2020-10-13-Gesprchsvermerk_Geschwrzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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FR Bundeskartellamt

Beschlussabteilung Wettbewerbs- und Bonn, 15. Oktober 2020
Verbraucherschutz
V - 30/20

Betr.: Bundesverband Musikindustrie (BVMI) u.a.;
Beabsichtigte Gründung einer „Clearingstelle DNS-Sperren‘“;;
Prüfung nach Art. 101 AEUV/$ 1 GWB, 8 21 Abs. 1 GWB

Vermerk
über eine Telefonkönferenz am 13. Oktober 2020 mit Vertretern von Inhabern

urheberrechtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte bzw. von Branchenverbänden solcher

Rechteinhaber und von deutschen Internetzugangsanbietern.

Teilnehmer:

 

Dauer: 10:00 Uhr bis 11:22 Uhr
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Zu Beginn der Telefonkonferenz erfolgte eine kurze Begrüßung und Feststellung der
Anwesenheit der angekündigten Teilnehmer. wies sodann einleitend darauf
hin, dass man die Entwürfe der für das Vorhaben wesentlichen Unterlagen (Verhaltenskodex,
Gebührenordnung und Antragsformular) nach der letzten Besprechung aktualisiert und der
Beschlussabteilung in der letzten Woche übersandt habe. .Die Änderungen seien allerdings
hauptsächlich redaktioneller Natur. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen erläuterte 001

Du dass es das Ziel der Beteiligten sei, .mit .der Clearingstelle im Januar 2021 zu
beginnen.

Daraufhin erklärte u dass die Beschlussabteilung die übersandten Unterlagen
bereits gesichtet habe und es aufgrund der erwähnten hauptsächlich redaktionellen Natur der
Änderungen keine weiteren diesbezüglichen Anmerkungen gäbe. Für die heutige Besprechung
wolle er zunächst einen kurzen Überblick über die bisherige Einschätzung des Projekts seitens
der Beschlussabteilung geben, bevor  :eienisen Punkte. vertiefen werde, bei
denen die Ansichten der Beschlussabteilung und der Beteiligten auseinanderlägen und die
daher näher besprochen werden müssten.

1. Überblick über die bisherige. kartellrechtliche Einschätzung

u erläuterte zunächst, dass für die Beschlussabteilung die Bewertung des
Vorhabens nach Art. 101 AEUV bzw. 8 1 GWB im Vordergrund stehe. Auf das ebenfalls in
Rede stehende Boykottverbot sowie Missbrauchsverbot werde er an dieser Stelle nicht
näher eingehen.

a) .Verbotstatbestand

Hinsichtlich des Verbotstatbestands von Art. 101 AEUV bzw. $ 1 GWB stelle sich die
Frage, ob das geplante „Clearingstellen-System“ in Form des Verhaltenskodex nebst
Verfahrensordnung den Wettbewerb beschränke. Hierzu müsse zunächst bestimmt
werden, welche Wettbewerbsverhältnisse betroffen sein könnten.

Die Beschlussabteilung sehe mindestens unter zwei Gesichtspunkten
Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Akteuren:

Erstens gelte dies für die Internet Service Provider („ISP“) untereinander und zwar in
Bezug auf die Intensität, mit der von ihnen Webseiten gesperrten würden. Dies möge
aus Sicht der Unternehmen ein sehr nachrangiger und theoretischer
Wettbewerbsparameter sein, jedoch sei nicht auszuschließen, dass dies für manche
Kunden eine Rolle spiele.
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b)

Zweitens bestünde ein augenfälligeres Wettbewerbsverhältnis zwischen den
Rechteinhabern, den ISP und den Webseitenbetreibern. Betrachte man beispielsweise
den Bereich des Abrufens von Filmen, so würde deutlich, dass dort ein direkter
Wettbewerb bestehe. Rechteinhaber und ISP hätten eigene Endkundenangebote, wie
etwa Sky Ticket oder Telekom Magenta. Diese stünden aus Endkundensicht in einem
Wettbewerbsverhältnis mit Webseiten wie etwa der häufig als Negativ-Beispiel
angeführten kinox.to.

