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Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice

Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet?
2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juli 2018
  • Frist
    6. August 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: D…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutschlandradio / ZDF und Beitragsservice [#31667]
Datum
7. Juli 2018 13:14
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Landesrundfunkanstalten haben zusammen mit Deutschlandradio und ZDF den Beitragsservice gegründet. Die Rechtsgrundlage zur Gründung des Beitragsservices ist für die Landesrundfunkanstalten - § 10 (7) RBStV ("im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten"). Jede Landesrundfunkanstalt hat außerdem eine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat Deutschlandradio den Beitragsservice mitgegründet? 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat ZDF den Beitragsservice mitgegründet?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
AW: 20180709 Antragsteller/in Bermann Deutschlandradio/ZDF Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nac…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20180709 Antragsteller/in Bermann Deutschlandradio/ZDF
Datum
30. Juli 2018 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
725,5 KB
image001.gif
6,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt: Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Beitragsservices als gemeinsame Stelle aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Einzug der Rundfunkbeiträge ist § 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Die Landesrundfunkanstalten nehmen demnach die ihnen zugewiesenen Aufgaben und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Darüber hinaus ist die Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung auf Beitragsschuldner auf Dritte zu übertragen. Näheres regelt die Satzung (vgl. § 9 Absatz 2 RBStV). Die Aufteilung der Rundfunkbeiträge ist in § 9 RFinStV festgelegt. Da die ARD ein Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten ist, ist der Beitragsservice eine gemeinsame Stelle der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios, wobei die Landesrundfunkanstalten in der ARD zusammengefasst sind (vgl. § 1 ARD-Staatsvertrag). Das ZDF und das Deutschlandradio sind daneben ebenfalls für den Betrieb des Beitragsservice zuständig, was zum einen durch § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sowie durch eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios als Beitragsgläubiger über Organisation und Aufgaben des Beitragsservice geregelt ist. Demnach sind ARD, ZDF und Deutschlandradio unmittelbare Gläubiger der Rundfunkbeiträge und gemeinsam für das Verfahren verantwortlich. Zu Ihrer Kenntnis finden Sie die entsprechende Satzung anbei als Anlage. Ferner sind auch die Landesmedienanstalten und ARTE Gläubiger des Rundfunkbeitrages. Die Landesmedienanstalten erhalten jedoch lediglich einen Vorababzug und sind somit nur mittelbare Gläubiger. An ARTE hingegen beteiligen sich nach § 9 Absatz 2 RFinStV die ARD oder das ZDF. Sollte dies nicht der Fall sein, so steht der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Zunächst gilt aber, dass ARTE ebenfalls kein unmittelbarer Gläubiger ist. Daher ist der Beitragsservice keine gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten und ARTE, sondern eine gemeinsame Stelle der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios. Der Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio ist demnach auf Grundlage der o. g. Vorschriften rechtmäßig im Rahmen der Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegründet worden. Eine weiterreichende Hilfestellung kann die Staatskanzlei an dieser Stelle nicht leisten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Re: AW: 20180709 Antragsteller/in Bermann Deutschlandradio/ZDF [#31667] Sehr geehrte<Information-entfernt> …
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: AW: 20180709 Antragsteller/in Bermann Deutschlandradio/ZDF [#31667]
Datum
30. Juli 2018 11:29
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Das ZDF und das Deutschlandradio sind daneben ebenfalls für den Betrieb des Beitragsservice zuständig, was zum einen durch § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sowie durch eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios als Beitragsgläubiger über Organisation und Aufgaben des Beitragsservice geregelt ist." 1. Die Satzung gilt nur für die Landesrundfunkanstalten. ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht. 2. Die gemeinsame Verwaltungsvereinbarung der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios ist eine interne Verwaltungsvereinbarung. Auf welcher Rechtsgrundlage diese geschlossen wurde, ist unbekannt. Diese interne Verwaltungsvereinbarung wurde nirgendwo offiziell veröffentlicht, sodass für Menschen, die Rundfunkbeiträge zahlen, diese unbekannt ist. Auf Nachfrage wird diese nicht herausgegeben. Die nicht-offizielle Version dieser Verwaltungsvereinbarung, die im Internet kursiert, besagt, dass die Stelle "Beitragsservice" erst Ende 2013 gegründet wurde, obwohl RBStV schon ab 1.1.2013 galt. 3. Obwohl Anfang 2013 noch keine Stelle "Beitragsservice" existierte, sammelte man fleißig Rundfunkbeiträge unter dem Mantel "Beitragsservice". Es besteht Verdacht, dass das Sammeln der Beiträge Anfang 2013 bis heute unter der privatrechtlichen EU-Marke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" stattfindet. EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Nummer: 010589356 registriert am: 25.06.2012 https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356 4. Da Verwaltungsvereinbarung bis heute geheimgehalten wird, kann ich Ihre Information weder überprüfen, noch einordnen. Das Einzige, was ich über Beitragsservice und Rechtsnormen des Beitragsservices habe, ist die oben zitierte EU-Marke. Diese EU-Marke wurde von allen ARD-Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio Mitte 2012 registriert und wird auf jedem Brief inkl. allen Festsetzungsbescheiden angebracht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

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