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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona-Maßnahmen im Landeserstaufnahmeeinrichtung Ellwangen

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ER

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
LANDESERSTAUFNAHMEEINRICHTUNG FÜR FLÜCHTLINGE ELLWANGEN

 Hygieneplan
für die
Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge
Ellwangen

(Schutzstufe 2 gemäß 85 BioStoffV)

Stand: 18.03.2019
1

1: PRAAMBEL= GELTUNGSBEREICH Eisenstein nenne Ten 2
2; ÄNDERUNGS-/AKTUALISIERUNGSHISTORIE....:.:::s65400 wre 3
3. ANSPRECHPARTNER ...zsscss2ss0nnnn0nnennnnnansnnnensnnnnnennansannnnnsnssnnnunnssnunnsnunanunansnssnnunnnusnussnssnsnnnusnununsunnnnnsnnssansnnnensunnsennne 5
4. HYGIENEMANAGEMENT ..sssss040s50435050006000005000 080600008 HERR ERHIELT EHER ER FE RE aR Er I EHER RE EET TER TETTEETEETEFTTTEREEReTEeTE—— 6
4.1. KÖNTROÖLLPFLICHTEN aussi nun. Ze 6
4.2. IMELBEPELICHTEN: .„nanuxnunnmenensuunnenek nahen henanennn nenne neeenee nennen ser green nenn RetREnTEr Eee ana neree ee Irene ers Eh PB RETER ER ERTEE 6
4.3. BELEHRUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTENznnanssnnsssnssnnssnnsnnesenssnnsansnnnnnnnnnnnsnnnsnnnnnensnnsnnnsnennnnnnesnnnsnennennannnnnnsnnnnansann 6
4.4. REINIGUNGS=:UNDIDESINFEKTIONSMITTEE area nn hun 6

5; INDIVIDUALHYGIENE: DER BEWOHNER/-INNEN ..:::05s:0@s0@08338@#0808080u0Rsn nennen ere ren r eher nern een nenne 7
6. HYGIENE IN DEN WOHN- UND AUFENTHALTSBEREICHEN .........s0000000es0s00u00n0ssnunsnunssnnensncnnsnnnnsnnunononsnensunsnnsnnnsnnunne 7
7. HYGIENE IN DEN SANITÄRBEREICHEN .eeressnasasnnnnnnnennnnnnnnnnunnnnnnnnnnnnnnnnunnnnnnsunnnennunennonnnnsnnnnnnnnsnasnessnennsnsnnnsssnensensnene 8
B, . WASCHEHNGIENE animals“ a unkelkerunken uremees rise) 8
9, AUFBEREITUNG DER PUTZUTENSILIEN 3:50,80: 8 9
10. SCHÄDLINGSPROPHYLAXE UND -BEKÄMPFUNG .nessssssanennnesnnennonnnnnennnnnnnnannnnnunnnunsnnnnnnnnnennennnensnnsnnnsnsensensannsnnnnenn 9
11. HYGIENE FÜR BEREICHE DER LEBENSMITTELVERSORGUNG .ünu2222222200n00n0nnnnnnnnnnnnunsnensnnnnnnnnnnnnnensnnnsnennsrnsensensnsnennen 9
12:: TRINKWASSERHYGIENE :#::5::5:2:: 000 rn iNIRRRIRII IE nn 10
13. MARßNAHMEN BEI ERKRANKUNG VON BEWOHNER/-INNEN suesssssssssosonensensnnnennnnnsnnensnsnennnnnnnsunsnnnnnnnnsansnnnnnennnnn 10
13:1: _ + INFEKTIONSHÄUFUNGEN'UND'MELDEPFÜCHT sangen ara 10
13:2:  -INFEKTIONSKRANKHEITEN/PARASITENBEFÄL «Ss ninisknun umua ame 11
13.2.1. Durehfallerkranküngeni.........:.:::24.00022a REN 11
13.2.2. SKADIES; (KrARZE)...cnesnunsennnensengnennaunanennernvesnnurnensnnnentanndennernen genau annggrEe Ten enensennneeenennreE N er ErIeTRenFeeReeR Tree 12
13.2.3. Kopfläusei. Auer Ban entre heesemeseenneer nr tnshrechrenstngeersreei ern Benni esern 12
13.2.4. KlEIderlduse.s.euesiseenre nennen nennen 13

