bmf-cumex-fvg-19

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r--~"ß··-·--·---·-·-··- ----·- ··-·-.. . . . . ··-·-····--·······--~ Soldmann, Steffen (VB 5) Von: Gesendet: An: Ce: Betreff: Anlagen: 'if.~- . ß'~_0 fJ/r p I'JIWUJ?2- ~{_/ Myßen Dr., Michael (IV A 3) -~~---·-··jZjf/!..tf21 !J -~r~{-t' Donnerstag, 5. Dezember 2019 10:46 . Mitteldorf, Friedrich (V B 5) Referat VB5; Kernper Dr., Michael (VB 5); Trottner, Uwe (IV A 3); Referat IVA3 2019_1 076282(2).docx 2019_1076282(2).docx .z~v
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Trottner I 201911076282 I Trottner . Dezember 2019 IV A 3- S 1910119110056 :001 MRDr. Myßen ORRin Rohde OAR Trottner 3286 1046 4602 Fax:4602 1. M über StB Kopie PSt'in R auf dem Dienstweg mit der Bitte um Kenntnisnahme Ergänzung des§ 21a Absatz 1 FVG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Veröffentlichung von netzpolitik.org vom 4. Dezember 2019 "Bundestag schaffi Cum-Ex- Ausnahme von Informationsfreiheit" Anforderung einer Stellungnahme fiir M von Büro St B vom 4. Dezember 2019 Anforderung einer weitergabefähigen Stellungnahme von Büro PSt'in R vom 4. Dezember 2019 1 Anlage I. Stellungnahme Der von Netzpolitik.org suggerierte Zusammenhang der Ergänzung des § 21 a Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Cum/Ex-Fällen ist unzutreffend. Dies gilt auch fiir den Vorwurf einer "still und heimlichen Einfiihrung durch die Hintertür". Bei der Ergänzung des§ 2la Absatz 1 FVG handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung zur Ermöglichung einer vertrauensvollen Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
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-2- Diese Erörterungen dienen nicht lediglich einem unverbindlichen Meinungsaustausch mit den Ländern, sondern der Vorbereitung von verbindlichen und bundeseinheitlichen Verwaltungsregelungen und internen Positionierungen (z. B. wie neue Steuergestaltungen aus Sicht der Finanzverwaltung bundeseinheitlich zu bewerten sind). Damit nimmt das BMF seine Funktion als Auftraggeber nach Art. 108 GG bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wahr. Bei einer Veröffentlichung sämtlicher Sitzungsprotokolle wäre die Vertraulichkeit der Beratungen nicht mehr gewährleistet. Ohne diese würde die Gefahr bestehen, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Ein sachgerechter bundeseinheitlicher Vewaltungsvollzug wäre dann nicht mehr gewährleistet. Hierauf wurde auch schon in der Begründung der Gesetzesänderung hingewiesen: "Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist ein wesentlicher Bestandteil der bundesstaatliehen Ordnung und betrifft zugleich die Kernbereiche der exekutiven Eigenverantwortung der Finanzverwaltungen. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidung erfolgt stets einheitlich für die gesamte Finanzverwaltung. Hierdurch wird dem Grundsatz einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung Rechnung getragen. Die Sitzungen der Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten und sind nicht öffentlich. Vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse sind daher, soweit nicht anders beschlossen, vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der (Finanz;.)Verwaltung bestimmt. Das Gleiche gilt für Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Dies dient dazu; dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Dies widerspräche der Zielsetzung des§ 2la FVG eklatant." Die zu wahrende Vertraulichkeit gilt für alle zu erörternde Punkte und ist keine Regelung speziell für Cum!Ex Fälle. Im Übrigen gilt bei einzelnen Steuerfallen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Aus diesem Grund sind Auskünfte zu konkreten Cum!EX Sachverhalten ohnehin unzulässig. Dies gilt unabhängig von der angesprochenen Änderung im FVG.
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-3- Die Änderung zum jetzigen Zeitpunkt resultiert alleine aus der Tatsache, dass das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ursprünglich als reines Jahressteuergesetz konzipiert war, dass Gelegenheit bot die verschiedensten Änderungsvorschläge aufzunehmen. Aus diesem Grund wird nicht nur das FVG an den unterschiedlichen Stellen geändert. Der Gesetzentwurfwurde in der üblichen Weise vor der Kabinettbefassung Ressorts, Ländern und Verbänden vorgestellt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auch vom Bundestags-Finanzausschuss eine öffentliche Änderung durchgeführt. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Änderungsvorschlag problematisiert. Die Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit Cum/Ex-Sachverhalten, deren Aufklärung das BMF mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln unterstützt. II. Sachverhalt Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Föi:'derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde der§ 21a Absatz 1 FVG um folgende Sätze ergänzt: "Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen V erfahren gilt entsprechendes." Durch die Änderung wurde klargestellt, dass die Beratungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder über den bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug von im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern der Vertraulichkeit unterliegen. Dies entspricht der jahrzehntelangen Praxis der Finanzbehörden. Anlass ftir diese Klarstellung war eine Diskussion um die Herausgabe von älterer Sitzungsprotokolle. Auf ihrer Internetseite hat netzpolitik.org einen Artikel veröffentlicht, der in der Änderung des § 21 a Absatz I FVG eine Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes sieht. Netzpolitik.org geht in ihrem Artikel davon aus, dass die "still und heimlich durch die Hintertür" eingeftihrte Änderung Ausk~nfte über Cum-Ex-Fälle verhindem soll (Anlage I). Die Stellungnahme unter I. kann auch als weitergabefahiger Vermerk verwendet werden (Anforderung Büro PSt'in R). Referat V B 5 war beteiligt.
