neuAz36-15-06_Hefter11_20080530-20090130_TeilII

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bundeswehr: Lebenskundlicher Unterricht durch die Militärseelsorge und Ausweitung der Militärseelsorge

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Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI Telefon: 3400 9178 Datum: 07.04.2011
Absender: Virich Birkenheier Telefax: 3400 035705 Uhrzeit: 15:12:01

An: Reinhard Kloss/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie: Matthias Heimer/Evangelisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
Walter Wakenhut/Katholisch/Militärseelsorge/BMVg/DE@BUNDESWEHR
Blindkopie: BMVg R | 4/BMVg/BUND/DE
Thema: LKU

Sehr geehrter Herr Kloss,

während des Arbeitsessens am 28. März 2011 mit Herrn MGV Wakenhut und Herrn MGD Heimer
haben Sie - so habe ich es verstanden - die Auffassung vertreten, es sei Aufgabe der Militärseelsorge,
für die Durchführung des LKU und damit auch im Einzelfall für die Gestellung einer Ersatzkraft zu
sorgen, wenn ein/ eine Militärgeistliche(r) für den LKU nicht zur Verfügung stände. Dem habe ich
widersprochen und auf Grund Ihrer Berufung auf die ZDv 10/4 Prüfung zugesagt.

In der Anlage übersende ich einen Vermerk des Referats R I 4 zu diesem Thema. Dem ist zu
entnehmen, dass die ZDv 10/4 auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Bestimmung zutreffend
den LKU als staatlichen Unterricht charakterisiert, der in der Zuständigkeit und Verantwortung des
BMVg durchgeführt wird. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der staatlichen Seite (Streitkräfte)
für die Gestellung der Lehrkräfte für einen angesetzten LKU ergibt sich hieraus folgerichtig.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Birkenheier

=

LKU_Lehrkräfte.doc
1

BETREFF
BEZUG

RI4 Bonn, 7. April 2011
Az 36-15-06 TEL 6827

ZDv 10/4 (zE) Lebenskundlicher Unterricht (LKU)

Arbeitsessen mit dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr und dem Katholischen Militärbischofsamt
am 28. März 2011 in Berlin;

hier: TOP 4 „Sachstandsbericht zur Evaluation des LKU“

Vermerk

Im Rahmen seines Vortrages zur Evaluation des LKU hat StAL Fü S I die Auffassung
vertreten, es sei Aufgabe der Militärseelsorge (letztlich des EKA und KMBA), für die
Durchführung des Unterrichts und damit auch für dessen Lehrkräfte zu sorgen.

Hierzu ist festzustellen:

1. Der LKU ist eine verpflichtende berufsethische Qualifizierungsmaßnahme für alle
Soldatinnen und Soldaten, unabhängig von ihrem weltanschaulichen oder religiösen
Bekenntnis. Der LKU gehört nicht zur Seelsorge, ist nicht Teil des originären
Gesamtauftrages der Militärseelsorge.. Folgerichtig ist er weder im
Militärseelsorgevertrag noch in den Päpstlichen Statuten erwähnt.

2. Rechtsgrundlage des LKU ist Artikel 87a Abs. 1 des Grundgesetzes: Es ist Sache des
Bundesministers der Verteidigung, die Streitkräfte so aufzustellen, dass sie ihren
Verteidigungsauftrag sachgerecht erfüllen können. Dazu gehört selbstverständlich auch
die entsprechende Ausbildung der Soldaten. Dies schließt die berufsethische
Qualifizierung ein, die auf dem Boden der ethischen Orientierungswerte des
Grundgesetzes zu stehen hat. Dies stellt Nr. 102 der ZDv 10/4 ausdrücklich sicher.

3. Der LKU wird deswegen zu Recht in der Zuständigkeit und Verantwortung des
BMVg erteilt (vgl. Nr. 205). Die Aufsicht über den Unterricht liegt damit eindeutig bei
der staatlichen Seite. Für die Durchführung bedient die staatliche Seite sich der
Militärseelsorge (vgl. Nr. 104).

4. Die Militärseelsorge hat sich freiwillig bereit erklärt, diesen Unterricht außerhalb ihrer
Rechte und Pflichten aus den staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen zu leisten.