13,3: BETTWÄNZEN 2er eur 13
13.4. _ Mit BLUT-/ANDEREN KÖRPERAUSSCHEIDUNGEN KONTAMINIERTE FLÄCHEN.ceeneeneeennessnnensnennnnnnnnensnnnnnnnennnsnnnenunnnnnnnsnnnnnenn 14
14. ' UNKRAFRTRETEN GB eeisnesne sn nsunennaeranansege m nEne nieinne nu un nenn graungun Lhnuennnestnanndensn neu nen anne Ehe Nuonaheennnurnhaunsneunnktarrbnssrene anehtärene 13
15. ANLAGEN 5000er Ten TTTTTTTETerE IT EEE Teeere 14
15:1, _ REINIGUNSS--UND:DESINFEKTIONSPEANE ss 5u:05us0saauan u an 14
15.2. __MELDEPFLICHTIGE KRANKHEITEN NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)..eeeeenseenssessnennnnennneesnnnnnnneennnnennnnennnnnnsnnennenn 14
15.3. _ MELDEFORMULAR INFEKTIONSKRANKHEITEN IN ASYLUNTERKÜNFTEN.cneneessensnsnnenennnnnnnnnnnnsnnnnnnnnennnnnnnnnnnnsnensnannnnennnnnennnnn 14
154,  "VERFAHRENSLEITFADEN:ISOLIERBEREICH kr che unse hlnneiwrwnerunreeeeen 14
15:5;  :NACHWEISZUR'GRÜNDREINIGUNG Asa sauna lim un 14
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1. Präambel - Geltungsbereich

(1) Dieser Hygieneplan definiert die Mindeststandards in der Landeserstaufnahme-
einrichtung für Flüchtlinge Ellwangen (LEA Ellwangen), Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ell-
wangen.

Er wurde unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Gesundheitsämter entwickelt unter
Zugrundelegung der von den Regierungspräsidien Baden-Württembergs erarbeiteten Min-
deststandards sowie unter Berücksichtigung der objektabhängigen Besonderheiten.

(2) In der Einrichtung und zu deren Betrieb sind neben dem Regierungspräsidium Stuttgart
als Betreiber der Einrichtung private Dienstleister und Organisationen tätig. Diese haben
die nach diesen Mindeststandards geltenden Regelungen für ihre Betriebsstätten eigen-
verantwortlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei dürfen die Mindest-
standards unbeschadet schärferer Regelungen jedenfalls nicht unterschritten werden.

(3) Die Einhaltung und Umsetzung dieses Hygieneplans innerhalb der Einrichtung obliegt
dem jeweils örtlich zuständigen sowie bestellten Hygienebeauftragte/-n bzw. der dort dafür
verantwortlichen Stelle.

(4 )Der Hygieneplan ist mindestens jährlich bei hygieneplanrelevanten Änderungen vom
Hygienebeauftragten zu aktualisieren. Anderungen bedürfen der Genehmigung der Ein-
richtungsleitung.

(5) Übersicht der Gebäude in der LEA Ellwangen mit Angabe der verantwortlichen Nutzer:

Gebäude - Bereich: Verantwortlicher Nutzer:

Gebäude 72 — Fitnessbereich

Dienstleister Alltagsbetreuung
Dienstleister Alltagsbetreuung

 

 

Gebäude 72 - Annahme Kleiderspenden, Bewohnerküche

Dienstleister Alltagsbetreuung
Dienstleister Sicherheit

Dienstleister Alltagsbetreuung
Dienstleister Alltagsbetreuung
RPS

 

 

Gebäude 87 — Pforte Dienstleister Sicherheit
Gebäude 88 — RPS, Polizeiwache RPS

Gebäude 90 — Bereich MVZ Dienstleister Med. Versorgung
Gebäude 90 — Bereich Ehrenamtskoordination Caritas

Gebäude 90 — Bereich Kinderbetreuung Caritas

Gebäude 92, 93, 94, 95, 96 - Unterkünfte Dienstleister Alltagsbetreuung
Gebäude 97 - Gesundheitsamt LRA Ostalbkreis

Gebäude 98- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF

 

Gebäude 99 — Infopoint, Hausmeisterei Dienstleister Alltagsbetreuung
Gebäude 101 — Mehrzweckgebäude Dienstleister Alltagsbetreuung
Dienstleister Alltagsbetreuung
Gebäude 102 - Kleiderkammer Dienstleister Alltagsbetreuung

Gebäude 150 — Wirtschaftsgebäude Dienstleister Catering

 

Gebäude 102 - Freizeitbereich
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Änderungs-/Aktualisierungshistorie

