2020-10-13-Gesprchsvermerk_Geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
FR Bundeskartellamt Beschlussabteilung Wettbewerbs- und Bonn, 15. Oktober 2020 Verbraucherschutz V - 30/20 Betr.: Bundesverband Musikindustrie (BVMI) u.a.; Beabsichtigte Gründung einer „Clearingstelle DNS-Sperren‘“;; Prüfung nach Art. 101 AEUV/$ 1 GWB, 8 21 Abs. 1 GWB Vermerk über eine Telefonkönferenz am 13. Oktober 2020 mit Vertretern von Inhabern urheberrechtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte bzw. von Branchenverbänden solcher Rechteinhaber und von deutschen Internetzugangsanbietern. Teilnehmer: Dauer: 10:00 Uhr bis 11:22 Uhr
Zu Beginn der Telefonkonferenz erfolgte eine kurze Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit der angekündigten Teilnehmer. wies sodann einleitend darauf hin, dass man die Entwürfe der für das Vorhaben wesentlichen Unterlagen (Verhaltenskodex, Gebührenordnung und Antragsformular) nach der letzten Besprechung aktualisiert und der Beschlussabteilung in der letzten Woche übersandt habe. .Die Änderungen seien allerdings hauptsächlich redaktioneller Natur. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen erläuterte 001 Du dass es das Ziel der Beteiligten sei, .mit .der Clearingstelle im Januar 2021 zu beginnen. Daraufhin erklärte u dass die Beschlussabteilung die übersandten Unterlagen bereits gesichtet habe und es aufgrund der erwähnten hauptsächlich redaktionellen Natur der Änderungen keine weiteren diesbezüglichen Anmerkungen gäbe. Für die heutige Besprechung wolle er zunächst einen kurzen Überblick über die bisherige Einschätzung des Projekts seitens der Beschlussabteilung geben, bevor :eienisen Punkte. vertiefen werde, bei denen die Ansichten der Beschlussabteilung und der Beteiligten auseinanderlägen und die daher näher besprochen werden müssten. 1. Überblick über die bisherige. kartellrechtliche Einschätzung u erläuterte zunächst, dass für die Beschlussabteilung die Bewertung des Vorhabens nach Art. 101 AEUV bzw. 8 1 GWB im Vordergrund stehe. Auf das ebenfalls in Rede stehende Boykottverbot sowie Missbrauchsverbot werde er an dieser Stelle nicht näher eingehen. a) .Verbotstatbestand Hinsichtlich des Verbotstatbestands von Art. 101 AEUV bzw. $ 1 GWB stelle sich die Frage, ob das geplante „Clearingstellen-System“ in Form des Verhaltenskodex nebst Verfahrensordnung den Wettbewerb beschränke. Hierzu müsse zunächst bestimmt werden, welche Wettbewerbsverhältnisse betroffen sein könnten. Die Beschlussabteilung sehe mindestens unter zwei Gesichtspunkten Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Akteuren: Erstens gelte dies für die Internet Service Provider („ISP“) untereinander und zwar in Bezug auf die Intensität, mit der von ihnen Webseiten gesperrten würden. Dies möge aus Sicht der Unternehmen ein sehr nachrangiger und theoretischer Wettbewerbsparameter sein, jedoch sei nicht auszuschließen, dass dies für manche Kunden eine Rolle spiele.
