerium/BMVg/DE@BMVg
Lothar Kampschulte/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg
Harald Lamatsch/Fü S/Ministerrum/BMVg/DE@BMVg

Thema: Az 35-01-00;

Einführung der "Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)" in den Streitkräften;
hier: Ausbildung der KMDD-Trainerinnen und Trainer; Auffrischungsseminar am 10./11.03.2008;
Anlagen: -2-

FÜS13- Az 35-01-00
1

Fü S I3 übermittelt die Weisung für die Durchführung der Auffrischungs-/Zertifizierungsausbildung in
der "Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)".

Mit freundlichen Grüßen.

Im Auftrag
Thome

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2

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BETREFF
BEZUG

ANLAGE

@
7

Bundesministerium
der Verteidigung

Lothar Kampschulte
Referatsleiter Fü S13
Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn
HAUSANSCHRIFT Fontainengraben 150, 53123 Bonn

Empfänger (LoNo-Verteiler) Postanschrirt Postfach 1328, 53003 Bonn

teı +49(0)228-99-24-9710
rax +49(0)228-99-24-14 85
EmaL BMVgFueSI3@bmvg.bund.de

Einführung in die „Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD)*
hier: Abschluss der Zertifizierungsausbildung KMDD
BMVgFüS13 Az 36-01 vom 01. August 2007 (Benennung der Teilnehmer)

-1-
Fü SI3 - Az 35-01-00
Bonn, 25. Februar 2008

1. Lage

Die Konstanzer Methode der Dilemmadiskussion (KMDD) dient der Förderung moralisch-
demokratischer Kompetenzen, vor allem der Fähigkeit, mit Anderen Problemlagen und
Konflikte zu diskutieren und gemeinsam zu lösen. Sie wird im Rahmen einer zwei- bis
dreijährigen Anwendungsphase an den ausgewählten Schulen und Ausbildungseinrichtungen
der Bundeswehr erprobt. (Bezug)

Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung in der Bundeswehr ist die Ausbildung von
KMDD-Trainerinnen und -Trainern, die die Unterrichte an den Ausbildungseinrichtungen der
Bundeswehr durchführen werden.

2. Absicht

Nach Durchführung der Grundausbildung in der Konstanzer Methode der
Dilemmadiskussion (KMDD) im Oktober 2007 haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ihrerseits begonnen, KMDD in der Ausbildung anzuwenden.

Zur Vervollständigung der Ausbildung und vor der abschließenden Zertifizierung durch Prof.
Dr. Lind werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der KMDD Trainerausbildung zu
einem zweitägigen Auffrischungslehrgang zusammengeführt.
3

3. Durchführung

Die angeschriebenen Dienststellen kommandieren bzw. ordnen die im Anhang benannten
KMDD-Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu dem folgenden Lehrgang ab:

KMDD Auffrischungsseminar (0. Lehrgangsnummer)

Ort: Mannheim, Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
(BAkWVT)
Seckenheimer Landstrasse 12, 68163 Mannheim

DstSt Nr: 909073

Seminarbezeichnung: Qualifizierungsausbildung KMDD (Auffrischungslehrgang)

Zeit: 10. bis 11. März 2008
Anreise: 10.03.2008 bis 13:00 Uhr
Abreise: 11.03.2008 ab 15:00 Uhr

Lehrgangsbeginn: 10.03.2008 bis 13:30 Uhr
Lehrgangsende: 11.03.2008 ab 14:30 Uhr

Amtlich unentgeltliche Unterkunft wird durch die Akademie bereitgestellt. Die Verpflegung

erfolgt gegen Bezahlung. (Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die verkehrsbedingt bereits
am Sonntag anreisen müssen, steht - nach Anmeldung — ab dem Sonntag, den 09.03. amtlich
unentgeltliche Unterkunft bereit.)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, ihre Teilnahme bis zum 29.03.2008 an
Fü SI3 zu melden. Fehlanzeige ist erforderlich.