5. Im Hinblick auf den weltlichen Ausbildungscharakter des LKU kann es keine
Exklusivzuständigkeit für die Durchführung des LKU durch die Militärseelsorge geben.
Dem trägt Nr. 104 ausdrücklich Rechnung. Danach wird der LKU „in der Regel“ von
Militärseelsorgern erteilt, „im Bedarfsfall“ aber auch von anderen „berufsethisch
besonders qualifizierten Lehrkräften“ (vgl. dazu die Präzisierung in der Fußnote).
Entscheidend ist ein akademisches Ausbildungsniveau der Lehrkräfte.
2

Sollte der Bedarf der staatlichen Seite größer sein als die personelle Kapazität der
Kirchen, greift damit der Bedarfsfall (vgl. Nr. 104) und der Staat kann dann auch
andere geeignete Kräfte auswählen und beauftragen. Dagegen spricht auch nicht
Nr. 205. Diese verpflichtet den Staat lediglich, sich hinsichtlich des Umfangs des LKU
mit den Kirchen abzustimmen. Bei der Anpassung der Ziele und Themenfelder sind EKA
und KMBA zu beteiligen (Nr. 206). Der Text sichert den Kirchen damit im Ergebnis das
„Recht des ersten Zugriffs“ auf die Durchführung des LKU zu, aber kein Veto-Recht
gegenüber anderen „Berufsethikern“, wenn die eigenen Kapazitäten nicht ausreichen. In
diesem Fall ist es allein Sache des Staates zu entscheiden, welche anderen akademisch
qualifizierten Lehrkräfte er beauftragt.

Verfassungsrechtlich ist die Ausprägung des LKU in dieser Form deshalb unbedenklich.
Die Neutralität der Veranstaltung wird durch den staatlichen Charakter des LKU, durch
die staatliche Aufsicht und durch die Möglichkeit zur Einschaltung anderer, nicht
konfessionell gebundener Lehrkräfte, gesichert.
3

Bundesministerium der Verteidigung
OrgElement: BMVgRI4

 

Telefon: 3400 6853 Datum: 03.11.2008
Absender: OAR'in Martina Bom-Perne Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 08:06:08
An: Sylvia Reuß/BMVg/BUND/DE@BMVg
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Thema: Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk
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——- Weitergeleitet von Martina Born-Perne/BMVg/BUND/DE am 03.11.2008 08:05 -----

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4

Telefon: Datum: 30.10.2008
Absender: BMVgRI14

Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 09:57:36

 

An: Peter Baader/BMVg/BUND/DE@BMVg
Martina Born-Perne/BMVg/BUND/DE@BMVg
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Thema: WG: Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk

——- Weitergeleitet von BMVg R | 4/BMVg/BUND/DE am 30.10.2008 09:57 —

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI4

Telefon: Datum: 30.10.2008
Absender: BMVgRI4

Telefax: 3400 036942 Uhrzeit: 09:56:48

 

An: BMVgR II 2/BMVg/BUND/DE@BMVg

BMVg Fü S | 3/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Thema: WG: Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk

Rücklauf z.Kts.

Hermsdörfer

-—— Weitergeleitet von BMVg R I 4/BMVg/BUND/DE am 30.10.2008 09:56 -——--

Bundesministerium der Verteidigung

OrgElement: BMVgRI

Telefon:
Absender: BMVgRI

Telefax: 3400 035705

Datum: 30.10.2008
Uhrzeit: 09:32:41

 

 

 

An: BMVg RI 4/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:

Thema: WG: Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk

RI4

i. V. Eichen

30.10.08

----- Weitergeleitet von BMVg R I/BMVg/BUND/DE am 30.10.2008 09:32 ——-

Bundesministerium der Verteidigung
4

OrgElement: BMVgR Telefon: Datum: 30.10.2008
Absender: BMVgALR Telefax: 3400 035669 Uhrzeit: 08:03:49

nemsonnenammunenemanen me nn mann nu anna nn nm mem msn mau mm

An: BMVgR \/BMVg/BUND/DE@BMVg
Kopie:
Thema: WG: Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk

—-- Weitergeleitet von BMVg AL R/BMVg/BUND/DE am 30.10.2008 08:03 ——

ReVo _ Büro Dr. Wichert: Rücklauf, 1600070-V26, Vorlage/Vermerk

 

Vorlage/Vermerk

Neufassung ZDv 10/4 "Lebenskundlicher Unterricht"

BO - Autrag, Siena - IOTTAntage KU - 081017-Vorlage-LKU.doc
5

RI4 Bonn, 17. Oktober 2008

Stellungnahme
zu der Frage, ob bei Erteilung des Lebenskundlichen Unterrichts durch Militärgeistliche
von Teilnehmern am Unterricht oder Dritten geltend gemacht werden könne,
dass dieser Dienst der Militärgeistlichen nicht durch den Militärseelsorgevertrag erfasst sei.
Auf die Rechtsgrundlage für diesen Dienst wird im Näheren eingegangen.