Wenn nun einheitlich gegen Webseitenbetreiber mit Sperren: vorgegangen werde, so
verenge sich das Angebot für die Endkunden. Sei man sehr streng, könne man dies
sogar als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ansehen, da das Vorhaben in
gewisser Weise der Sperrung unliebsamer Konkurrenten diene. Nehme man aber
mehr in den Blick, dass eine Sperre strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten
zumindest als Konstruktion der Rechtsverfolgung in $ 7 Abs. 4 TMG vorgesehen sei,
läge eher eine Form des Bewirkens vor. Die Beteiligten hätten im letzten Telefonat
auch auf Studien verwiesen, wonach solche Sperren in kurzer Zeit einen spürbaren
Traffic-Rückgang bewirkt hätten.

Mit dem grundsätzlichen Einwand der Beteiligten in diesem Zusammenhang, dass
rechtswidriger Wettbewerb nicht vom Kartellrecht geschützt werde und dass es sich
vorliegend um einen solchen Fall rechtswidrigen Wettbewerbs handle, habe sich die
Beschlussabteilung eingehend auseinandergesetzt. Man sehe durchaus, dass mit dem
Clearingstellen-Vorhaben auf ein von. . Rechts wegen vorgesehenes
Durchsetzungsinstrument zurückgegriffen werde. Man erkenne auch an, dass von den
Beteiligten eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen einbezogen werde, wie der
gerichtsähnlice Aufbau der Clearingstele sowie die Einbindung der
Bundesnetzagentur („BNetzA"). Dies habe in der Beschlussabteilung allerdings den
Eindruck nicht vollends ausräumen können, dass mit der Clearingstelle im Grunde zur
privaten Selbsthilfe ein Abwehrboykott organisiert werde.

Freistellung

In Bezug auf den Freistellungstatbestand gebe es drei Aspekte, bei denen die
Beschlussabteilung in unterschiedlicher Intensität Diskussionsbedarf sehe:

Zum einen habe sich die Beschlussabteilung nach dem letzten Telefonat mit den
Beteiligten noch einmal mit deren Vortrag zu den Effizienzgewinnen beschäftigt und sei
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noch nicht restlos überzeugt, dass durch die geplante Clearingstelle spürbare Vorteile
im Ablauf entstünden.

Außerdem sei noch nicht ersichtlich, inwiefern Vorteile an die Verbraucher
weitergegeben würden,

Schließlich bestünden große Zweifel daran, ob die Wettbewerbsbeschränkungen
tatsächlich unerlässlich für den Zweck der. Clearingstelle seien oder ob es nicht doch
prozessuale Gestaltungen gäbe, die gleich wirksam aber weniger beschränkend
wären.

2. Vertiefung der maßgeblichen Aspekte
a) Bloßer Ausschluss rechtswidrigen Wettbewerbs?

 ::: zunächst den Einwand der Beteiligten auf, dass das Vorhaben
lediglich den Ausschluss rechtswidrigen Wettbewerbs zur Folge. habe und damit
wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, hänge davon
ab, wie weit die durch das Vorhaben bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen reichten.

Im Ausgangspunkt sei es korrekt, dass nur der rechtmäßige Wettbewerb. vom
Kartellrecht geschützt werde. Problematisch sei es allerdings, wenn diese Bewertung
in private Hände gelegt werde.

Entscheidend sei zudem, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine.
Selbstverpflichtung handle, welche Anbieter potentiell urheberrechtsverletzender
Webseiten eingegangen wären. Vielmehr läge ein Fall einer Selbsthilfe oder eines
Abwehrboykotts gegen das für rechtswidrig gehaltene Verhalten eines Dritten vor. Die
Zulässigkeit der Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens durch Verhaltenskodizes sei
zwar unter Umständen anerkannt, allerdings gelte dies nur für Fällen der
Selbstregulierung.

Der Einwand des bloßen Ausschlusses rechtswidrigen Wettbewerbs helfe somit nicht
weiter. Die Beschlussabteilung sehe aber die Besonderheit des vorliegenden Falls,
dass das Instrument, welches im Wege der Selbsthilfe eingesetzt werden solle, einem
im Grundsatz gesetzlich vorgesehenen Anspruch entspreche.

Dennoch bliebe das Problem, dass mit dem Vorhaben eine privat organisierte und
institutionalisierte Durchsetzung anstelle der Prüfung durch ein staatliches Gericht
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b)

treten solle. Dies berge die Gefahr einer Überdehnung der Sperrung ausschließlich
rechtswidriger auf in einem staatlichen Verfahren möglicherweise als rechtmäßig
anerkannte . Angebote. Die Beschlussabteilung habe allerdings auch die von den
Beteiligten zur Verhinderung vorgesehenen materiell-rechtlichen und
verfahrensrechtlichen Sicherungsmechanismen erkannt.

