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VB 5 I 2018/0979017 I Weber . November 2018 V B 5 - 0 1319/05/10022-41 MR Dr. Kernper RD'in Weber 4661 2633 Fax:2506 1. ALV über UALVB IFG-Anträge zu Unterlagen aus den Bund-/Ländergremien zum Steuerrecht(§ 21 a FVG)- Geschäftsordnung zur Regelung der Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern nach§ 21 a Absatz 1 FVG (GO-Bund/Länder) 3 Anlagen I. Votum: Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung zum Vorgehen bezüglich Anlage 3 II. Sachverhalt und Stellungnahme: In einem aktuellen IFG-Verfahren stellt sich die Frage, ob Sitzungsniederschriften aus den Bund-/Ländergremien zum Steuerrecht KSt/GewSt- Sitzung IV/1996, TOP 1112 und KSt/GewSt V11992, TOP 1/22 nach dem IFG herausgegeben werden können. Zu dieser Frage sind die obersten Finanzbehörden der Länder zu beteiligen, da es sich um Dokumente aus den Bund-/Ländergremien zum Steuerrecht nach§ 21 a FVG handelt, nach deren Geschäftsordnung (vgl. Anlage 1) eine Herausgabe von Sitzungsunterlagen, -protokolle und- ergebnissen nicht zulässig ist, wenn nichts anderes beschlossen ist. Die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dazu hat Referat IV C 4 übernommen und wird dies im nächsten Gremium KSt/GewSt III/18 am 6. Dezember erörtern.
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- 2- Diese Geschäftsordnung und insbesondere die Regelung in § 8 hat in Abteilung IV und auch bei den obersten Finanzbehörden der Länder einen hohen Stellenwert. Bereits Anfang März 2007 fasste das Gremium AutomSt/0 I/07 den Beschluss, dass Protokolle, Unterlagen und Beschlüsse nicht auf IFG-Anträge herausgegeben werden sollten, da man der Ansicht war, ein Informa--tionszugang hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden i. S. d. § 3 Nummer 1 d IFG. (Siehe Anlage 2) Dies fand dann auch seinen Niederschlag in den verschiedenen Fassungen der Geschäftsordnung fiir diese Gremien. Dieneueste Fassung stammt vom 28. Februar/2. März 2018. Dieseneueste Fassung enthält in§ 8 Aussagen, die nach Auffassung von VB 5 nicht in eine Geschäftsordnung passen, denn das Vorliegen von Ausschlussgründen nach dem IFG kann nicht in einer Satzung oder einer Geschäftsordnung festgelegt werden, es bedarf vielmehr immer einer Prüfung der Ausschlussgründe der§§ 3 ff. IFG anband der kollkreten Dokumente oder Informationen, sofern keine "Rechtsvorschrift" oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis die Vertraulichkeit fordern(§ 3 Nr. 4 IFG). Missverständlich scheinen die Sätze 4-6 des§ 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung. Diese enthalten rechtliche Wertungen, die am Ende einer IFG-Prüfung stehen können, nicht aber in eine Geschäftsordnung aufgenommen werden sollten. Es soll.nicht der Eindruck entstehen können, die Vorgaben des IFG würden durch Tatsachenbehauptungen und rechtliche Würdigungen in einer Geschäftsordnung präjudiziert. Auch ist die in § 8 der Geschäftsordnung erwähnte "Beeinträchtigung von Beziehungen zwischen der herausgebenden Gebietskörperschaft und den anderen Gebietskörperschaften" im IFG des Bundes als Ausschlussgrund so nicht bekannt. Bisher wurde die Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen, die die Bund- /Ländergremien zum Steuerrecht betrafen, bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen berücksichtigt, bisher ist es dazu noch zu keinem Gerichtsverfahren gekommen. Ob die Geschäftsordnung in dieser Form vor einen Verwaltungsgericht Bestand hätte, istjedoch zweifelhaft. V B 5 ist auch in anderen Fällen bei der Erstellung von Vertraulichkeitsregelungen in Satzungen beratend und unterstützend tätig geworden (z.B. bei den Satzungen des Wissenschaftlichen Beirats, der Bundessteuerberatungskammer oder der Stiftung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung". Zur Satzung des Wissenschaftlichen Beirats ist derzeit ein Verfahren vor dem VG Berlin anhängig.) Vorliegend ist beabsichtigt, Abteilung IV einen Vorschlag zu unterbreiten, der geeigneter wäre, die Vertraulichkeit der Informationen aus den Bund-/Ländergremien zu wahren und vor
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- 3- allem den Fortbestand des unbefangenen Meinungsaustausches und die seit langem bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesen Gremien zu erhalten (Siehe Anlage 3). Das Erfordernis einer Vertraulichkeitsregelung in der Geschäftsordnung wird nicht in Abrede gestellt: • Die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Gestalt der Koordinierungsgremien zum Steuerrecht (Bund-Länder-Gremien nach§ 21 a FVG), gibt es aufverschiedenen Hierarchieebenen seit Jahrzehnten. Diese tagen regelmäßig. • Die Länder sind verpflichtet, die getroffenen Entscheidungen umzusetzen und keine entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen zu erlassen. • Dieses Verfahren funktioniert seit Jahrzehnten reibungslos und hat maßgebenden Anteil daran, dass sich im Laufe der Jahre eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten entwickelt hat. • Für das BMF haben die Gremien zwei Funktionen: Zum einen wird festgelegt, wie eine steuerrechtliche Angelegenheit künftig behandelt werden soll. Zum anderen sind sie eine Erkenntnisquelle, u.m Handlungsbedarf feststellen zu können. Dr. Kernper 2. Wv.
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