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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona-Versammlungs-Erlass

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium des Innern NRW, 40190 Düssel orf 09. April 2020 Seite 1 von 3 -Elektronische Post¬ Aktenzeichen alle Polizeibehörden (bei Antwort bitte angeben) in Nordrhein-Westfalen 432/413-57.02.01/60.13.04 Telefon 0211 871 Telefax 0211 871 Einsatzmaßnahmen der Polizei aus Anlass von Versammlungen Übertragung von SARS-CoV2 a) Erlass vom 13.03.2020, Az. 432-57.02.01 b) Verordnung zum Schutz or Neuinfizierungen mit dem Coronavi¬ rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) SGV. NRW. 2126 1. In Ergänzung des Bezugserlasses zu a) und im Hinblick auf die zwischen¬ zeitlich erlassene CoronaSchVO weise ich in Abstimmung mit dem Minis¬ terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) daraufhin, dass Ver¬ sammlungen nach § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 CoronaSchVO angesichts des hohen Gefahrenpotentials grundsätzlich untersagt sind. Die Kreispolizeibehörden bitte ich, die zuständigen Ord¬ nungsbehörden im Rahmen der mit Bezugserlass zu a) getroffenen Re¬ Dienstgebäude: gelungen darauf hinzuweisen, dass sowohl das Ministerium des Innern Friedrichstr. 62-80 als auch das MAGS davon ausgehen, dass Versammlungen infektions¬ 40217 Düsseldorf schutzrechtlich grundsätzlich strikt untersagt bleiben sollten. Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf 2. Ausnahmen gemäß § 11 Absatz 3 CoronaSchVO müssen seitens der zu¬ ständigen Ordnungsbehörde ausdrücklich genehmigt werden. Dies sollte Telefon 0211 871-01 unter strenger Beachtung des Ausnahmecharakters entschieden und poststelle@im.nrw.de nachvollziehbar begründet werden. Die nach § 11 Absatz 3 CoronaSchVO zu erteilende Ausnahmegenehmigung ersetzt dabei nicht Telefax 0211 871-3355 w.im.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: das versammlungsrechtliche Verfahren. Dieses ist ielmehr im Falle einer Rheinbahnlinien 732, 736, 835, Ausnahmegenehmigung der nach IfSG zuständigen Behörde durch die 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz
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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Versammlungsbehörde fortzusetzen, vgl. Bezugserlass zu a). Die Kreis¬ polizeibehörden haben im Rahmen der Einbindung der zuständigen Ord¬ nungsbehörden darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen, unter denen diese eine Versammlung ausnahmsweise zulassen, mit der Versamm¬ lungsbehörde einvernehmlich abgestimmt werden, insbesondere um Wechselwirkungen in der rechtlichen Ausgestaltung und Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ausreichend berücksichtigen zu können. Insbesondere sollen die nach IfSG zuständigen Behörden beachten, dass infektionsschutzrechtliche Auflagen für eine Versammlung nicht das in § 17 a VersG geregelte sog. „Vermummungsverbot unterlaufen dürfen. Daher sollte keine Schutzmaskenpflicht angeordnet werden, die im Er¬ gebnis die Identitätsfeststellung ähnlich stark behindert wie eine unzuläs¬ sige „Aufmachung im Sinne des § 17 a Absatz 1 Ziff. 2 VersG. 3. Die Kreispolizeibehörden wirken im Rahmen der durchzuführenden Ab¬ stimmungen zudem darauf hin, dass Vertreter der zuständigen Ordnungs¬ behörden vor Ort die Einhaltung angeordneter Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen übenwachen und bei Nichteinhaltung für die Umsetzung der Untersagung der weiteren Durchführung der Versamm¬ lung nach § 11 Absatz 1 CoronaSchVO sorgen. Lockerungen der Anord¬ nungen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes während der Durch¬ führung der Versammlung dürften grundsätzlich nicht in Betracht kom¬ men. Es ist darauf hinzuwirken, dass diese jedenfalls aus den zuvor ge¬ nannten Gründen mit der Polizei einvernehmlich abgestimmt werden. Die Polizei leistet bei Verstößen gegen die genannten Vorgaben ggf. Unter¬ stützung im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe bzw. handelt im Rah¬ men der ihr zugewiesenen Eilfallkompetenz nach § 1 Absatz 3 PolG NRW. 4. Sollte festzustellen sein, dass die von den zuständigen Ordnungsbehör¬ den nach § 11 Absatz 3 ausnahmsweise zugelassenen Versammlungen zu Konflikten mit dem Versammlungsrecht führen, werde ich in Abstim¬ mung mit dem MAGS auf eine kurzfristige Überprüfung der Ausnahme¬ möglichkeit in § 11 Absatz 3 CoronaSchVO hinwirken.
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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 5. LZPD bitte ich, im Rahmen der Berichterstattung gemäß Bezug zu a) über die weiteren Erfahrungen zu berichten. Im Auftrag Seite 3 von 3
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