Auf materiell-rechtlicher Ebene solle die Clearingstelle nach dem Vortrag der

Beteiligten allein die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung

des Bestehens eines. Sperranspruchs anwenden. An dieser Stelle machte

eutlich, dass zudem sichergestellt werden müsse, dass die Clearingstelle nur

über Fälle entscheide, bei denen die einzelnen Rechtsfragen bereits durch

_ höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt seien. Fälle, bei denen es. einer

Konkretisierung und Fortentwicklung der gesetzlichen und von der Rechtsprechung

bereits entwickelten Kriterien bedürfe, dürften nicht von der Clearingstelle entschieden
werden.

In organisatorischer Hinsicht sollten zu weitgehende Sperren nach dem Vortrag der
Beteiligten durch eine Besetzung des Prüfungsausschusses jeweils mit einem Vertreter
der Rechteinhaber, einem Vertreter der ISP und einem unabhängigen Dritten jeweils
mit der Befähigung zum Richteramt verhindert werden ME .: darauf
hin, dass .es allerdings problematisch sei, dass die Verfahrensordnung keine
Beteiligungsmöglichkeit betroffener Dritter vorsehe.

Effizienzgewinne?

Hinsichtiich der von den Beteiligten. vorgetragenen Effizienzgewinne erklärte

dl dass die Beschlussabteilung diese mittlerweile besser nachvollziehen
könne. Nachdem vorgetragen worden sei, dass der Prüfungsausschuss alle 14 Tage
zusammenkommen solle, erscheine eine schnellere Entscheidung als im gerichtlichen
Verfahren durchaus möglich. Allerdings sei aufgrund der bisher noch unklaren
Ausgestaltung der Beteiligung der BNetzA nicht sicher, ob die Durchsetzung eines
Sperranspruchs letztlich tatsächlich schneller erreicht werden könne.

Die Kostenvorteile gegenüber einem gerichtlichen Verfahren seien auch erkennbar.
Allerdings erscheine es der Beschlussabteilung fraglich, ob eine Gebühr von 1.500 €
pro Verfahren zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Daneben sei noch unklar,
welche allgemeinen Kosten, insbesondere für den Betrieb einer Geschäftsstelle,
anfallen werden.
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c) Uhnerlässlichkeit?

Im Hinblick auf die Unerlässlichkeit von Wettbewerbsbeschränkungen zur Erzielung
von Effizienzgewinnen durch privat organisierte Regulierungsmechanismen habe der
EuGH diese bei bestehender Möglichkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung
grundsätzlich abgelehnt. Selbst wenn man dies nicht ganz so apodiktisch sehe, müsse
man sich darüber Gedanken machen, ob nicht eine effektivere Gestaltung des
staatlichen Gerichtsverfahrens als potentiell weniger wettbewerbsbeschränkende
Alternative zur Einrichtung einer privat organisierten Clearingstelle in Betracht käme.

Zu denken sei etwa an eine Art vereinbarte Rechtskrafterstreckung, durch die sich die
ISP bei einer gerichtlichen Sperrverfügung gegen einen Zugangsanbieter ebenfalls zur
Sperrung der von der Verfügung betroffenen Webseite verpflichteten. Kombiniert
werden könnte dies mit einer Gerichtsstandsvereinbarung, sodass sich die Verfahren
bei einem spezialisierten Gericht konzentrieren würden. So könne man, wie mit der
Clearingstelle bezweckt, Breitenwirkung erzielen und Fachwissen bündeln, aber
‚gleichzeitig ein Verfahren. vor staatlichen Gerichten gewährleisten und damit die Gefahr
wettbewerbsbeschränkender Entscheidungen reduzieren.

d) Beteiligung der Verbraucher?

Schließlich erklärte dass die Beschlussabteilung gewisse Zweifel an
der Weitergabe der Effizienzvorteie an die Verbraucher habe, : da
Rechtsverfolgungskosten als fixe Kosten keine direkte Auswirkung auf die Preisbildung
hätten.

