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, Soldmann, Steffen (V B 5) Betreff: Anlagen: Mitteldorf, Friedrich 01 B 5) Dienstag, 22. Januar 2019 16:01 Referat IVA3 Referat VB5; Kernper Dr., Michael (V B 5); Myßen Dr., Michael (IV A 3); Trottner, Uwe (IV A 3) AW: FH § 21a FVG JStG 2019 FH § 21 a FVG.docx Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus: Zur Gekennzeichnet Von: Gesendet: An: Ce: Nach~erfolgunt·~·· n:=: :;;§1__1ioJUv1J2Z -lrJl ·------------~-.1 ·-- Do': ~:~.-...(J}{lf! O(}b.~ut(z ~ V B 5-0 1319/05/10022-41 T'"' Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend übersende ich die erbetene Stellungnahme zur übersandten Formulierungshilfe. Unter Berücksichtigung der Änderungen im Teii"Stichwort" und "E" zeichnen wir mit. Leider ließen sich die Änderungen nicht durchgängig kenntlich machen. Die ergänzte Fassung des§ 21a Abs. 1 FVG i.V. m. § 3 Nr. 4 IFG würde dann amtliche Informationen, die einen konkreten Bezug zu einer Bund-Länder-Sitzung aufweisen, schützen. Eine generelle "Bereichsausnahme" für Unterlagen der Steuerabteilung geht damit nicht einher. Dies bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche nach dem IFG. Die Beurteilung, ob auch Ansprüche nach dem UIG, VIG oder nach Landestransparenzgesetzen ausgeschlossen werden, fällt nicht in die Zuständigkeit des Referats VB 5. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Mitteldorf Referat VB 5 Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Telefon: 030 18 682 3437 Fax: 030 18 682 88 3437 E-Mail: friedrich.mitteldorf@bmf.bund.de Internet: www .bundesfinanzministerium.de -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Myßen Dr., Michael {IV A 3) Gesendet: Freitag, 18. Januar 2019 16:09 An: Kernper Dr., Michael (VB 5) Ce: Trottner, Uwe {IV A 3) Betreff: FH § 21a FVG JStG 2019 Hallo Herr Kemper, noch Änderungsbedarf?
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Wir müssen eigentlich bis heute die Formulierungshilfen an IV A 2 übersenden. Wenn Sie noch Änderungsbedarf haben, wäre es schön, wenn wir diesen bis Montagvormittag bekommen könnten ..... Gruß Dr. Michael Myßen Referat IV A 3 - Abgabenordnung, Grundsatzfragen des steuerlichen Verfahrensrechts - Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstrasse 97, 10117 Berlin Telefon: +49 3018 682 3286 E-Mail: Michaei.Myssen@bmf.bund.de Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de 2
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,_, Umdruck·Nr.... FH § 21a FVG.docx Formulierungshilfe BMF Referat: Ansprechpartner: Telefon: IVA3 MR Dr. Myßen I OAR Trottner 3286/4602 Datum: [Datum FH] Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 (Arbeitstitel) Stichwort: A. Klarstellende Regelung zur Vertraulichkeit von Bund/Länder Sitzungen Änderung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April2006 (BGBI. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Materiell-rechtliche Regelung: 1. ln § 21a Absatz 1 FVG werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt: .Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt entsprechendes." Anwendungsregelung (z. B. §52 EStG, § 34 KStG, § 36 GewStG) Keine B. Begründung Zu Artikel ... (Finanzverwaltungsgesetz) Materiell-rechtliche Regelung: Zu Nummer 1 (§ 21a Absatz 1 FVG ) § 2la FVG gewährleistet den bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern, bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern im Landeseigenvollzug und auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts. Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist ein wesentlicher Bestandteil der bundesstaatliehen Ordnung und betrifft zugleich die Kernbereiche der exekutiven Eigenverantwortung der Finanzverwaltungen. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidung erfolgt stets einheitlich ftlr die gesamte Finanzverwaltung. Hierdurch wird dem Grundsatz einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen gedruckt am: 21.01.2020 08:05