Weiterhin werden sie gebeten, die bisher im Rahmen der KMDD Ausbildung erhaltenen und
erarbeiteten Unterlagen zum Seminartermin mitzuführen.

Das Seminarprogramm wird in Kürze durch FüSI3 verteilt.

Im Auftrag

(gez. 25.02.2008)
Kampschulte
Kapitän zur See

! Die unmittelbare Kommunikation zwischen BMVg Fü SI3 und den AusbEinr/SemTiIn ist mit den MilOrgBer
abgestimmt.
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epd ZA Nr. 77 vom 20. April 2007

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Kardinal Lehmann: Türkei muss religiöse Minderheiten schützen

Bonn (epd). Nach dem Mord an drei Christen in der Türkei hat der Vorsitzende der katholischen
Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, an die Regierung in Ankara appelliert,
religiöse Minderheiten wirksamer zu schützen. Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit umfasse
auch das Recht, mit friedlichen Mitteln für die Verbreitung des eigenen Glaubens einzutreten,
erklärte Lehmann am Freitag in Bonn. Er äußerte die Erwartung, dass die türkischen Behörden
die Hintergründe des Verbrechens rückhaltlos aufklärten und die Täter bestraft würden.

Bei dem Überfall auf den christlichen Zirve-Verlag in der osttürkischen Stadt Malatya waren am
Mittwoch drei Mitarbeiter, darunter ein Deutscher, brutal ermordet worden. Vier Verdächtige gestan-
den türkischen Zeitungsberichten zufolge die Tat. Das Verbrechen sei Anlass zu wachsender Sorge
um die wenigen Christen in der Türkei, so der Mainzer Kardinal. Er erinnerte an die Ermordung
eines italienischen Priesters in Trabzon sowie Überfälle auf zwei weitere Priester. (04533/20.4.2007)

Bundesverfassungsgericht: Berlin darf Ethik zum Pflichtfach machen

Karlsruhe/Berlin (epd). Die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach an Berliner Schu-
len ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts verletzt ein solches verbindliches Schulfach ohne Abmeldemög-
lichkeit weder die Religionsfreiheit der Schüler noch das Erziehungsrecht der Eltern. Die erneut
eingelegte Verfassungsbeschwerde einer 13-jährigen Schülerin und ihrer Eltern sei daher nicht
angenommen worden. Bei Senat und evangelischer Kirche in Berlin stieß die Entscheidung auf
unterschiedliche Reaktionen. (1 BvR 2780/06)

Nach Auffassung der Karlsruher Richter darf ein Bundesland einen Ethikunterricht für alle
Schüler ansetzen, um so die „legitimen Ziele“ einer gesellschaftlichen Integration und Toleranz
zu erreichen und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Auch sei die Ansicht
des Berliner Landesgesetzgebers hinzunehmen, dass diese Ziele bei Trennung der Schüler nach
der jeweiligen Glaubensrichtung im Religionsunterricht und bei einer Abmeldemöglichkeit vom
Ethikunterricht nicht in gleicher Weise erreicht würden.

Der SPD/PDS-geführte Berliner Senat hatte den Ethikunterricht mit Beginn des laufenden
Schuljahres in allen 7. Klassen eingeführt. Das Pflichtfach soll künftig auch in den drei folgen-
den Jahrgangsstufen unterrichtet werden. Sowohl die Kirchen als auch die Oppositionsparteien
CDU und FDP hatten dagegen heftig protestiert. Sie befürchteten Nachteile für den Religions-
unterricht, der auf Grund einer besonderen historischen und verfassungsrechtlichen Situation an
den Berliner Schulen auf freiwilliger Grundlage und in Verantwortung der Religionsgemein-
schaften erteilt wird.

Von der evangelischen Landeskirche zeigte sich Konsistorialpräsident Ulrich Seelemann
„nicht überrascht“ von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die klagende Familie
war bereits im vergangenen Juli von den höchsten deutschen Richtern zunächst auf den üblichen
Rechtsweg verwiesen worden.

„Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass das Gericht stärker die Besonderheiten der rechtli-
chen Lage in Berlin zum Ausdruck gebracht hätte“, so Seelemann. Er kündigte an, dass die Lan-
deskirche auch weiter auf Änderungen beim neuen Pflichtfach dringen wird. Die Auseinander-
setzung über den richtigen Weg sei nicht beendet.

Der Berliner Senat äußerte sich nur knapp zu der in Karlsruhe ergangenen Entscheidung. Ein
Sprecher von Bildungssenator Jürgen Zöllner (SPD) verwies lediglich darauf, dass dadurch die
Position des Landes bestätigt worden sei. Die Fraktionsvorsitzende der Linkspartei/PDS im Ab-
geordnetenhaus, Carola Bluhm, begrüßte sie dagegen ausdrücklich. Das Berliner Erzbistum
wollte sich nicht äußern. (04526/19.4.2007)
6

Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von2

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2007 vom 19. April 2007

Zum Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -

 

Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassun:

 

Mit Wirkung für das Schuljahr 2006/2007 wurde im Land Berlin für die
Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik als
ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist eine neu
gefasste Bestimmung des Schulgesetzes für das Land Berlin. Die
Einführung des Lehrfachs erfolgte zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in
den Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere
Jahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne
Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht. Die Teilnahme am
Religionsunterricht ist freiwillig.

Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Schulgesetz als
unzulässig abgewiesen worden war (vgl. hierzu Pressemitteilung

Nr. 67/2006 vom 20. Juli 2006), beantragten die Beschwerdeführer - eine
13- jährige Schülerin und ihre Eltern - unter Berufung auf religiöse
Erwägungen und Gewissensbedenken bei der Berliner Schulverwaltung die
Befreiung des Mädchens von der Teilnahme am Ethikunterricht. Zugleich
stellten sie beim Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Freistellung vom
Besuch des Unterrichtsfachs Ethik. Ihr Begehren blieb ohne Erfolg. Die
nunmehr erneut erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden, da die Einführung eines verbindlichen
Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit weder die Religionsfreiheit der
Schülerin noch das Erziehungsrecht ihrer Eltern verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist
konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einen
freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Der
Landesgesetzgeber darf der Entstehung von religiös oder weltanschaulich
motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und sich um die
Integration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur
voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils
anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass
diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit
Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne
gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den
Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein.
Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine
Grundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen
Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben
in wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und
Weltanschauungen anderer. Im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags
darf der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die tatsächlichen
Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung daher die
Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne
Abmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele
gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen und den
Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Der Berliner
Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer Separierung der
Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt
erteilten Religionsunterricht oder der Möglichkeit der Abmeldung von
einem Ethikunterricht den verfolgten Anliegen möglicherweise nicht in

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007
7

Das Bundesverfassungsgericht Seite? von?

gleicher Weise Rechnung getragen werden könne wie durch einen
gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.

Der betroffenen Schülerin wird die Teilnahme am Religionsunterricht auch
nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert. Der
freiwillige Besuch des Zusatzfachs Religion führt lediglich zu einer
geringfügigen zeitlichen Mehrbelastung und besteht zudem unabhängig
davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder
nicht.

Zum ANFANG des Dokuments

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-048.html 27.04.2007
8

Das Bundesverfassungsgericht Seite 1 von 8

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2780/06 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. der Minderjährigen A...
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A...

2. der Frau A...

3.
des Herrn I...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reymar von Wedel und Hasso von Wedel,
Schellendorffstraße 5, 14199 Berlin -

1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
23. November 2006 - OVG 8 S 78.06 -,

2. mittelbar gegen
8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004
(GVBI S. 26) in der Fassung des Gesetzes des Berliner Abgeordnetenhauses
zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl S. 299)

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier

gemäß $ 93 b in Verbindung mit $ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin.