b) Zweitens bestünde ein augenfälligeres Wettbewerbsverhältnis zwischen den Rechteinhabern, den ISP und den Webseitenbetreibern. Betrachte man beispielsweise den Bereich des Abrufens von Filmen, so würde deutlich, dass dort ein direkter Wettbewerb bestehe. Rechteinhaber und ISP hätten eigene Endkundenangebote, wie etwa Sky Ticket oder Telekom Magenta. Diese stünden aus Endkundensicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit Webseiten wie etwa der häufig als Negativ-Beispiel angeführten kinox.to. Wenn nun einheitlich gegen Webseitenbetreiber mit Sperren: vorgegangen werde, so verenge sich das Angebot für die Endkunden. Sei man sehr streng, könne man dies sogar als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ansehen, da das Vorhaben in gewisser Weise der Sperrung unliebsamer Konkurrenten diene. Nehme man aber mehr in den Blick, dass eine Sperre strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten zumindest als Konstruktion der Rechtsverfolgung in $ 7 Abs. 4 TMG vorgesehen sei, läge eher eine Form des Bewirkens vor. Die Beteiligten hätten im letzten Telefonat auch auf Studien verwiesen, wonach solche Sperren in kurzer Zeit einen spürbaren Traffic-Rückgang bewirkt hätten. Mit dem grundsätzlichen Einwand der Beteiligten in diesem Zusammenhang, dass rechtswidriger Wettbewerb nicht vom Kartellrecht geschützt werde und dass es sich vorliegend um einen solchen Fall rechtswidrigen Wettbewerbs handle, habe sich die Beschlussabteilung eingehend auseinandergesetzt. Man sehe durchaus, dass mit dem Clearingstellen-Vorhaben auf ein von. . Rechts wegen vorgesehenes Durchsetzungsinstrument zurückgegriffen werde. Man erkenne auch an, dass von den Beteiligten eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen einbezogen werde, wie der gerichtsähnlice Aufbau der Clearingstele sowie die Einbindung der Bundesnetzagentur („BNetzA"). Dies habe in der Beschlussabteilung allerdings den Eindruck nicht vollends ausräumen können, dass mit der Clearingstelle im Grunde zur privaten Selbsthilfe ein Abwehrboykott organisiert werde. Freistellung In Bezug auf den Freistellungstatbestand gebe es drei Aspekte, bei denen die Beschlussabteilung in unterschiedlicher Intensität Diskussionsbedarf sehe: Zum einen habe sich die Beschlussabteilung nach dem letzten Telefonat mit den Beteiligten noch einmal mit deren Vortrag zu den Effizienzgewinnen beschäftigt und sei
noch nicht restlos überzeugt, dass durch die geplante Clearingstelle spürbare Vorteile im Ablauf entstünden. Außerdem sei noch nicht ersichtlich, inwiefern Vorteile an die Verbraucher weitergegeben würden, Schließlich bestünden große Zweifel daran, ob die Wettbewerbsbeschränkungen tatsächlich unerlässlich für den Zweck der. Clearingstelle seien oder ob es nicht doch prozessuale Gestaltungen gäbe, die gleich wirksam aber weniger beschränkend wären. 2. Vertiefung der maßgeblichen Aspekte a) Bloßer Ausschluss rechtswidrigen Wettbewerbs? ::: zunächst den Einwand der Beteiligten auf, dass das Vorhaben lediglich den Ausschluss rechtswidrigen Wettbewerbs zur Folge. habe und damit wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, hänge davon ab, wie weit die durch das Vorhaben bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen reichten. Im Ausgangspunkt sei es korrekt, dass nur der rechtmäßige Wettbewerb. vom Kartellrecht geschützt werde. Problematisch sei es allerdings, wenn diese Bewertung in private Hände gelegt werde. Entscheidend sei zudem, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine. Selbstverpflichtung handle, welche Anbieter potentiell urheberrechtsverletzender Webseiten eingegangen wären. Vielmehr läge ein Fall einer Selbsthilfe oder eines Abwehrboykotts gegen das für rechtswidrig gehaltene Verhalten eines Dritten vor. Die Zulässigkeit der Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens durch Verhaltenskodizes sei zwar unter Umständen anerkannt, allerdings gelte dies nur für Fällen der Selbstregulierung. Der Einwand des bloßen Ausschlusses rechtswidrigen Wettbewerbs helfe somit nicht weiter. Die Beschlussabteilung sehe aber die Besonderheit des vorliegenden Falls, dass das Instrument, welches im Wege der Selbsthilfe eingesetzt werden solle, einem im Grundsatz gesetzlich vorgesehenen Anspruch entspreche. Dennoch bliebe das Problem, dass mit dem Vorhaben eine privat organisierte und institutionalisierte Durchsetzung anstelle der Prüfung durch ein staatliches Gericht
