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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG

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VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Projekt DEIG                                   Dienstanweisung




                    Dienstanweisung

 für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG)

                     der Polizei NRW




                     „Projekt DEIG“
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VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Projekt DEIG                                                                                      Dienstanweisung


Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ........................................................................................................... 3
2 Rechtliche Grundlagen für den Einsatz........................................................... 3
2.1 Einsatz gegen Personen .................................................................................. 3
2.2 Androhung der Maßnahme............................................................................... 4
2.3 Einsatz des DEIG in Verbindung mit der Bodycam .......................................... 5
3 Nutzung des DEIG ............................................................................................. 6
3.1 Allgemeines ...................................................................................................... 6
3.2 Sensible Trefferzonen ...................................................................................... 7
3.3 Gesundheitliche Risiken ................................................................................... 7
3.4 Grenzen der Anwendung.................................................................................. 7
3.5 Zusammenarbeit mit Diensthundeführern (DHF) .............................................. 8
3.6 Einsatz gegen Tiere ......................................................................................... 8
3.7 Medizinische Erstversorgung ........................................................................... 9
3.8 Aufzeichnung und Übertragung von Daten..................................................... 10
4 Meldewesen ..................................................................................................... 11
5 Software Axon Commander ........................................................................... 11
6 Übermittlung von Daten an andere Stellen ................................................... 12
7 Aus- und Fortbildung ...................................................................................... 12
8 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit .................................................................. 12
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Projekt DEIG                                                      Dienstanweisung


1 Einleitung
In den letzten Jahren steigt die Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizei-
vollzugsbeamte (PVB). Der Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) kann
im Einzelfall dazu beitragen, diese Gewalt gegen PVB zu reduzieren oder bei un-
vermeidbarer Eskalation das Verletzungsrisiko von PVB, polizeilichem Gegenüber
und Unbeteiligten zu minimieren.

Die Dienstanweisung regelt den Einsatz von DEIG im täglichen Dienst sowie die
Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Speicherung und Auswertung der
erhobenen Daten, der Aus- und Fortbildung sowie der Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit.



2 Rechtliche Grundlagen für den Einsatz
§ 58 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) enthält grundlegende Begriffsbestimmungen
für den unmittelbaren Zwang und seine verschiedenen Anwendungsformen. Nach
§ 58 Abs. 4 PolG NRW sind Distanzelektroimpulsgeräte als Waffen zugelassen.
Damit ist die Einwirkung auf Personen durch Distanzelektroimpulsgeräte bei An-
wendung unmittelbaren Zwanges zulässig. Für die Art und Weise der Anwendung
des unmittelbaren Zwanges gelten nach § 57 Abs. 1 PolG NRW stets die §§ 58 bis
66 PolG NRW, auch wenn der Einsatz zu repressiven Zwecken erfolgt. Nach
überwiegender Auffassung schließen die Ermächtigungsnormen der StPO die Be-
fugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung bzw. Ermöglichung
der Maßnahme ein.




2.1 Einsatz gegen Personen
DEIG werden grundsätzlich in statischen Einsatzlagen eingesetzt, bei denen der
Einsatz anderer Zwangsmittel im Hinblick auf eine sichere Lagebewältigung nicht
erfolgversprechend erscheint. Statische Einsatzlagen in diesem Sinne liegen ins-
besondere dann vor, wenn eine bewaffnete oder unbewaffnete Person noch nicht

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zum Angriff angesetzt hat, jedoch die Durchsetzung notwendiger polizeilicher
Maßnahmen aufgrund erkennbarer Angriffstendenzen erheblichen Widerstand
erwarten lässt.

Grundsätzlich nicht geeignet sind DEIG zur Bewältigung von dynamischen Lagen
im Kontext von Bedrohungen oder Angriffen mit Hieb-, Stich-, Schnitt- oder
Schusswaffen.

Selbst bei statischen Einsatzlagen kann der DEIG unter Umständen ein ungeeig-
netes Einsatzmittel sein, z. B. bei einer Bedrohung der PVB mit einer Schusswaf-
fe. Das DEIG stellt keine Alternative zur Schusswaffe dar.

Der Einsatz des DEIG im sog. Kontaktmodus kann nur dann verhältnismäßig sein,
wenn die Anwendung von körperlicher Gewalt gemäß § 58 (2) PolG NRW
und/oder von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt gemäß § 58 (3) PolG NRW (ins-
besondere der Einsatz des Reizstoffsprühgerätes) nicht geeignet sind.