Der Entwurf der ZDv 10/4 „Lebenskundlicher Unterricht“ (Stand 10. Oktober 2008) ist unter Beteiligung
der Rechtsabteilung entstanden. Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) und das
Katholische Militärbischofsamt (KMBA) haben den Entwurf auch unter rechtlichen Gesichtspunkten
geprüft.

Die Rechtsgrundlage für den Lebenskundlichen Unterricht ist Art. 87a Abs. | Satz 1 des Grundgesetzes.
Zur „Aufstellung der Streitkräfte“ gehören auch die berufsethische Erziehung und Ausbildung der
Soldatinnen und Soldaten. Der Lebenskundliche Unterricht ist auf dem Boden der ethischen
Orientierungswerte des Grundgesetzes (Ziff. 102 ZDv 10/4) eine für alle Soldatinnen und Soldaten
verpflichtende (Ziff. 201 ZDv 10/4) berufsethische (Ziff. 104 ZDv 10/4) und damit staatliche
Qualifizierungsmaßnahme. Deshalb ist das Bundesministerium der Verteidigung für ihn zuständig und
verantwortlich (Ziff. 205 ZDv 10/4). Die in Anlage 3 der ZDv 10/4 festgelegten Themenfelder werden
durch das BMVg regelmäßig im Zusammenwirken mit dem EKA und dem KMBA angepasst (Ziff. 206
ZDv 10/4). In der Vorbereitung und Durchführung des Lebenskundlichen Unterrichts arbeiten die
Verantwortlichen für die militärische Ausbildung mit den Lehrkräften eng zusammen (Ziff. 207 ZDv
10/4). Im Rahmen des Lehr- und Themenplans obliegt den Lehrkräften — unter Beachtung der Grundsätze
und Ziele der ZDv 10/4 - die inhaltliche Gestaltung der einzelnen Unterrichte (Ziff. 208 ZDv 10/4).

Der Lebenskundliche Unterricht gehört also nicht zur Seelsorge (Militärseelsorge); er ist auch kein
Religionsunterricht und stellt auch keine Form der Religionsausübung im Sinne von $ 36 des
Soldatengesetzes dar (Ziff. 104 ZDv 10/4). Folgerichtig ist er im Militärseelsorgevertrag nicht erwähnt
und von dessen Sinn und Zweck auch nicht erfasst. Er ist auch nicht in den Päpstlichen Statuten von 1989
oder im Kirchengesetz der EKD von 2003 zur Militärseelsorge genannt.

Die Evangelische und die Katholische Militärseelsorge sind bereit, den Staat bei der Verwirklichung des
Lebenskundlichen Unterrichts zu unterstützen. Der Lebenskundliche Unterricht wird in der Regel von
Militärseelsorgerinnen und Militärseelsorgern und im Bedarfsfall auch von anderen berufsethisch
besonders qualifizierten Lehrkräften erteilt (Ziff. 104 ZDv 10/4). Über den Bedarf und die Auswahl
besonders qualifizierter Lehrkräfte entscheidet das Ministerium (Fußnote zu Ziff. 104 ZDv 10/4). Eine
Exklusivzuständigkeit oder ein Mitspracherecht der Militärseelsorge ist aus verfasssungsrechtlichen
Gründen bewußt nicht vorgesehen.

Die konkrete Ausgestaltung des Lebenskundlichen Unterricht verstößt nicht gegen die
verfassungsrechtlich gebotene Neutralität des Staates. Der Ausbildungsinhalt ist an die Verfassungswerte
gebunden (also kein Glaubens-, Konfessions- oder Religionsunterricht). Die Ausbildung wird von
berufsethisch besonders qualifizierten Lehrkräften vorgenommen. Alle Lehrkräfte stehen unter staatlicher
Aufsicht (Militärseelsorger als Lehrkräfte stehen insoweit nicht unter der Aufsicht der Militärbischöfe).
Sie werden in staatlicher Verantwortung tätig (Militärseelsorger als Lehrkräfte üben keine Seelsorge aus).

Zusammengefaßt: Der Lebenskundliche Unterricht ist in der angestrebten konkreten Ausgestaltung
rechtlich nicht angreifbar.
6

RI4

Herrn
Staatssekretär Dr. Wichert _Dr. wichert 20.10.08

a.d.D.