b) treten solle. Dies berge die Gefahr einer Überdehnung der Sperrung ausschließlich rechtswidriger auf in einem staatlichen Verfahren möglicherweise als rechtmäßig anerkannte . Angebote. Die Beschlussabteilung habe allerdings auch die von den Beteiligten zur Verhinderung vorgesehenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sicherungsmechanismen erkannt. Auf materiell-rechtlicher Ebene solle die Clearingstelle nach dem Vortrag der Beteiligten allein die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Bestehens eines. Sperranspruchs anwenden. An dieser Stelle machte eutlich, dass zudem sichergestellt werden müsse, dass die Clearingstelle nur über Fälle entscheide, bei denen die einzelnen Rechtsfragen bereits durch _ höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt seien. Fälle, bei denen es. einer Konkretisierung und Fortentwicklung der gesetzlichen und von der Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien bedürfe, dürften nicht von der Clearingstelle entschieden werden. In organisatorischer Hinsicht sollten zu weitgehende Sperren nach dem Vortrag der Beteiligten durch eine Besetzung des Prüfungsausschusses jeweils mit einem Vertreter der Rechteinhaber, einem Vertreter der ISP und einem unabhängigen Dritten jeweils mit der Befähigung zum Richteramt verhindert werden ME .: darauf hin, dass .es allerdings problematisch sei, dass die Verfahrensordnung keine Beteiligungsmöglichkeit betroffener Dritter vorsehe. Effizienzgewinne? Hinsichtiich der von den Beteiligten. vorgetragenen Effizienzgewinne erklärte dl dass die Beschlussabteilung diese mittlerweile besser nachvollziehen könne. Nachdem vorgetragen worden sei, dass der Prüfungsausschuss alle 14 Tage zusammenkommen solle, erscheine eine schnellere Entscheidung als im gerichtlichen Verfahren durchaus möglich. Allerdings sei aufgrund der bisher noch unklaren Ausgestaltung der Beteiligung der BNetzA nicht sicher, ob die Durchsetzung eines Sperranspruchs letztlich tatsächlich schneller erreicht werden könne. Die Kostenvorteile gegenüber einem gerichtlichen Verfahren seien auch erkennbar. Allerdings erscheine es der Beschlussabteilung fraglich, ob eine Gebühr von 1.500 € pro Verfahren zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Daneben sei noch unklar, welche allgemeinen Kosten, insbesondere für den Betrieb einer Geschäftsstelle, anfallen werden.
c) Uhnerlässlichkeit? Im Hinblick auf die Unerlässlichkeit von Wettbewerbsbeschränkungen zur Erzielung von Effizienzgewinnen durch privat organisierte Regulierungsmechanismen habe der EuGH diese bei bestehender Möglichkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung grundsätzlich abgelehnt. Selbst wenn man dies nicht ganz so apodiktisch sehe, müsse man sich darüber Gedanken machen, ob nicht eine effektivere Gestaltung des staatlichen Gerichtsverfahrens als potentiell weniger wettbewerbsbeschränkende Alternative zur Einrichtung einer privat organisierten Clearingstelle in Betracht käme. Zu denken sei etwa an eine Art vereinbarte Rechtskrafterstreckung, durch die sich die ISP bei einer gerichtlichen Sperrverfügung gegen einen Zugangsanbieter ebenfalls zur Sperrung der von der Verfügung betroffenen Webseite verpflichteten. Kombiniert werden könnte dies mit einer Gerichtsstandsvereinbarung, sodass sich die Verfahren bei einem spezialisierten Gericht konzentrieren würden. So könne man, wie mit der Clearingstelle bezweckt, Breitenwirkung erzielen und Fachwissen bündeln, aber ‚gleichzeitig ein Verfahren. vor staatlichen Gerichten gewährleisten und damit die Gefahr wettbewerbsbeschränkender Entscheidungen reduzieren. d) Beteiligung der Verbraucher? Schließlich erklärte dass die Beschlussabteilung gewisse Zweifel an der Weitergabe der Effizienzvorteie an die Verbraucher habe, : da Rechtsverfolgungskosten als fixe Kosten keine direkte Auswirkung auf die Preisbildung hätten. 3. Diskussion ER pesankte sich zunächst für die Darstellung der kartellrechtlichen Einschätzung des Vorhabens seitens der Beschlussabteilung und stimmte der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Er wolle daher zuerst auf einige der vorgebrachten Aspekte zu dem Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung und anschließend auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen eingehen u: sodann darum, die aus Sicht der 'Beschlussabteilung bestehenden und betroffenen Wettbewerbsverhältnisse noch einmal genauer zu erläutern. Er sei sich nicht sicher, ob er es richtig verstanden habe, dass einerseits Wettbewerb zwischen den ISP untereinander und andererseits auch zwischen den ISP, den Webseitenbetreibern und den Rechteinhabern herrschen solle.