D

Version Änderungen/Bemerkungen
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5

3. Ansprechpartner der in der Einrichtung tätigen Organisationen und Behörden

RPS, Leitung LEA Ellwangen
@ Festnetz

@ Mobil

& E-Mail

RPS, Stellv. Leitung LEA ElIl-
wangen

@ Festnetz

Z Mobil

>»<J E-Mail
Hygienebeauftragte/-r RPS
@ Festnetz

Z Mobil

>»<J E-Mail
Ansprechpartner/-in RPS
innerhalb der Einrichtung

@ Festnetz

@ Mobil

& E-Mail
Ansprechpartner)/-in
Reinigungsfirma

= Festnetz

Z Mobil

&X E-Mail
Ansprechpartner]/-in
Gesundheitsamt Ostalbkreis
= Festnetz

@ Mobil

& E-Mail

Leitung Dienstleister Alltags-
betreuung, Catering,
Med.Versorgung

@ Festnetz

Z Mobil

& E-Mail

Betreibsleitung Dienstleister
Sicherheit

@ Festnetz

Z Mobil

& E-Mail
Ansprechpartner/-in Sozial-
und Verfahrensberatung

@ Festnetz

Z Mobil

X E-Mail
Ansprechpartner/-in

Caritas

@ Festnetz

@ Mobil

& E-Mail

 

Herr Weiß
07961/9331-103
01721649986
berthold.weiss@rps.bwi.de
Herr Herzog

07961/9331-105
01721650007
roland.herzog@rps.bwi.de
Herr Rütten
0711/904-11515

Michael.ruetten@rps.bwi.de
Herr Lenz

07961/9331-106

florian.lenz@rps.bwi.de

Firma Piepenbrock,
Frau Monaco
0731/18997-14
01779402244
G.Monaco@pi
Frau Bopp-Haas

07361/503-1161

ulrike.bopp-haas@
Firma European Homecare,
Frau Gänsler

07961/9331-323
016091805106
eu-homecare.com
Firma Ciborius
Herr Kurmann
0711/974631-54
015164328487
f.kurmann@ciborius-gruppe.de
Frau Stumpp-Dülch

07961/9331-203

andrea.stumpp-duelch
Herr Haug

07961/9331-229

 

caritas-ost-wuerttemberg.de
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4.  Hygienemanagement - Pflichten
4.1. Kontrollpflichten

(1) Der Hygienebeauftragte des Regierungspräsidiums führt monatliche interne Begehun-
gen zur Überprüfung der Einhaltung des Hygieneplans in den Liegenschaften seines Ver-
antwortungsbereiches durch und die Ergebnisse sind von ihm zu dokumentieren.

(2) Er arbeitet darin eng mit dem Gesundheitsamt zusammen.

4.2. Meldepflichten

Vorbehaltlich einer Meldung durch den feststellenden Arzt, meldet die Einrichtungsleitung
dem Gesundheitsamt nach 8 8 (1) Nr. 7 IfSG meldepflichtige Krankheiten gemäß 6 (1) Nr.
1, 2 und 5 IfSG (Anlage 3).

4.3. Belehrungs- und Informationspflichten

(1) Personen, die sich nicht nur kurzfristig auf dem Gelände der Einrichtung aufhalten, sind
über die geltenden Hygienevorschriften wie folgt zu informieren:

a) Asylsuchende:
Unterweisung durch den Dienstleister Alltagsbetreuung unverzüglich nach Ankunft

über die geltenden Hygienevorschriften in geeigneter Form.
b) Beschäftigte Regierungspräsidium:
Ersteinweisung durch den/die Hygienebeauftragte/-n bei erstmaliger Arbeitsauf-
nahme sowie im Rahmen jährlicher Unterweisungen.

—_

c) Beschäftigte bei privaten Dienstleistern, Behörden und Organisationen, die in der

Einrichtung tätig sind:
Ersteinweisung durch den/die jeweils zuständigen und bestellten Hygienebeauftrag-

te/-n oder Verantwortliche/n bei Arbeitsaufnahme sowie im Rahmen jährlicher Un-
terweisungen.

Durchgeführte Belehrungen sind vom jeweiligen Hygienebeauftragten bzw. Verantwortli-
chen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Der Hygieneplan ist allen auf dem Gelände der Einrichtung beschäftigten Personen in
geeigneter Form jederzeit beim Ansprechpartner des Regierungspräsidiums innerhalb der
Einrichtung zugänglich zu halten.