3. Diskussion

ER pesankte sich zunächst für die Darstellung der kartellrechtlichen
Einschätzung des Vorhabens seitens der Beschlussabteilung und stimmte der
vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

Er wolle daher zuerst auf einige der vorgebrachten Aspekte zu dem Vorliegen einer
Wettbewerbsbeschränkung und anschließend auf die Erfordernisse zur Erfüllung der
Freistellungsvoraussetzungen eingehen u: sodann darum, die aus Sicht
der 'Beschlussabteilung bestehenden und betroffenen Wettbewerbsverhältnisse noch
einmal genauer zu erläutern. Er sei sich nicht sicher, ob er es richtig verstanden habe, dass
einerseits Wettbewerb zwischen den ISP untereinander und andererseits auch zwischen
den ISP, den Webseitenbetreibern und den Rechteinhabern herrschen solle.
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Dun stimmte N 3: hinsichtlich des zuletzt genannten

Konkurrenzverhältnisses zu und erläuterte sodann, dass für das Wettbewerbsverhältnis der
ISP untereinander die aktuelle Gerichtspraxis spreche, wonach die ISP sich nicht den
anderen Zugangsanbietern auferlegten Sperren bestimmter Webseiten anschließen

würden. äußerte, dass sie diesen Gedankengang aus ISP-Sicht
verstehen könne.

Anschließend meldete sich nn zu Wort und kam auf den Einwand der

Beteiligten zurück, dass der Schutz rechtswidrigen Wettbewerbs nicht vom Gesetzgeber
gewollt sei. Mit der Clearingstelle habe man ein stabiles System ausgestaltet, dass allein
diesem Anliegen diene. Für die Besetzung des Prüfungsausschusses stehe man in

erfolgversprechendem Kontakt zu zwei ehemaligen BGH-Richterr

‘ sodass hinreichend
Sachverstand zur Verhinderung überdehnter Sperrungsanordnungen gegeben sc
machte deutlich, dass man aber auch offen für Alternativvorschläge sei und
man mit der Clearingstelle keinesfalls die Entscheidung von Grenzfällen an sich ziehen
wolle. Er bat um eine Erläuterung der konkreten Ideen des Bundeskartellamts für die
Umsetzung des Vorhabens und bot an, das Bundeskartellamt auch nach dem Start der
Clearingstelle regelmäßig über deren Praxis zu informieren.

le. dass man die Umsetzung des Vorhabens in jedem Fall

beobachten und sich ein Einschreiten bzw. die Überlegung weiterer Anpassungen im Falle
von Beschwerden Dritter vorbehalten müsse. Es sollte aber bereits im Ausgangspunkt
sichergestellt werden, dass die Clearingstelle nur über Fälle entscheide, bei denen die
einzelnen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien, sprich die Urheberrechtslage
eindeutig sei. Dies müsse sich auch aus den für die Einrichtung der Clearingstelle
maßgeblichen Dokumenten ergeben, was derzeit so, wie es in diesem Gespräch betont
werde, noch nicht der Fall sei. Dass über die Clearingstelle tatsächlich ausschließlich die
Sperrung urheberrechtsverletzender Webseiten erwirkt werde, könne zusätzlich durch die
Eröffnung von Beteiligungsmöglichkeiten für die Webseitenbetreiber abgesichert werden.
Hierzu böte sich auch die Einrichtung “einer öffentlichen Verfahrensliste wie der des
Bundeskartellamts bei der Kontrolle von Fusionsvorhaben an, damit den potentiell
Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Wahrnehmung der
einzuräumenden Beteiligungsrechte geboten werde. Zur Gewährleistung einer gewissen
Kontrolle der Tätigkeit der Clearingstelle durch die Öffentlichkeit sollten zudem deren
Entscheidungen veröffentlich werden. Schließlich sei aus Sicht der Beschlussabteilung
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noch klar zu stellen, welche Rechtsschutzbehelfe nach einer von der Verfahrensordnung
vorgesehenen Entscheidung der Clearingstelle über eine Beschwerde der Rechteinhaber
oder ISP gegen 'eine vorausgegangene, eine beantragte Sperrung ablehnende bzw.
befürwortende Empfehlung zur Verfügung stünden. Unklar sei insbesondere, was gelte,
wenn ein ISP sich auch nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens wegen einer
abweichenden rechtlichen Beurteilung des Einzelfalles nicht in der Lage sehe, die
Empfehlung der Clearingstelle umzusetzen.

erklärte, dass der Weg zu den ordentlichen Gerichten stets offen stehe.
Daraufhin stellte und  :: Rückfrage, wie dieser Weg
aussehen solle, sprich ob vom ISP etwa eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der
Entscheidung der Clearingstelle erhoben werden müsse oder ob die originäre
Geltendmachung und Abwehr des Sperranspruchs durch den Rechteinhaber vorgesehen
sei.  :::ä:s:=. dass bei Einwänden gegen die Entscheidung über eine
Beschwerde betreffend einer Empfehlung der Clearingstelle die begehrte Sperrung einer
Webseite bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müsse
merkte an, dass dies aus Sicht der Beschlussabteilung der einzig gangbare Weg sei.