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- 2- Besteuerung Rechnung getragen. Die Sitzungen der Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten und sind nicht öffentlich. Vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen, einschließlich -Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse sind daher, soweit nicht anders beschlossen, vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der (Finanz-)Verwaltung bestimmt. Das Gleiche gilt für Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21 a FVG eklatant. Die Ergänzung entspricht jahrzehntelanger Praxis und dient der Klarstellung. Anwendungsregelung: Die Anderung des§ 21a Absatz 1 FVG soll ab lnkrafttreten des Gesetzes anzuwenden sein. Sie ist auf alle offenen FIJI/e anzuwenden C. lnkrafttretenszeltpunkt lmlt Begründungl Die Anderong des§ 21a Absatz 1 FVG soll mit VerkDndung des Gesetzes in Kraft treten D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand • Finanzielle Auswirkungen • (soweit bereits bekannt) Keine E. Weitere Gesetzesfolgen (Immer auszufilllen -Ausnahme: rein redaktionelle Änderungen! Regelungsfeld Kurze Beschreibung des Regelungsfeldes (Änderung ggü. geltender Rechtslage, max. 2 Sätze) Es handelt sich hierbei um eine Rechtsvorschrift zur Vertraulichkeilspflicht im Sinne des § 3 Nummer 4 IFG. Durch die Ergänzung des§ 21a Absatz 1 FVG soll klargestellt werden, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit Bund/Länder Sitzungen vertraulich sind. I. Allgemein (§§ 43, 44 GGO) 1. Stichwortartige Beschreibung der geprüften alternativen Regelungsmöglichkelten einseht. deren möglicher • auch langfristiger Folgen • (§ 43 Absatz 1 Nummer 3 GGO) Verzicht auf eine Regelung.
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- 3- 2. Warum ist die vorgeschlagene Regelung gegenüber den unter Tz. 1 geprüften Alternativen vorzugswürdig? (stichwortartige Begründung) I Durch die klarstellende Regelung wird Rechtssicherheit erreicht 3. Begründungserfordernisse nach§ 43 Absatz 1 Nummer6 GGO a) Ist die Begründung zum rückwirkenden lokrafttreten I zur rückwirkenden Anwendung mit Referat V A 5 abgestimmt? nicht erforderlich, da kein rückwirkendes lokrafttreten I keine rückwirkende Anwendung vorgesehen ist b) Reicht die Zeitspanne zwischen Gesetzesbeschluss und erstmaliger Anwendung nach derzeitiger fachlicher Einschätzung (in Abstimmung mit den Referaten IV A 1, IV A 5, IV A 7, IV C 2 und IV C 4 und/oder sonstigen für Vordrucke zuständigen Fachreferaten) aus, um Vordrucke, Datenschnittstellen, IT-Programme etc. termingerecht erstellen zu können? ja c) Falls nein, warum soll die Regelung ausnahmsweise trotzdem zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden? !Klicken Sie hier, um Text einzugeben.! Zeitliche Befristung der Regelung möglich nein Begründung (stichwortartig): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 4. Begründungserfordernisse nach§ 43 Absatz 1 Nummer 8 bis 10 GGO: a) Sind Probleme unionsrechtlicher Art zu erwarten (§ 43 Absatz 1 Nummer 8 GGO)? nein b) falls ja, welche? !Klicken Sie hier, um Text einzugeben.! Werden im Fall der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen {§ 43 Absatz 1 Nummer 9 GGO)? I Wählen Sie ein Element aus. c) falls ja, welche? klicken Sie hier, um Text einzugeben.! Ist die Regelung mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar (§ 43 Absatz 1 Nummer 10 GGO)? ja II. Gesetzesfolgenbeobachtung I Evaluation sollte durchgeführt werden (§ 44 Absatz 7 GGO) 1. nach folgendem Zeitraum:~ 2. Welche Daten, Kennzahlen oder sonstige Indikatoren werden benötigt, um später den Erfolg der Regelung zu messen? I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 111. Erfüllungsaufwand (§ 44 Absatz 4 i. V.m. Absatz 2 GGO und NKRG) Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen (§ 2 Absatz 1NKRG). Dazu gehören auch die Bürokratiekosten aus lnformationspflichten. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln (§ 2 Absatz 2 NKRG)