2

1. Die im Dezember 1993 geborene Beschwerdeführerin zu 1. besucht die 7. Jahrgangsstufe einer

öffentlichen Schule im Lande Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. sind
ihre Eltern. Die Beschwerdeführer sind Christen evangelischer Konfession.

3
Nach 8 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist — mit Inkrafttreten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl 2006, S. 299) zum 1. August
2006 - in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für
alle Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im
Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere
Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art.I Nr. 1,2 und4 Buchstabeb) sowie Art.Ii des
Änderungsgesetzes).

4

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315 1bvr278006.html 27.04.2007
9

Das Bundesverfassungsgericht Seite 2 von 8

Der Ethikunterricht ist als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in $ 13 SchulG geregelten
Weltanschauungs- und Religionsunterricht getreten, der in Trägerschaft der Weltanschauungs- und
Religionsgemeinschaften steht und an dem die Teilnahme freiwillig ist. Eine Befreiung von der Pflicht zum
Besuch des Ethikunterrichts für Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, ist im Schulgesetz nicht
vorgesehen. Allerdings findet sich in $ 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG eine Bestimmung, die ganz allgemein die
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ermöglicht.

5

Der gesetzlich vorgeschriebene Ethikunterricht wird durch den von der Berliner Senatsverwaltung für

Bildung, Jugend und Sport herausgegebenen "Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Ethik" (im
Folgenden: Rahmenlehrplan) inhaltlich weiter ausgestaltet.

6

2. Eine im April 2006 unmittelbar gegen die Neufassung des Schulgesetzes erhobene

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die

Beschwerdeführer in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden konnten, zunächst einen Antrag auf

Befreiung vom Ethikunterricht nach 846 Abs.5 Satz1 SchulG zu stellen und anschließend

fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2006 — 1 BvR 1017/06 -, JURIS).

7
Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin im Juli 2006 bei der Berliner Schulverwaltung, die
Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien. Den Antrag begründeten sie
mit religiösen Erwägungen und Gewissensbedenken. Es bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom
Ethikunterricht sowohl nach 846 Abs. 5 Satz 1 SchulG als auch unmittelbar aus Art. 4 und Art.6 GG.
Zudem stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Antrag, das Land Berlin im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zu 1. bis zur Entscheidung in der
Hauptsache vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik freizustellen.

Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin zu
1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht
noch nicht entschieden hat.

9
3. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung einstweiligen
Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde erachtete das Oberverwaltungsgericht für unbegründet.

10

1. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde

rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.2 Abs. 1, Art.4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6

Abs. 2 GG. Mittelbar wenden sie sich auch gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches

Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit durch 8 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zur Begründung führen sie im
Wesentlichen aus:

11

a) Die Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den Zugang

der Beschwerdeführerin zu 1. zum Religionsunterricht. Indem ihr - ohne sachlichen Grund - keine

Wahlmöglichkeit zwischen Ethik- und Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer Mehrbelastung
ausgesetzt und befinde sich damit in einer Zwangslage.

12
Soweit das Oberverwaltungsgericht meine, die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht erschwere die
Teilnahme am Religionsunterricht nicht, werde dies durch die schulische Wirklichkeit widerlegt. Seit der
Einführung des Pflichtfaches Ethik habe sich die Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht um ein
Viertel bis zu einem Drittel reduziert. Der Rückgang der Zahl der Teilnehmer am Religionsunterricht sei die
Folge der Mehrbelastung der betroffenen Schüler. Das Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass
das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts zwischen Ethik- und Religionsunterricht
bereits in seinem Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach "Lebensgestaltung-Ethik-
Religionskunde (LER)" im Lande Brandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104, 305 ff.; 106, 210
<215>).

13
b) Der Zwang zur Teilnahme am Ethikunterricht verletze auch deshalb das Grundrecht der
Religionsfreiheit, weil das Fach inhaltlich dem christlichen Glauben widerspreche.

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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html 27.04.2007
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