Dr. Weingärtner Birkenheier
17.10.08 17.10.08

serrerr Neufassung der ZDv 10/4 „Lebenskundlicher Unterricht“
sezus Ihr Auftrag vom 13.10.2008

Die erbetene Stellungnahme lege ich vor.

RII2 und Fü SI 3 haben mitgezeichnet.

Hermsdörfer
Dr. Hermsdörfer

Bonn, 17. Oktober 2008
TEL 6822
FAX 6942

& Herren PSt Schmidt 4

PSt Kossendey 7
Ltr PlanStab V
7

Staatssekretär Berlin, 13. Oktober 2008

Herrn
ALR

Betr.: Neufassung der ZDv 10/4 "Lebenskundlicher Unterricht"

Ich bitte um eine Stellungnahme zu der Frage, ob bei Erteilung des lebenskundlichen
Unterrichts durch Militärgeistliche von Teilnehmern am Unterricht oder Dritten geltend
gemacht werden könnte, dass dieser Dienst der Militärgeistlichen nicht durch den
Militärseelsorgevertrag erfasst sei. Auf die Rechtsgrundlage für diesen Dienst ist im
Näheren einzugehen.

burr

Dr. Wichert
8

RL Y Res f
{ Informationsdienst

FAKTEN, HINTERGRÜNDE, ANALYSEN
AUS KIRCHE, POLITIK UND GESELLSCHAFT

  

nl

KATHOLISCHE NACHRICHTEN-AGENTUR GMBH

Nr. 44 / 53. Jahrgang, 29. Oktober 2008

Gewerkschaftsstreit vor Gericht

Die im Christlichen Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen Ge-
werkschaften mit nach eigenen Angaben 280.000 Mitgliedern sind dem
Deutschen Gewerkschaftsbund ein Dorn im Auge (ID v. 26.3.2008). Jetzt
hat die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) beim Arbeitsge-
richt Berlin eine Feststellungsklage gegen die Tarifgemeinschaft christli-
cher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
(CGZP) eingereicht. Begründung: Diese sei gar keine richtige Gewerk-
schaft und schließe Gefälligkeitstarifverträge mit Dumpinglöhnen ab.

Bemerkenswert ist dabei, dass die
Berliner Senatorin für Integration,
Arbeit und Soziales, Heidi Knake-
Werner (Linke), bei der seit einem
Jahr vorbereiteten Klage als Mit-
antragstellerin im Boot sitzt. Sie
nannte dies selbst ungewöhnlich,
verwies jedoch auf ihre Sorge um
das Sozialgefüge in Deutschland.
Die Tarifverträge der CGZP führ-
ten dazu, dass immer mehr Be-
schäftigte aus der Leiharbeitsbran-
che trotz Vollzeitbeschäftigung
Staatsleistungen in Anspruch neh-
men müssten. Für den CGZP-
Vorsitzenden Gunter Smits, ist die
Beteiligung der Senatorin ein
Skandal; es könne doch nicht sein,
dass ein Verfassungsorgan die
freie Bildung von Gewerkschaften

Lebenskundlicher
nterricht erneuert

Nach 49 Jahren wird der Lebens-
kundliche Unterricht in der Bun-
deswehr runderneuert: Er bleibt
zwar die Domäne der katholischen
und evangelischen Militärseelsor-
ger, wird aber künftig stärker be-
rufsethisch ausgerichtet und ist da-
her verpflichtend für alle Soldaten.
Ein Curriculum dafür entwickeln
die Kirchen und das Verteidi-
gungsministerium gemeinsam. Der
katholische Militärbischof Walter
Mixa sieht in der neuen Zentralen
Dienstvorschrift, die in Kürze in
Kraft treten soll, eine „ganz große
Chance“, Seite 3

verbieten wolle, erklärte er. Das
Verfahren sei nur ein weiteres Ka-
pitel in der Machtauseinanderset-
zung mit den Gewerkschaften.