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-4- Für weitere Informationen zur Darstellung und Ermittlung des Erfüllungsaufwands vgl .•Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" (siehe IWM-Portal, IV A 2, Gesetzesfolgenabschätzung) 1. Identifizierung und Vorbereitung der Bezifferung der mit der Maßnahme verbundenen Vorgabe(n) Vorgaben sind Einzelregelungen, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen. Dazu gehören auch Informationspflichten (siehe ausführtich S. 8 ff. des Leitfadens) Kurze Beschreibung der Vorgabe(n), möglichst in einem Satz I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Änderung des § 21 a Absatz 1 FVGI betrifft Vorgabe(n) für ßie Verwaltung (E.3~. aa} E.1 Bürgerinnen und Bürger Die Vorgabe wird Wählen Sie ein Element aus.!. 0 Bei der Vorgabe handelt es sich um ein Wahlrecht. 0 Die Vorgabe betrifft ausschließlich im Ausland ansässige Bürgerinnen und Bürger. Weitere Anmeri<ungen zur Vorgabe klicken Sie hier, um Text einzugebenJ Die Vorgabe ist im Kalenderjahr klicken Sie hier, um Text einzugebenJ mal zu erfüllen. Einschätzung der Fallzahl (Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die von der Vorgabe voraussichtlich betroffen sind, bei Veränderungen gegenüber geltendem Recht bitte auch die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die von der Veränderung betroffen sind): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Einschätzung des Zeitaufwandes, der zur Erfüllung der Vorgabe voraussichtlich erforde~ich ist (vgl. S. 16 sowie Anhang IV des Leitfadens oder genauere Erfahrungswerte): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Komplexitätsgrad der Vorgabe: fNählen Sie ein Element ausJ 0 mit der Vorgabe ist voraussichtlich folgender Anschaffungsaufwand oder zusätzlicher I geringerer Sachaufwand verbunden (siehe S. 17 ff. des Leitfadens): Klicken Sie hier, um Text einzugeben. I bb} E.2 Wirtschaft Die Vorgabe wird fV\iählen Sie ein Element aus.l D Bei der Vorgabe handelt es sich um eine Informationspflicht i.S.d. § 2 Absatz 2 NKRG. 0 Bei der Vorgabe handelt es sich um ein Wahlrecht. 0 Die Vorgabe betrifft ausschließlich im Ausland ansässige Unternehmen. Weitere Anmeri<ungen zur Vorgabe !Klicken Sie hier, um Text einzugeben.! Die Vorgabe ist im Kalenderjahr klicken Sie hier, um Text einzugeben.! mal zu erfüllen.
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- 5- Einschätzung der Fallzahl (Anzahl der Unternehmen, die von der Vorgabe voraussichtlich betroffen sind; bei Veränderungen gegenüber geltendem Recht bitte auch die Anzahl der Unternehmen, die von der Veränderung betroffen sind): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Einschätzung des Zeitaufwandes, der zur Erfüllung der Vorgabe voraussichtlich erforderlich ist (vgl. S. 21 u. 22 sowie Anhang Vb des Leitfadens oder genauere Erfahrungswerte): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Komplexitätsgrad der Vorgabe: &\'ählen Sie ein Element aus.! D mit der Vorgabe ist voraussichtlich folgender Anschaffungsaufwand oder zusätzlicher I geringerer Sachaufwand verbunden (siehe S. 25 ff. des Leitfadens): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. cc) E.3 Verwaltung (siehe .Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung• S. 28 ff (http:f/www.bundesregierunq.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Buerokratieabbau/2011-11-07-leitfaden- buerokratieabbau.htmll) Die Vorgabe betrifft IZI die Finanzverwaltung der Länder IZI das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) D das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), o D Soweit mit der Vorgabe neue Aufgaben übertragen oder bestehende Aufgaben erweitert oder vermindert werden, ist dies das Ergebnis folgender Erwägungen: IZI Hinweis auf die Gesetzesbegründung unter II. (lz.-u-§_2_1_A-bs_a_tz_1_F_V---,Gb 0 klicken Sie hier, um Text einzugeben.! (z. B. Hinweis auf erfolgte Leitungsentscheidung o. ä.) Mit der Vorgabe ist voraussichtlich folgender D Personalaufwand verbunden (siehe S. 29 ff. des Leitfadens): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. D Sachaufwand verbunden (siehe S. 32 des Leitfadens): I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. IZI Die Angaben zum Personal- und Sachaufwand werden nachgereicht. Soweit Erfüllungsaufwand bei der Finanzverwaltung der Länder anfällt: 0 Das Referat IV A 5 hat mitgezeichnet IZI Die Mitzeichnung des Referats IV A 5 wird nachgereicht. Soweit Erfüllungsaufwand beim BZSt /ITZBund anfällt: D Die Angaben sind mit dem BZSt /ITZBund abgestimmt. 