Dun stimmte N 3: hinsichtlich des zuletzt genannten Konkurrenzverhältnisses zu und erläuterte sodann, dass für das Wettbewerbsverhältnis der ISP untereinander die aktuelle Gerichtspraxis spreche, wonach die ISP sich nicht den anderen Zugangsanbietern auferlegten Sperren bestimmter Webseiten anschließen würden. äußerte, dass sie diesen Gedankengang aus ISP-Sicht verstehen könne. Anschließend meldete sich nn zu Wort und kam auf den Einwand der Beteiligten zurück, dass der Schutz rechtswidrigen Wettbewerbs nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Mit der Clearingstelle habe man ein stabiles System ausgestaltet, dass allein diesem Anliegen diene. Für die Besetzung des Prüfungsausschusses stehe man in erfolgversprechendem Kontakt zu zwei ehemaligen BGH-Richterr ‘ sodass hinreichend Sachverstand zur Verhinderung überdehnter Sperrungsanordnungen gegeben sc machte deutlich, dass man aber auch offen für Alternativvorschläge sei und man mit der Clearingstelle keinesfalls die Entscheidung von Grenzfällen an sich ziehen wolle. Er bat um eine Erläuterung der konkreten Ideen des Bundeskartellamts für die Umsetzung des Vorhabens und bot an, das Bundeskartellamt auch nach dem Start der Clearingstelle regelmäßig über deren Praxis zu informieren. le. dass man die Umsetzung des Vorhabens in jedem Fall beobachten und sich ein Einschreiten bzw. die Überlegung weiterer Anpassungen im Falle von Beschwerden Dritter vorbehalten müsse. Es sollte aber bereits im Ausgangspunkt sichergestellt werden, dass die Clearingstelle nur über Fälle entscheide, bei denen die einzelnen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien, sprich die Urheberrechtslage eindeutig sei. Dies müsse sich auch aus den für die Einrichtung der Clearingstelle maßgeblichen Dokumenten ergeben, was derzeit so, wie es in diesem Gespräch betont werde, noch nicht der Fall sei. Dass über die Clearingstelle tatsächlich ausschließlich die Sperrung urheberrechtsverletzender Webseiten erwirkt werde, könne zusätzlich durch die Eröffnung von Beteiligungsmöglichkeiten für die Webseitenbetreiber abgesichert werden. Hierzu böte sich auch die Einrichtung “einer öffentlichen Verfahrensliste wie der des Bundeskartellamts bei der Kontrolle von Fusionsvorhaben an, damit den potentiell Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Wahrnehmung der einzuräumenden Beteiligungsrechte geboten werde. Zur Gewährleistung einer gewissen Kontrolle der Tätigkeit der Clearingstelle durch die Öffentlichkeit sollten zudem deren Entscheidungen veröffentlich werden. Schließlich sei aus Sicht der Beschlussabteilung
noch klar zu stellen, welche Rechtsschutzbehelfe nach einer von der Verfahrensordnung vorgesehenen Entscheidung der Clearingstelle über eine Beschwerde der Rechteinhaber oder ISP gegen 'eine vorausgegangene, eine beantragte Sperrung ablehnende bzw. befürwortende Empfehlung zur Verfügung stünden. Unklar sei insbesondere, was gelte, wenn ein ISP sich auch nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens wegen einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Einzelfalles nicht in der Lage sehe, die Empfehlung der Clearingstelle umzusetzen. erklärte, dass der Weg zu den ordentlichen Gerichten stets offen stehe. Daraufhin stellte und :: Rückfrage, wie dieser Weg aussehen solle, sprich ob vom ISP etwa eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der Entscheidung der Clearingstelle erhoben werden müsse oder ob die originäre Geltendmachung und Abwehr des Sperranspruchs durch den Rechteinhaber vorgesehen sei. :::ä:s:=. dass bei Einwänden