4.4. Reinigungs- und Desinfektionsmittel

(1) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge an abschließbaren
Aufbewahrungsorten in der Einrichtung vorzusehen. Bei der Lagerung sind die objektspezi-
fischen brandschutztechnischen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben für die
Lagerung von Gefahrstoffen zu beachten

(2) Für die Herstellung von Flächendesinfektionslösungen sind geeignete Dosierhilfen zu
verwenden (z.B. Messbecher). Gebrauchsverdünnung und Einwirkzeit sind entsprechend
der Produktangaben herzustellen und einzuhalten.
7

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Werden große Flächen desinfiziert ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Desinfizier-
te Flächen dürfen wieder betreten werden, sobald die Flächen sichtbar trocken sind.

Bei gehäuften Magen-Darm-Erkrankungen deren Erreger nicht bekannt ist, sind viruzid
wirkende Desinfektionsmittel in Absprache mit dem Gesundheitsamt anzuwenden.

(3) Die vorhandenen Hygieneausstattungen sind in jederzeit funktionstüchtigem Zustand
vorzuhalten.

(4) Personen, die mit Desinfektionsmitteln in Berührung kommen, sind durch den/die Hygi-
enebeauftragte/n einzuweisen.

5.  Individualhygiene der Bewohner/-innen

(1) Die Privatsphäre der Bewohner/-innen ist unter Berücksichtigung der kulturellen und
persönlichen Gewohnheiten soweit wie möglich zu respektieren.

(2) Jeder Bewohnerl/-innen ist für die persönliche Hygiene selbst verantwortlich. Die aus-
gehängten Hygieneregeln sind einzuhalten.

6. Hygiene in den Wohn- und Aufenthaltsbereichen

(1) Die Reinigung und Desinfektion der Wohn- und Aufenthaltsbereiche hat gemäß Anlage
14.1 zu erfolgen. '

(2) Die Zimmer sind stets sauber zu halten. Die Überwachung der Sauberkeit und Hygiene
in den Unterkunftsräumen obliegt dem für die Unterbringung zuständigen Dienstleister im
Rahmen von regelmäßigen Begehungen.

(3) Die Aufenthaltsräume und Bewohner/-innen-Zimmer sind mindestens 3x täglich durch
vollständig geöffnete Fenster über ca. 5 Minuten zu lüften (Stoß- bzw. Querlüftung).

(4) Verunreinigungen sind ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.

(5) Mit Blut- oder mit anderen Körperausscheidungen kontaminierte Flächen müssen sofort
desinfiziert werden.

(6) Hartfußböden der Gemeinschaftsräume sind täglich feucht zu wischen. Tische, Regale
und sonstige Einrichtungsgegenstände sind bei Verunreinigung sofort, ansonsten mindes-
ten einmal wöchentlich feucht abzuwischen. Tische, Regale und sonstige Einrichtungsge-
genstände sind regelmäßig, mindestens jedoch 1x wöchentlich, trocken bzw. feucht abzu-
wischen.

(7) Der Müll ist an zentralen Stellen unter Berücksichtigung der Brandschutzordnung in der
jeweils gültigen Fassung in Behältern mit Deckeln zu sammeln und täglich zu entsorgen.

' Bereiche ‚„Wohnbereiche“ und „Aufenthaltsbereiche/Gemeinschaftsräume“.
8

7. Hygiene in den Sanitärbereichen

(1) Die Reinigung und Desinfektion der Wasch- und Duschanlagen, WC- und Toilettenan-
lagen hat gemäß Anlage 14.1 zu erfolgen. ?

(2) An gemeinschaftlich genutzten Handwaschbecken sind Einmalhandtücher, Abwurfbe-
hältnisse und Flüssigseifenspender sowie geschlossene Entsorgungsbehälter in jeder Toi-
lettenkabine anzubringen. Sofern keine Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt werden,
können personenbezogene Handtücher zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei der Reinigung und Desinfektion sind Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen.
Eine Wischdesinfektion ist der Standardreinigung vorzuziehen. Die Mittel müssen im Haus
verfügbar sein.

(4) Die WC und Toilettenanlagen sind bei Bedarf mehrfach täglich zu reinigen und ggf. zu
desinfizieren. Die barfuß begangenen Flächen der Gemeinschaftsduschen sollen täglich
desinfiziert werden.

(5) In den Damentoiletten sind geeignete geschlossene Entsorgungsbehältnisse für Da-
menhygieneartikel bereitzustellen.