Sofern bei Beschuss einer Person mittels DEIG lediglich ein Pfeilprojektil in die
Körperoberfläche eintritt, wird der Stromkreis nicht geschlossen. Die Herbeifüh-
rung der beabsichtigten Bewegungsunfähigkeit (durch Schließen des Stromkrei-
ses) kann in einer Variante des Kontaktmodus durch Anlegen des DEIG an die
Person erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Variante des DEIG-
Einsatzes unterscheiden sich grundsätzlich nicht von dem Beschuss mittels DEIG
mit sofortigem Wirkungstreffer.




2.2 Androhung der Maßnahme
Der Einsatz des DEIG ist gem. § 61 (1) PolG NRW vor seiner Anwendung grund-
sätzlich anzudrohen. Die Androhung kann in jeder Form erfolgen; sie muss jedoch
unmissverständlich sein.

Die Androhung des DEIG ausschließlich mittels Lichtbogen lässt nicht zwangsläu-
fig den beabsichtigten Einsatz des DEIG erkennen. Zwecks hinreichender Be-
stimmung der Androhung sollte bei Erzeugung des Lichtbogens dieses polizeiliche
Handeln verbal begleitet werden.
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Von der Androhung kann gänzlich abgesehen werden, wenn die Gesamtumstände
sie nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des DEIG zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit erforderlich
ist. Die Fehlerhaftigkeit einer Androhung unmittelbaren Zwangs macht dessen
Anwendung rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise von der Androhung gem.
§ 61 (1) 2 PolG NRW abgesehen werden kann.




2.3 Einsatz des DEIG in Verbindung mit der Bodycam
Werden DEIG in Kombination mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten (Bo-
dycam) eingesetzt, sind auch die Vorschriften des § 15 c PolG NRW zu beachten.
In jedem Einzelfall sind die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Ein-
satz des DEIG und der Bodycam unabhängig voneinander zu prüfen.

Die Voraussetzungen für den zeitgleichen bzw. kombinierten Einsatz von Bo-
dycam und DEIG sind in vielen Einsatzlagen deckungsgleich und somit ist ein
zeitgleicher Einsatz beider Führungs- und Einsatzmittel (FEM) zulässig und er-
wünscht. Eine grundsätzliche Rechtmäßigkeit hinsichtlich eines systembedingt
kombinierten Einsatzes kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Dies gilt insbesondere in nachfolgenden Einsatzsituationen, in denen der Einsatz
des DEIG rechtlich möglich sein kann, jedoch in keinem Fall Aufzeichnungen
durch die Bodycam zulässig sind:

    im Wirkungsbereich von Berufsgeheimnisträgern außerhalb und innerhalb
      von Wohnungen. (§ 15 c Abs. 3 PolG NRW),
    in räumlichen Bereichen, in denen personenbezogene Daten, die dem
      Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden
      könnten (§ 15 c Abs. 5 PolG NRW).




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3 Nutzung des DEIG
Die Grundlagen des DEIG-Einsatzes werden im Rahmen der Fortbildung gemäß
des erstellten Beschulungskonzeptes vermittelt. Ergänzend hierzu ergehen die
weiteren Regelungen.




3.1 Allgemeines
Es sind ausschließlich die durch das LZPD NRW beschafften und ausgegebenen
Geräte der Firma Axon, Model Taser 7, sowie die zur Verfügung gestellten Do-
ckingstations, Akku-Packs und Zubehörteile zu verwenden. Manipulationen und
Veränderungen an DEIG oder Zubehörteilen sind nicht zulässig. Die DEIG sind
staub- und wetterfest (Schutzart IP53).

Defekte DEIG, Akku-Packs, Dockingstations sowie Zubehörteile sind unmittelbar
dem Projekt DEIG über das Teilprojekt 4 „Technik und Beschaffung“ (F LZPD Pro-
jekt-DEIG-TP4-Technik) zu melden, um einen zeitnahen Austausch gewährleisten
zu können.

Eine sichere Aufbewahrung der DEIG auf der Dienststelle ist in geeigneter Art und
Weise zu gewährleisten.

Zu Dienstbeginn ist die persönliche Zuweisung des DEIG an den jeweiligen DEIG-
Anwender zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist 365 Tage zu verwahren.

DEIG sind offen zu tragen. Dazu sind nur die dienstlich gelieferten Sicherheits-
holster für DEIG zugelassen. Das Mitführen von Ersatzkartuschen erfolgt aus-
schließlich in den dafür zur Verfügung gestellten Taschen.