Für die Beschäftigten in der boo-
menden Zeitarbeitsbranche — nach
verdi-Angaben hat sich die Zahl
der Leiharbeitnehmer von 150.000
im Jahr 1995 auf etwa 720.000 er-
höht — dürfte die Entscheidung so
oder so von Interesse sein. Im
günstigsten Fall erhält ein Teil von
ihnen künftig höhere Löhne — auch
wenn weder verdi noch die Senato-
rin die Zahl der Betroffenen ange-
ben konnten. Im ungünstigen Fall
gibt es Entlassungen wie beim
Postdienstleister PIN nach Einfüh-
rung des Mindestlohns. =

Bischofssynode für
Bibel-Offensive

Die 12. Weltbischofssynode hat ih-
re Arbeit abgeschlossen. Neben 55
Abschlussthesen („Propositiones‘“),
aus denen Papst Benedikt XVI.
nun ein postsynodales Lehrschrei-
ben erstellen wird, legten die Bi-
schöfe eine „Botschaft an das Volk
Gottes“ vor. Darin rufen sie die
Katholiken weltweit zu einer
Rückbesinnung auf die Bibel auf.
Deutlich wenden sie sich dabei ge-
sen jeden Fundamentalismus und
betonen die Notwendigkeit der his-
torischen Kritik, aber auch einer
„geistlichen“ Lektüre der Heiligen
Schrift. Seite 6-7

 

In dieser Ausgabe

Bundesländer
Horst Seehofers
Koalition steht

Soziallehre
Neues Buch über
Marx‘ Wirtschaft

Theologie
Katholizität zwischen
Krisen und Aufbrüchen

Verlage
Weltbild-Mitarbeiter
rufen Bischöfe an

Schweiz
„Luzerner Manifest“
gegen Predigtverbot

Simbabwes Kirche
rügt Machtpoker

Die Fronten in Simbabwe sind
weiter verhärtet. Präsident Robert
Mugabe klammert sich mit allen
Kräften an die Macht und gibt sich
alle Mühe, die ungeliebten Partner
in der Einheitsregierung unter Op-
positionsführer Morgan Tsvangirai
auszubooten. Die katholischen Bi-
schöfe äußern sich besorgt über
den Machtpoker und drängen dar-
auf, dass die Krise des Landes end-
lich im Dialog beigelegt wird. Un-
terdessen brechen die Wirtschaft
und die Sozialsysteme immer mehr
zusammen; die UNO warnt vor ei-
ner schweren Notlage. Seite &

Herausgeber: KNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH Bonn - 53008 Bonn, Pf 1840. Telefon: 0228/26000-0. Fax: 0228/2600026. E-Mail: redid@kna.de. Internet: www.kna.de.
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enskundlicher Unterricht reformiert

Nach 49-jähriger Gültigkeit wird demnächst eine der ältesten Zentralen

Dienstvorschriften der Bundeswehr ersetzt. An die Stelle der ZDv 66/2,
die seit dem 5. November 1959 den Lebenskundlichen Unterricht (LKU)
durch die Militärseelsorger regelt, tritt - zunächst für drei Jahre zur Er-
probung — die neue ZDv 10/4. Der LKU wird damit zu einer Angelegen-

heit im Bereich „Innere Führung“.

Damit verbunden sind eine Reihe
von Änderungen. Der LKU soll
sich künftig noch stärker auf die
Berufsethik der Soldaten fokussie-
ren. „Er ist kein Religionsunter-
richt und auch keine Form der Re-
ligionsausübung“, heißt es aus-
drücklich in dem Text, der bereits
vom Bundestags-Verteidigungs-
ausschuss abschließend behandelt
wurde und voraussichtlich in we-
nigen Wochen von Verteidi-
gungsminister Franz-Josef Jung
(CDU) in Kraft gesetzt wird. Im
Gegenzug wird der Unterricht von
einem freiwilligen Angebot zu ei-
nem Pflichtfach aufgewertet. Wie
bisher soll er — jetzt: „in der Re-
gel“ — von den Militärseelsorgern
erteilt werden, „im Bedarfsfall“
können es auch andere berufs-
ethisch besonders qualifizierte
Lehrkräfte sein. Auch bisher wur-
de beim LKU faktisch kaum nach
konfessionellen Gesichtspunkten
unterschieden. Er hat vor allem
während der Grundausbildung, bei
der Einsatzvorbereitung und in den
Laufbahnlehrgängen der Offiziers-
ausbildung seinen Platz.

Inhaltlich wird der LKU als Bei-
trag zur Entwicklung der Persön-
lichkeit definiert. „Er dient der
Sinnvermittlung und befähigt die
Soldatinnen und Soldaten, die ethi-
sche Dimension ihres Handelns zu
erkennen, zu bedenken und zu be-
werten.“ Angesichts der Erfahrung
kultureller und religiöser Vielfalt
sollen sie sich „der gemeinsamen
Werte der freiheitlichen demokra-
tischen Gesellschaft vergewis-
sern“. Er soll den Soldaten die
Verantwortlichkeit für ihre eigene
Lebensführung verdeutlichen, sie
die Notwendigkeit von Selbstdis-
ziplin und Toleranz erkennen las-
sen und ihr Pflichtbewusstsein
stärken. Ausdrücklich heißt es wei-
ter: Der LKU „schärft das Gewis-

sen, bildet moralisches Urteilsver-
mögen aus und unterstützt das ver-
antwortungsbewusste Handeln“.