(6) Die Sanitärbereiche sind permanent mit Frischluft zu versorgen um Feuchtigkeit und
Gerüchen entgegen zu wirken und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen.

8. Wäschehygiene

(1) Die Reinigung und Desinfektion von Wäscheraum/Waschsalon hat gemäß Anlage 14.1
zu erfolgen.”

(2) Die Reinigung der Bewohner/-innenwäsche erfolgt über die zentrale Wäscherei vor Ort
und wird dort organisiert.

(3) Das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohner/-innen sollte mind. alle 14 Tage
gewährleistet sein.

(4) Neue Kissen und Bettdecken werden für jeden Neuankömmling personenbezogen aus-
gegeben.

(5) Handtücher und Waschlappen sind mindestens wöchentlich (Bettwäsche grundsätzlich
spätestens nach 3 Wochen) bei Bewohner/-innenwechsel auszutauschen. Bettwäsche ist
bei mindestens 60°C oder in einem desinfizierenden Verfahren zu waschen.

(6) Matratzen werden bei sichtbaren Verschmutzungen aufbereitet oder erneuert. Sofern
Feldbetten verwendet werden, müssen sie nach Verschmutzung gereinigt werden. Bei er-
höhten Anforderungen an die Hygiene (Verwendung in Isolierzimmer) ist eine desinfizie-
rende Reinigung erforderlich.

(7) Eine Trennung zwischen einen Reinbereich (saubere Wäsche)
und einen Unreinbereich (Schmutzwäsche) ist im Wäscheraum/Waschsalon zwingend er-
forderlich.

? Bereiche „Wasch- und Duschanlagen“ und „WC- und Toilettenanlagen“.
® Bereich „Wäscheraum/Waschsalon“.
9

9. Aufbereitung der Putzutensilien

(1) Die Reinigung und Desinfektion von Putzraum und Putzutensilien hat gemäß Anlage
14.1 zu erfolgen.‘

(2) Textile Putzutensilien sind separat von Bewohner/-innenwäsche zu waschen und an-
schließend vollständig zu trocknen. Sofern hierfür keine eigene Waschmaschine zur Verfü-
gung steht, ist diese nach dem Reinigungsvorgang einem desinfizierenden Verfahren zu
unterziehen (z.B. Kochwaschgang).?

10. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

(1) Einem Schädlingsbefall ist durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglich-
keiten für Schädlinge, das Vermeiden von Verberge-Orten, das Beseitigen baulicher Män-
gel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Gebäude, im Küchenbereich und
auf dem Außengelände vorzubeugen.

(2) Im Küchenbereich sind Fenster mit Fliegengaze auszustatten sowie nach Erarbeitung
einer dahingehenden Gefahrenanalyse Kontrollpunkte für die Überwachung auf Schäd-
lingsbefall festzulegen, die regelmäßig zu überwachen sind (Dokumentation). Dabei sollte
täglich eine Sichtkontrolle vorgenommen werden.

(3) Abfallcontainer sind stets gut zu verschließen und nur an schattigen Plätzen aufzustel-
len.

(4) Lebensmittelabfälle sind in geschlossenen Behältern zu sammeln, die an schattigen
Plätzen und nicht in unmittelbarer Nähe zu Gebäuden aufzustellen sind. Diese müssen
täglich geleert und anschließend gereinigt werden. Kann eine tägliche Leerung nicht si-
chergestellt werden, so sind die Abfälle gekühlt (Konfiskatkühler) zu lagern.

(5) In der gesamten Einrichtung sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu
dokumentieren. Wird ein Schädlingsbefall festgestellt, muss unverzüglich ein fachkundiger
Schädlingsbekämpfer hinzugezogen werden.

11. Hygiene für Bereiche der Lebensmittelversorgung

(1) Die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich müssen entsprechend der ge-
setzlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts eine Schulung nach EU Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 und $ 4 Lebensmittelhygieneordnung und eine Belehrung nach $ 43
Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorweisen können. Die konkrete Hygieneplanung im Bereich
Lebensmiittelversorgung sollte mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde im
zuständigen Landratsamt abgestimmt werden.

(2) Tische und Bänke im Bereich der Speiseneinnahme sind nach Gebrauch oder bei
sichtbarer Verschmutzung zu reinigen. Für die Reinigung des Essbereichs können GNA im
Sinne des $ 5 AsylbLG eingesetzt werden. Die GNA sind entsprechend Absatz 1 zu beleh-
ren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.

* Bereich „Putzraum und Putzutensilien“.
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