Sodann bi um nähere Erläuterung, worin die Beschlussabteilung die
Gefahr sehe, dass durch .die Clearingstelle mehr Webseiten gesperrt würden als es bei
Geltendmachung des Anspruchs vor den staatlichen. Gerichten der Fall wäre. Daraufhin
erklärte dl dass es sich hierbei um eine abstrakte Gefahr handle, die
schwerlich an konkreten Anhaltspunkten festzumachen sei. Diese Gefahr sei der zentrale
Punkt im Hinblick auf die Einrichtung einer privat organisierten Clearingstelle. Zwar.bestehe
auch die Möglichkeit einer. Fortentwicklung oder Änderung der Entscheidungspraxis der
staatlichen Gerichte in diesem Bereich, allerdings handele es sich hierbei im Gegensatz zu
der Clearingstelle eben um staatlich legitimierte und eingerichtete Spruchkörper. wu
ergänzte, dass das Bundeskartellamt kaum konkrete Aussagen über zukünftige

  

Entwicklungen treffen könne, doch bestünde zumindest die Gefahr bei der Einrichtung einer
Clearingstelle darin, dass Grundsatzfragen nicht mehr. von Gerichten entschieden und
somit Wettbewerb und damit einhergehende Innovationen verhindert werden würden.

Daraufhin erwidert dass man bei der Entwicklung des Konzepts der
Clearingstelle davon ausgegangen sei, dass die mit dem Vorhaben bezweckte
Kompetenzbündelung gerade zu sehr ausdifferenzierten Entscheidungen führen würde.
Nicht zuletzt ermögliche die Clearingstelle eine direkte Einbindung der in Bezug auf die

Wahrung der Netzneutralität zuständigen BNetzA. Dem rer dass
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diese Aufgabe der BNetzA nicht gegen eine Konzentration bei bestimmten staatlichen
Gerichten spreche da sich die BNetzA wohl eher nur durch gerichtlich angeordnete Sperren
bestimmter Webseiten gebunden fühle.

Es: daher auf, ob nicht eine vereinbarte Rechtskrafterstreckung von
gerichtlichen Sperranordnungen gegen einen Zugangsanbieter auf die anderen ISP
anstelle einer privat organisierten Clearingstelle in Betracht käme.

entgegnete, dass sich die Entscheidungen der’ Clearingstelle für die ISP sehr viel
demokratischer darstellten als sich einem beliebigen Verfahren gegen einen einzelnen
Zugangsanbieter anzuschließen Ü : s:nz:e. dass er erhebliche Bedenken
habe, ob eine solche vereinbarte Rechtskrafterstreckung überhaupt rechtlich möglich sei
und von den Gerichtsverwaltungen akzeptiert werde. Er gehe davon aus, dass die
angesprochenen Effizienzen mit der Clearingstelle deutlich einfacher zu erreichen seien.

   

Daraufhin bat näher zu erläutern, ob dieser meine, dass
die vereinbarte. Rechtskrafterstreckung über. ein Anschließen an eine gerichtliche
Entscheidung hinaus gehe oder worin dieser die erwarteten Probleme mit den Gerichten
sehe. VE «=. dass die Idee einer vereinbarten Rechtskrafterstreckung in
Kombination mit einer Gerichtsstandsvereinbarung ursprünglich diskutiert worden sei, was
im Hinblick auf die Bereitschaft zum Anschluss an eine Gerichtsentscheidung durch die
Kompetenzbündelung wohl auch sinnvoll sei. Daraus folge allerdings, dass ein Gericht
plötzlich mit 100 bis 200 Verfahren mehr pro Jahr zu rechnen hätte und dies zur
Arbeitsüberlastung führen könne. Jedenfalls müsse man das betroffene Gericht darüber
informieren, dass es zur Anlaufstelle für Sperrverfahren gemacht werden solle. Schließlich
sei diese Lösung deutlich komplexer als die Ermöglichung einer: Selbstregulierung über
einer Clearingstelle. stimmte dem zu und ergänzte, dass die Verfahren
eine gesamte Kammer binden würden und zudem auch der Anschluss an gerichtliche
Entscheidungen letztlich einer Selbstregulierung wie durch die Clearingstelle bedürfe. |
entgegnete, dass im Verhältnis zu dem auserkorenen Gericht allein

