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Nds. MBl. Nr. 48/2016

A. Staatskanzlei

Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR)
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Bek. d. StK v. 8. 12. 2016 — 205-58103/021 —

Gemäß $ 37 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeut-
schen Rundfunk (NDR) vom 17./18. 12. 1991 (Nds. GVBl.
1992 S. 41), zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Än-
derung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rund-
funk (NDR) vom 1./2. 5. 2005 (Nds. GVBl. S. 203), i. V.m. 89
Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1
des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) vom
15./21. 12. 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaats-
vertrages vom 3./7. 12. 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 58), wird die

Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rund-

funkbeiträge vom 28. 11. 2016 (Anlage) bekannt gemacht.

— Nds. MBl. Nr. 48/2016 S. 1247

Anlage

Satzung des Norddeutschen Rundfunks
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Vom 28. 11. 2016

Gemäß Artikel 1 $ 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkän-
derungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rund-
funkbeitragsstaatsvertrag — RBStV) in der Fassung des
Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. bis
7. Dezember 2015 hat der Norddeutsche Rundfunk folgende
Satzung erlassen:

81
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rund-
funkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen ($ 3 RBStV), Betriebs-
stätten ($ 6 RBSEV) oder Kraftfahrzeuge ($ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
i. V.m. $ 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

82
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-recht-
lichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten nach $ 10 Abs. 7 Satz 1
RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. \ .

83
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer
Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß $ 126
‚Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, $ 3 a Verwaltungs-
verfahrensgesetz des Bundes der in $ 2 genannten gemeinsa-
men Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines
Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach
$ 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formu-
lare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für
‘jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kosten-
frei zugesandt.

(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zu-
gang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in $ 2 ge-
nannten gemeinsamen Stelle.

84
Inhalt der Anzeigen
(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach $ 8
‚Abs. 5 Nr. 2 RBStV insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne
Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung,
der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein
Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers
in Betracht. Im nicht privaten Bereich kommt als Abmelde-

grund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Be-
triebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende
Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; indivi-
duelle Motive für die Abmeldung (z. B. „Scheidung“ oder „Ru-
hestand“) sind nicht anzugeben,

(2) Der Betriebsstätteninhaber kommt seiner Anzeigepflicht
nach $ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV dadurch nach, dass
er die von ihm errechnete Anzahl der im Durchschnitt eines
Kalenderjahres Beschäftigten ($ 6 Abs. 4 RBStV) der in $ 2 ge-
nannten Stelle anzeigt. Der Durchschnitt der im Kalenderjahr
sozialversicherungspflichtig Beschichielen nach $8 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der
Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des
vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtli-
chen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.

. Für jeden von der Beitragspflicht nach $ 5 Abs. 4 RBStV frei-

gestellten Monat verringert sich der Divisor um eins. Ergibt
sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezi-
malstellen, so ist abzurunden. . \

(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahr-
zeug nach $ 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV ist der erste Teil des Kenn-
zeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der
Verwaltungsbezirke gemäß $8 Abs. 1 Fahrzeugzulassungs-
verordnung) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterschei-
dungszeichen der Anlage 3 zu $8 Abs. 1 Satz 5 Fahrzeug-
zulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zu-
lassungsbehörde mitzuteilen.

85
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigun
mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten un
eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen An-
zeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen an-
zugeben.

S6
Erfüllung von Nachweispflichten

{1) Die Rundfunkanstalt oder die in $ 2 genannte gemeinsa-
ne Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis er-
bracht: wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeit-
raum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere

1. für die Zugehörigkeit zu einer der in $ 5 Abs. 3 Satz 1
RBStV genannten Einrichtungen,

2. für die Widerlegung der Vermutung nach $ 2 Abs. 2 Satz 2
RBStV oder nach $ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaber-
schaft einer Wohnung) oder

3. für die Widerlegung der Vermutung nach $ 6 Abs. 2 Satz 2
RBStV oder nach $ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaber-
schaft einer Betriebsstätte).

(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen; $ 4
Abs. 7 Satz 2 RBStV bleibt unberührt. Dabei soll der Beitrags-
schuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum
Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des
Absatz 1 Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Be-
scheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder
ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemein-
nützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Be-
scheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,
Absatz 1 Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung

“ der Meldebehörde vorzulegen, Absatz 1 Nummer 3 insbeson-

dere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine ent-
sprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder
er zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.