Die Einzelheiten werden in einem
festen Curriculum geregelt, das
vom Ministerium in Zusammen-
arbeit mit der Militärseelsorge der
beiden Kirchen entwickelt wird. Es
ist nach den drei Themenfeldern
„Individuum und Gesellschaft“,
„Persönliche Lebensführung und
soldatischer Dienst“ sowie „Mora-
lische und psychische Herausfor-
derungen des soldatischen Diens-
tes“ gegliedert. Eine weitere Neue-
rung: Statt der bisher auf zwei Un-
terrichtsstunden im Monat verteil-
ten Einheiten soll es künftig
Blockseminare geben.

Mixa: „Ganz große Chance“

Der katholische Militärbischof
Walter Mixa begrüßte die Neuord-
nung. Sie sei „eine ganz große
Chance“, sagte er am Rande der
53. Gesamtkonferenz der katholi-
schen Militärseelsorger vergange-
ne Woche in Erkner bei Berlin.
Die Festlegung, dass es sich nicht
um Religionsunterricht handele,
sei angesichts von mehr als 40
Prozent der Soldaten ohne Konfes-
sion wichtig, damit der LKU nicht
als Missionierungsversuch abge-
lehnt werden könne. Im März 2009
planen Katholische und Evangeli-
sche Militärseelsorge einen ge-
meinsamen Studientag über Me-
thoden und Didaktik der ethischen
Bildung. Und die katholische Seite
will bei der Professur für Katholi-
sche Sozialethik an der Universität
der Bundeswehr in Hamburg
(Thomas Hoppe) ein Forschungs-
projekt zum internationalen Ver-
gleich entsprechender Ansätze be-
ginnen. Dazu soll aus kirchlichen
Mitteln für vier Jahre eine zusätz-
liche Stelle finanziert werden. =

KNA-IDNR. 44 / 29. OKTOBER 2008

Inland

Vorschlag. Die Tarifpartner im
Deutschen Caritasverband plädie-
ren jetzt für einen gesetzlichen
Mindestlohn in der Pflege und die
Aufnahme der Pflegebranche in
das Arbeitnehmerentsendegesetz.
Voraussetzung müsse aber sein,
dass das besondere kirchliche Ar-
beits- und Tarifrecht generell mit
anderen Tarifverträgen gleichge-
setzt werde. Auch müssten die
kirchlichen Gremien gesetzlich als
gleichwertige Tarifvertragsparteien
anerkannt werden, heißt es in ei-
nem Brief der Dienstgeber- und
Mitarbeitervertreter der Arbeits-
rechtlichen Kommission des Deut-
schen Caritasverbandes an Bun-
desarbeitsminister Olaf Scholz
(SPD). Bisher hatte sich die Cari-
tas aus Sorge über eine Unterbie-
tung ihrer Tarife skeptisch gegen-
über einem Mindestlohn in der
Pflege geäußert.

Vorarbeit. „Damit ihr Hoffnung
habt“ lautet das Leitwort des 2.
Ökumenischen Kirchentags vom
12. bis 16. Mai 2010 in München.
Es ist dem 1. Petrusbrief des Neu-
en Testaments entnommen (Vers
1,21). Das Präsidium des Christen-
treffens beschloss zudem eine
Orientierungshilfe, in der wichtige
politische, gesellschaftliche und
geistliche Fragen für die Großver-
anstaltung umschrieben werden.

Vorbehalt. Die Kirchen in Deutsch-
land wamen vor einer Patentier-
barkeit menschlicher embryonaler
Stammzellen und Stammzelllinien.
Der menschliche Körper und seine
Bestandteile dürften „nicht ver-
zweckt und kommerzialisiert wer-
den“, erklärten die Vertreter der
katholischen und der evangeli-
schen Kirche bei der Bundesregie-
rung, Karl Jüsten und Stephan
Reimers. Sie äußerten sich vor der
anstehenden Entscheidung der
Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts in Mün-
chen. Dabei geht es um einen An-
trag der Wisconsin Alumni Re-
search Foundation (WARF), die
den US-Stammzellforscher James
Thomson vertritt.
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