0 D Die Angaben wurden zunächst selbst ermittelt (ggf. unter Beteiligung weiterer Referate), das Ergebnis der Abstimmung mit BZSt /ITZBund wird nachgereicht. Die Referate IV A 7, Z A 3, Z A 5 und ggf Z C 2 haben mitgezeichnet [gJ Die Mitzeichnung der Referate IV A 7, Z A 3, Z A 5 und ggf. Z C 2 wird nachgereicht. I
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-6- 2. Gibt es im Rahmen des beabsichtigten Regelungsziels Alternativen, aus denen möglicherweise weniger Erfüllungsaufwand resultiert? nein wenn ja, welche? !Klicken Sie hier, um Text einzugeben.! 3. Wurde Im Rahmen des beabsichtigten Regelungsziels die am wenigsten belastende Alternative gewählt? ja wenn nein, warum nicht? !Klicken Sie hier, um Text einzugeben.! IV. Nachha/tigkeitsprilfung (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO) Für weitere Informationen zur Darstellung der Nachhaltigkeil siehe IWM-Portal, IV A 2, Gesetzesfolgenabschätzung Die Maßnahme betrifft die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere in folgenden Bereichen: 0 Staatsverschuldung (Staatsfinanzen konsolidieren - Generationengerechtigkeit schaffen), Indikatorenbereich 8.2. 0 Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge (lnvestitionsklima), Indikatorenbereich 8.3. 0 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Wirtschaftswachstum), Indikatorenbereich 8.4. 0 Perspektiven für Familien (Vereinbarkeit Familie und Berun, Indikatorenbereich 4.2. 0 Weitere Gründe: klicken Sie hier, um Text einzugeben.! V. Weitere Kosten (§ 43 Absatz 1 Nummer SI. V.m. § 44 Absatz S GGO) IZI Mit der Maßnahme entstehen über den bereits zum Erfüllungsaufwand sowie zu den finanziellen Auswirkungen dargestellten Aufwand hinaus keine weiteren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. 18:1 Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahmen nicht zu erwarten. Falls Vorstehendes nicht zutreffend: Mit der Maßnahme sind folgende weiteren Kosten für die Wirtschaft bzw. folgende Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. VI. Gender Mainstreaming (§ 2 GGO) Für weitere Informationen zu Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männem siehe IWM-Portal, IV A 2, Gesetzesfolgenabschätzung 18:1 Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männem. 0 Die Maßnahme fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, weil: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 0 Die Maßnahme hat negative Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männem, weil: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. VII. Demografie-Check anhand des Fragenkatalogs des BMI
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. 7. Für weitere Informationen zu Fragen des demografischen Wandels siehe IWM-Portal, IV A 2, Gesetzesfolgenabschätzung IZI Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den demografischen Wandel. D Die Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den demografischen Wandel: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. D Die Maßnahme hat negative Auswirkungen auf den demografischen Wandel, weil: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben. VIII. Disability Malnstreaming- Auswirkungen auf Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend dem Leitfaden des BMAS Für weitere Informationen zu Fragen der Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen siehe IWM-Portal, IV A 2, Gesetzesfolgenabschätzung ~ Die Maßnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. D Die Maßnahme hat folgende besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen: I Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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