(3) Den: Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zu-
gang der Nachweise. .

87
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in $ 2 genannte gemeinsa-
me Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermitt-
lung personenbezogener Daten gemäß $ 11 Abs. 4 RBStV nur
ersuchen, soweit eine: vorherige Datenerhebung unmittelbar
beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei
werden nur die in $8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten
unter den Voraussetzungen von $ 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV er-
hoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung '
durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelun-
gen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach 814 _
Abs. 9 und 9 a RBStV bleiben unberührt.

1247
1

Nds. MBl. Nr. 48/2016

(2) Die Rundfunkanstalt oder die in $ 2 genannte gemein-
same Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei
öffentlichen Stellen nur erheben, um
1. bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder
2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern

im Rahmen des Datenkatalogs nach $ 8 Abs. 4 und 5
RBStV zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.

88
Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in $ 2 genannte gemein-
same Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in $ 9 Abs. 1
Satz 2 und 3 RBStV genannten Personen nur richten, wenn
- ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar beim Betroffe-
nen nach $ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der
Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register

nach $ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 RBStV erfolglos geblieben ist:

oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu ertei-
len und auf. die Daten nach $ 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV der jewei-
ligen Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte
beschränkt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rund-
funkanstalt oder die in $2 genannte gemeinsame Stelle als
nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels
und der Adressverifizierung um die Übermittlung personen-
bezogener Daten gemäß $ 11 Abs. 4 RBStV im Rahmen der dort
in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. $ 7 Abs. 2 Nr. 1
gilt entsprechend.

(3) $ 14 Abs. 10 RBStV ist zu beachten.

89
Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in $ 2 genannten gemein-
samen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informations-
sicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung
der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern
nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.

$ 10
Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine
Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutsch-
landradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur
bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich
eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner
zu tragen. >

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu
Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rund-

 

funkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen gel- "

tend zu machen.

811
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe
entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Pro-
zent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein

Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusam-_

men mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach
$ 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur
ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach $ 8
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach $ 8 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4, 9, 11 und 12 RBStV
(Änderungsmeldung) oder nach $ 14 Abs. 2 RBStV nicht in-
nerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rund-
funkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der
erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedaten-
übermittlung nach $ 14 Abs. 9 und 9 a RBStV sind nicht zu
erstatten. \

(3) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Über-
sendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kos-
tenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Ge-
richtskostengesetz verlangen.

1248

(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zu-
sammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid
nach $ 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvoll-
streckungsverfahren vollstreckt. j

(5) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von

ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung
zu erstatten. .

812
Zinsen

(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach $ 8 Abs. 1
RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder
die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhe-
bung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die da-
durch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem
dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. $ 2
Abs. 3 Satz 1RBStV gilt entsprechend.

(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvoll-
ständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der
gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird
jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.

(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbei-
tragsschuld durch Bescheid nach $ 10 Abs. 5 RBStV festge-
setzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der
Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Anga-
ben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die
unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erst-
mals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden
Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.

813
Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbei-
tragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
‚auf Erstattung von Kosten nach $ 10 Abs. 3,
auf Erstattung von Kosten nach $ 11 Abs. 2,
auf Mahngebühren,
auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen

werden jeweils dem Beitragszeitraum nach $ 7 Abs. 3 Satz 2
RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils
im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrech-
net. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitrags-
schuldner eine andere Bestimmung trifft.

neonn

814
Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
(1) Der Antrag auf befristete Freistellung von der Beitrags-

pflicht wegen vorübergehender vollständiger Stilllegung einer
Betriebsstätte nach $ 5 Abs. 4 RBStV ist schriftlich an die in

‘$ 2 genannte gemeinsame Stelle zu richten. Für den Antrag

soll das entsprechende Formular verwendet werden, das hier-
für.im Internet bereitgestellt wird.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begrün-

dung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre

Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle Motive

für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftma-

chung ist insbesondere möglich durch Vorlage

1. einer Bestätigung des zuständigen Trä
cherung über die Aussetzung der Abführung von Sozial-
versicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Inhabers
der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stillle-
gung,

2. einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprü-
fers des Beitragsschuldners über die vorübergehende Still-
legung der Betriebsstätte,

3. des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit
Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebs-
stätte oder

4. einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über
die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Die Rundfunkanstalt kann im Einzelfall verlangen, dass
für die Betriebsstilllegung und'ihre Dauer geeignete Nachweise
vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich tatsächliche An-
haltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen,
kann die Rundfunkanstalt innerhalb der Fristen des $ 147

 

Bers der Sozialversi-.