gegen die Entscheidung über eine Beschwerde betreffend einer Empfehlung der Clearingstelle die begehrte Sperrung einer Webseite bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müsse merkte an, dass dies aus Sicht der Beschlussabteilung der einzig gangbare Weg sei. Sodann bi um nähere Erläuterung, worin die Beschlussabteilung die Gefahr sehe, dass durch .die Clearingstelle mehr Webseiten gesperrt würden als es bei Geltendmachung des Anspruchs vor den staatlichen. Gerichten der Fall wäre. Daraufhin erklärte dl dass es sich hierbei um eine abstrakte Gefahr handle, die schwerlich an konkreten Anhaltspunkten festzumachen sei. Diese Gefahr sei der zentrale Punkt im Hinblick auf die Einrichtung einer privat organisierten Clearingstelle. Zwar.bestehe auch die Möglichkeit einer. Fortentwicklung oder Änderung der Entscheidungspraxis der staatlichen Gerichte in diesem Bereich, allerdings handele es sich hierbei im Gegensatz zu der Clearingstelle eben um staatlich legitimierte und eingerichtete Spruchkörper. wu ergänzte, dass das Bundeskartellamt kaum konkrete Aussagen über zukünftige Entwicklungen treffen könne, doch bestünde zumindest die Gefahr bei der Einrichtung einer Clearingstelle darin, dass Grundsatzfragen nicht mehr. von Gerichten entschieden und somit Wettbewerb und damit einhergehende Innovationen verhindert werden würden. Daraufhin erwidert dass man bei der Entwicklung des Konzepts der Clearingstelle davon ausgegangen sei, dass die mit dem Vorhaben bezweckte Kompetenzbündelung gerade zu sehr ausdifferenzierten Entscheidungen führen würde. Nicht zuletzt ermögliche die Clearingstelle eine direkte Einbindung der in Bezug auf die Wahrung der Netzneutralität zuständigen BNetzA. Dem rer dass
diese Aufgabe der BNetzA nicht gegen eine Konzentration bei bestimmten staatlichen Gerichten spreche da sich die BNetzA wohl eher nur durch gerichtlich angeordnete Sperren bestimmter Webseiten gebunden fühle. Es: daher auf, ob nicht eine vereinbarte Rechtskrafterstreckung von gerichtlichen Sperranordnungen gegen einen Zugangsanbieter auf die anderen ISP anstelle einer privat organisierten Clearingstelle in Betracht käme. entgegnete, dass sich die Entscheidungen der’ Clearingstelle für die ISP sehr viel demokratischer darstellten als sich einem beliebigen Verfahren gegen einen einzelnen Zugangsanbieter anzuschließen Ü : s:nz:e. dass er erhebliche Bedenken habe, ob eine solche vereinbarte Rechtskrafterstreckung überhaupt rechtlich möglich sei und von den Gerichtsverwaltungen akzeptiert werde. Er gehe davon aus, dass die angesprochenen Effizienzen mit der Clearingstelle deutlich einfacher zu erreichen seien. Daraufhin bat näher zu erläutern, ob dieser meine, dass die vereinbarte. Rechtskrafterstreckung über. ein Anschließen an eine gerichtliche Entscheidung hinaus gehe oder worin dieser die erwarteten Probleme mit den Gerichten sehe. VE «=. dass die Idee einer vereinbarten Rechtskrafterstreckung in Kombination mit einer Gerichtsstandsvereinbarung ursprünglich diskutiert worden sei, was im Hinblick auf die Bereitschaft zum Anschluss an eine Gerichtsentscheidung durch die Kompetenzbündelung wohl auch sinnvoll sei. Daraus folge allerdings, dass ein Gericht plötzlich mit 100 bis 200 Verfahren mehr pro Jahr zu rechnen hätte und dies zur Arbeitsüberlastung führen könne. Jedenfalls müsse man das betroffene Gericht darüber informieren, dass es zur Anlaufstelle für Sperrverfahren gemacht werden solle. Schließlich sei diese Lösung deutlich komplexer als die Ermöglichung einer: Selbstregulierung über einer Clearingstelle. stimmte