 

 

organisatorische Fragen geklärt werden müssten, wobei .bereits ein Hinweis auf in der
Zukunft folgende, zentrierte Verfahren genügen dürfte. Die Beschlussabteilung erkenne
aber, dass die besprochenen Effizienzen evil. nicht in gleicher Höhe erzielt werden
könnten.

bat um eine erneute Erläuterung, worin die Beschlussabteilung die aus
seiner Sicht für die Anwendbarkeit von Art. 101 AUEV erforderliche gewisse
Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeeinflussung durch das Vorhaben sehe. u
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BE «««-. dass es bei der Diskussion um die Ausgestaltung gerade um diesen Grad
der Beeinflussung gehe. Mit der Clearingstelle könnten letztlich Wettbewerber
Entscheidungen zulasten anderer Wettbewerber treffen. Die Beschlussabteilung erkenne
zwar grundsätzlich an, dass mit der Clearingstelle ausschließlich rechtswidrige Angebote
verdrängt werden sollten. Allerdings sei die Wahrscheinlichkeit überschießender Sperren
dennoch nicht ausgeschlossen. Die Beschlussabteilung sehe aber auch die durch die
Ausgestaltung der Cilearingstelle eingerichteten Sicherungsmechanismen. wu

nahm diesen Aspekt auf und erklärte, dass man den Wortlaut in den für die
Einrichtung der Clearingstelle erforderlichen Dokumenten hinsichtlich der Mechanismen zur
Verhinderung überschießender Sperren noch deutlicher gestalten könne. .

Hinsichtlich des Aspekts der Vorteilsweitergabe an die Verbraucher erläutert
01 dass zum einen der Markt - hierbei unter Einbeziehung auch der
rechtswidrigen Angebote — für die Verbraucher transparenter werde. Die Verbraucher, die
gar keine rechtswidrigen Webseiten aufrufen und urheberrechtsverletzende Inhalte
rezipieren wollten, würden durch die Tätigkeit der Clearingstelle geschützt. Denjenigen, die
weiterhin an dem Aufruf solcher. Seiten interessiert seien, würden formal gesehen keine
Angebote genommen werden, da die Möglichkeit bestehe, die DNS-Sperren zu umgehen.
Des Weiteren würden die Verbraucher durch die Veröffentlichung der Entscheidungen der
Clearingstelle darüber aufgeklärt, weshalb bestimmte Webseiten gesperrt seien. Hierbei
handle es sich zwar um keine monetären Vorteile, jedoch würden die Verbraucher in
qualitativer Hinsicht profitieren ergänzte, dass die als Effizienzvorteil der
Clearingstelle angeführten Einsparungen der Urheber bei den Rechtsverfolgungskosten
letztlich zwar nicht maßgeblich für die Verbraucher seien, Ziel jedoch hauptsächlich die
Erreichung weniger unlauteren Wettbewerbs sei, woran auch die Internetnutzer ein
Interesse hätten stimmte zu, dass Verbrauchervorteile nicht zwingend
monetärer Natur sein müssten, sondern sich auch in qualitativer Hinsicht ergeben könnten.
Persönlich könne er sich vorstellen, dass hierzu auch Verbesserungen in Bezug auf
Verbrauchertransparenz und auf ein lauterkeitsrechtlich konformeres Geschehen auf dem
Markt zählen. Daraufhin meldete sich 0000] zu Wort und ergänzte, dass
urheberrechtsverletzende Webseiten häufig auch Malware enthielten und die Verbraucher.
durch eine Sperrung dieser Seiten vor einer Infizierung mit einer solchen schädlichen
Software geschützt würden.

Sodann cm noch einmal .auf die BNetzA zu sprechen und bat darum zu

erläutern, wie deren Beteiligung genau geplant sei. Daraufhin erklärt

zunächst, dass die Beteiligten schon mehrere Gespräche mit der BNetzA geführt hätten
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