 

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2

Nds. MBl. Nr. 48/2016

Abs. 3 Abgabenordnung nach Eintritt der Bestandskraft des
Freistellungsbescheids Nachweise anfordern.

(4) Die befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach
Absatz 1 erfolgt durch Bescheid; sie beginnt mit dem Beginn
des ersten vollen Monats der Stilllegung der Betriebsstätte, je-
doch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung folgen-
den Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten
vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des
Freistellungszeitraums kann dessen Verlängerung um weitere
Kalendermonate beantragt werden.

(5) Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht
für den beantragten Zeitraum stillgelegt, so hat der Beitrags-
schuldner dies unverzüglich der in $ 2 genannten gemeinsa-
men Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid
nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.

(6) Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Frei-
stellungszeitraums wieder in Betrieb genommen, so endet die
Froistallimg von der Beitragspflicht mit Ablauf des letzten vol-
len Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist-hierdurch die
Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängen-
de volle Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als
nicht erteilt.

(7) Für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der
Glaubhaftmachung, der von der Rundfunkanstalt oder von
der in $ 2 genannten gemeinsamen Stelle angeforderten Nach-
weise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt der Beitragsschuld-
ner die Beweislast.

815
— aufg. —

816
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte
(Auftragnehmer)

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in $ 2 genannte gemeinsa-
me Stelle kann gemäß $ 10 Abs. 7 Satz 2 i. V.m. $ 9 Abs. 2
Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durch-
führung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprü-
fung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsa-
chen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von
Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen
beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere
Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Da-
tenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und In-
kassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages überprüfen.

(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidun-
gen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisun-
gen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch
sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitrags-
schuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs spei-
chern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende
Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften
für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

...(4) Werden Dritte gemäß $ 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, .ins-
besondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Bei-
tragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der
Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbei-
tragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entspre-
chenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu
verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß $ 8 Abs. 1
RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienst-
ausweis auszuweisen.

(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschrif-
ten des Rundfunkbeitragsstaatsvertragsbeauftragten Dritten
ist es nicht gestattet,

a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies aus-
drücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,

b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld ent-
gegenzunehmen,

c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen enige-
genzunehmen,

d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen
Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der In-
haber zu befragen — $ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV blei-
ben unberührt — oder

e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.

(6) Die Durchführung des Beitragsehnzugs durch die in $ 2
genannte gemeinsame Stelle und die Beikeibuug rückständi-
ger Run beiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfah-
ren gemäß $ 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.

817
Übergangsvorschriften

(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertra-
ges bei der Gebühreneinzugszentrale — GEZ — bestehende
Teilnehmernummern werden ab dem 1. 1. 2013 bei derin$ 2
genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortge-

ührt.

(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale — GEZ — erteilte Er-
mächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren
mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die
Rundfunkanstalt nach dem 1. 1. 2013 auch zum Einzug ge-
schuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.

818

Inkrafttreten, Außerkrafttreten .
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Ver-
fahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. 10. 2012
(Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1104) außer Kraft. Die
Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren in der Fassung vom 6. 12. 1996 bleiben
nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum
31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet

oder erstattet wurden.

B. Ministerium für Inneres und Sport

Personenstandsrecht;
Archivierung der Personenstandsbücher und Sammelakten
sowie Verwendung eines Dienstsiegels

RdErl. d. MI v. 8. 12. 2016 — 34.21-120 201/14-02/4 —
— VORIS 21051 —

— Im Einvernehmen mit der StK —

Bezug: RdEr!. v. 1. 12. 2008 (Nds. MBl. 2009 5. 120), zuletzt geändert
durch RdEr!. v. 5. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1434)
— VORIS 21051 —

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1. 12. 2016 wie
folgt geändert:

In Nummer 3 werden die Worte „und mit Ablauf des 31. 12.
2016 außer Kraft“ gestrichen. \

An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden

— Nds. MBl. Nr. 48/2016 S. 1249

1249

 

 

re EIER gen
3