dem zu und ergänzte, dass die Verfahren eine gesamte Kammer binden würden und zudem auch der Anschluss an gerichtliche Entscheidungen letztlich einer Selbstregulierung wie durch die Clearingstelle bedürfe. | entgegnete, dass im Verhältnis zu dem auserkorenen Gericht allein organisatorische Fragen geklärt werden müssten, wobei .bereits ein Hinweis auf in der Zukunft folgende, zentrierte Verfahren genügen dürfte. Die Beschlussabteilung erkenne aber, dass die besprochenen Effizienzen evil. nicht in gleicher Höhe erzielt werden könnten. bat um eine erneute Erläuterung, worin die Beschlussabteilung die aus seiner Sicht für die Anwendbarkeit von Art. 101 AUEV erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeeinflussung durch das Vorhaben sehe. u
-10- BE «««-. dass es bei der Diskussion um die Ausgestaltung gerade um diesen Grad der Beeinflussung gehe. Mit der Clearingstelle könnten letztlich Wettbewerber Entscheidungen zulasten anderer Wettbewerber treffen. Die Beschlussabteilung erkenne zwar grundsätzlich an, dass mit der Clearingstelle ausschließlich rechtswidrige Angebote verdrängt werden sollten. Allerdings sei die Wahrscheinlichkeit überschießender Sperren dennoch nicht ausgeschlossen. Die Beschlussabteilung sehe aber auch die durch die Ausgestaltung der Cilearingstelle eingerichteten Sicherungsmechanismen. wu nahm diesen Aspekt auf und erklärte, dass man den Wortlaut in den für die Einrichtung der Clearingstelle erforderlichen Dokumenten hinsichtlich der Mechanismen zur Verhinderung überschießender Sperren noch deutlicher gestalten könne. . Hinsichtlich des Aspekts der Vorteilsweitergabe an die Verbraucher erläutert 01 dass zum einen der Markt - hierbei unter Einbeziehung auch der rechtswidrigen Angebote — für die Verbraucher transparenter werde. Die Verbraucher, die gar keine rechtswidrigen Webseiten aufrufen und urheberrechtsverletzende Inhalte rezipieren wollten, würden durch die Tätigkeit der Clearingstelle geschützt. Denjenigen, die weiterhin an dem Aufruf solcher. Seiten interessiert seien, würden formal gesehen keine Angebote genommen werden, da die Möglichkeit bestehe, die DNS-Sperren zu umgehen. Des Weiteren würden die Verbraucher durch die Veröffentlichung der Entscheidungen der Clearingstelle darüber aufgeklärt, weshalb bestimmte Webseiten gesperrt seien. Hierbei handle es sich zwar um keine monetären Vorteile, jedoch würden die Verbraucher in qualitativer Hinsicht profitieren ergänzte, dass die als Effizienzvorteil der Clearingstelle angeführten Einsparungen der Urheber bei den Rechtsverfolgungskosten letztlich zwar nicht maßgeblich für die Verbraucher seien, Ziel jedoch hauptsächlich die Erreichung weniger unlauteren Wettbewerbs sei, woran auch die Internetnutzer ein Interesse hätten stimmte zu, dass Verbrauchervorteile nicht zwingend monetärer Natur sein müssten, sondern sich auch in qualitativer Hinsicht ergeben könnten. Persönlich könne er sich vorstellen, dass hierzu auch Verbesserungen in Bezug auf Verbrauchertransparenz und auf ein lauterkeitsrechtlich konformeres Geschehen auf dem Markt zählen. Daraufhin meldete sich 0000] zu Wort und ergänzte, dass urheberrechtsverletzende Webseiten häufig auch Malware enthielten und die Verbraucher. durch eine Sperrung dieser Seiten vor einer Infizierung mit einer solchen schädlichen Software geschützt würden. Sodann cm noch einmal .auf die BNetzA zu sprechen und bat darum zu erläutern, wie deren Beteiligung genau geplant sei. Daraufhin erklärt zunächst, dass die Beteiligten schon mehrere Gespräche mit der BNetzA geführt hätten