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-2- j j j • j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j j
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2019/1076282 5. Dezember 2019 IV A 3- S 1910/19/10056 :001 MRDr. Myßen ORRin Rohde OAR Trottner 3286 1046 4602 M über StB Kopie PSt'in R auf dem Dienstweg mit der Bitte um Kenntnisnahme Ergänzung des§ 21a Absatz I FVG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Veröffentlichung von netzpolitik.org vom 4. Dezember 2019 "Bundestag schafft Cum-Ex- Ausnahme von Informationsfreiheit" Anforderung einer Stellungnahme fiir M von Büro St B vom 4. Dezember 2019 Anforderung einer weitergabefahigen Stellungnahme von Büro PSt'in R vom 4. Dezember 2019 1 Anlage I. Stellungnahme Der von Netzpolitik.org suggerierte Zusammenhang der Ergänzung des § 21 a Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Cum/Ex-Fällen ist unzutreffend. Dies gilt auch fiir den Vorwurf einer "still und heimlichen Einfllhrung durch die Hintertür". Bei der Ergänzung des§ 21a Absatz I FVG handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung zur Ermöglichung einer vertrauensvollen Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Diese Erörterungen dienen nicht lediglich einem unverbindlichen Meinungsaustausch mit den Ländern, sondern der Vorbereitung von verbindlichen und bundeseinheitlichen Verwaltungsregelungen und internen Positionierungen (z. B. wie neue Steuergestaltungen aus
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-2- Sichtder Finanzverwaltung bundeseinheitlich zu bewerten sind). Damit nimmt das BMF seine Funktion als Auftraggeber nach Art. 108 GG bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wahr. Bei einer Veröffentlichung sämtlicher Sitzungsprotokolle wäre die Vertraulichkeit der Beratungen nicht mehr gewährleistet. Ohne diese würde die Gefahr bestehen, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Ein sachgerechter bundeseinheitlicher V ~waltungsvollzug wäre dann nicht mehr gewährleistet. Hierauf wurde auch schon in der Begründung der Gesetzesänderung hingewiesen: "Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist ein wesentlicher Bestandteil der bundesstaatliehen Ordnung und betrifft zugleich die Kernbereiche der exekutiven Eigenverantwortung der Finanzverwaltungen. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidung erfolgt stets einheitlich für die gesamte Finanzverwaltung. Hierdurch wird dem Grundsatz einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung Rechnung getragen. Die Sitzungen der Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten und sind nicht öffentlich. Vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse sind daher, soweit nicht anders beschlossen, vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der (Finanz-)Verwaltung bestimmt. Das Gleiche gilt fiir Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 21 a FV G eklatant." Die zu wahrende Vertraulichkeit gilt für alle zu erörternde Punkte und ist keine Regelung speziell für Cum/Ex Fälle. Im Übrigen gilt bei einzelnen Steuerfällen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Aus diesem Grund sind Auskünfte zu konkreten Cum/EX Sachverhalten ohnehin unzulässig. Dies gilt unabhängig von der angesprochenen Änderung im FVG. Die Änderung zum jetzigen Zeitpunkt resultiert alleine aus der Tatsache, dass das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ursprünglich als reines Jahressteuergesetz konzipiert war, dass Gelegenheit bot
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-3 - die verschiedensten Änderungsvorschläge aufzunehmen. Aus diesem Grund wird nicht nur das FVG an den unterschiedlichen Stellen geändert. Der Gesetzentwurfwurde in der üblichen Weise vor der Kabinettbefassung Ressorts, Ländern und Verbänden vorgestellt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auch vom Bundestags-Finanzausschuss eine öffentliche Änderung durchgeftihrt. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Änderungsvorschlag problematisiert. Die Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit Cum!Ex-Sachverhalten, deren Aufklärung das BMF mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln unterstützt. II. Sachverhalt Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde der § 21 a Absatz I FVG um folgende Sätze ergänzt: "Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt entsprechendes." Durch die Änderung wurde klargestellt, dass die Beratungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder über den bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug von im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern der Vertraulichkeit unterliegen. Dies entspricht der jahrzehntelangen Praxis der Finanzbehörden. Anlass ftir diese Klarstellung war eine Diskussion um die Herausgabe von älterer Sitzungsprotokolle. Auf ihrer Internetseite hat netzpolitik.org einen Artikel veröffentlicht, der in der Änderung des§ 2la Absatz 1 FVG eine Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes sieht. Netzpolitik.org geht in ihrem Artikel davon aus, dass die "still und heimlich durch die Hintertür" eingeftihrte Änderung Auskünfte über Cum-Ex-Fälle verhindern soll (Anlage I). Die Stellungnahme unter I. kann auch als weitergabefähiger Vermerk verwendet werden (Anforderung Büro PSt'in R). Referat V B 5 war beteiligt.
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