Das Sicherheitsholster des DEIG ist so anzubringen, dass eine Verwechslung mit
der Schusswaffe ausgeschlossen ist. Dazu sind folgende Trageweisen zugelas-
sen:

      angebracht an der Außentragehülle (dortiges Molle-Tragesystem),
      angebracht am dienstlichen Koppel auf der der Schusswaffe gegenüberlie-
       genden Seite (Cross-Trageweise).
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Der Einsatz des DEIG erfolgt grundsätzlich mit der Schießhand.



3.2 Sensible Trefferzonen
Beim Einsatz des DEIG sind Treffer in bestimmte Körperregionen möglichst zu
vermeiden, da ansonsten die Wahrscheinlichkeit einer unverhältnismäßigen
Schädigung beim polizeilichen Gegenüber zunimmt.

Dabei handelt es sich um folgende Körperregionen:

         o Kopfbereich,
         o Hals- und Nackenbereich,
         o Herzregion,
         o Genitalbereich,
         o Gelenkstrukturen, Bereiche in denen Knochen penetriert werden.



3.3 Gesundheitliche Risiken
Für bestimmte Menschen kann der Einsatz des DEIG mit erhöhten gesundheitli-
chen Risiken verbunden sein. Der Einsatz des DEIG ist deshalb grundsätzlich zu
vermeiden, wenn das polizeiliche Gegenüber erkennbar

    in einem fortgeschrittenen Lebensalter, körperlich gebrechlich oder ge-
      sundheitlich in sonstiger Weise nicht unerheblich beeinträchtigt ist,
    schwanger ist,
    dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt ist.



3.4 Grenzen der Anwendung
Der Einsatz des DEIG ist unzulässig, wenn hierdurch eine unverhältnismäßige
Schadenserhöhung bewirkt werden könnte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

    brennbare Flüssigkeiten oder Gase im Einwirkungsbereich ausgebracht
      sind,

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    das polizeiliche Gegenüber sich an einer Stelle befindet, von welcher es bei
          Eintreten einer neuromuskulären Lähmung aus einer großen Höhe zu Bo-
          den stürzen könnte.

    die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Einsatzkräfte oder Dritte von den
          Pfeilprojektilen getroffen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bei
          Fehlschüssen die Pfeilelektroden nach vollständiger Abwicklung der Kabel
          abreißen, ihre Flugbahn fortsetzen und Personen im Bereich der Flugbahn
          verletzen können.

Die mit dem DEIG-Einsatz verbundenen Gefahren sind auf ein Minimum zu redu-
zieren.




3.5 Zusammenarbeit mit Diensthundeführern (DHF)
Die Zusammenarbeit von Kräften des Wachdienstes mit DHF ergibt sich aus dem
DHF-Sicherungskonzept. In Einsatzlagen, in denen das DEIG eingesetzt wird,
sind folgende Punkte zu beachten:

    Die Kabel der Pfeilelektroden können leicht durch einen Diensthund durch-
          trennt werden,


    Ein eingesetzter Diensthund kann ungewollt in die Trefferzone geraten,


    Sollte der Biss des Diensthundes in die Stromkabel oder zwischen den
          Pfeilelektroden am Körper des polizeilichen Gegenübers erfolgen, erhält
          der Diensthund eine abgeminderte aber spürbare Stromabgabe. Dies kann
          zum dauerhaften Ausfall des Diensthundes führen.



3.6 Einsatz gegen Tiere
Das DEIG ist grundsätzlich zum Einsatz gegen Tiere geeignet. Die Erforderlichkeit
der Hinzuziehung von Personen, die im Umgang mit Tieren eine besondere Fach-


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kunde aufweisen, ist zu prüfen. Von einem Einsatz des DEIG ist abzusehen, wenn
die Dynamik der Einsatzsituation einen wirksamen Einsatz des DEIG nicht zulässt.




3.7 Medizinische Erstversorgung
Bei der Entfernung der Pfeilelektroden aus der Haut kann es ggf. zu einer Vergrö-
ßerung der Primärverletzung kommen. Das Entfernen der Pfeilelektroden stellt
eine rechtlich selbstständige Maßnahme dar. Da es hierbei zu einer Vergrößerung
der Wunde kommen kann, liegt zudem eine (weitere) Körperverletzungshandlung
vor. Diese ist nur gerechtfertigt, wenn eine (mutmaßliche) Einwilligung der be-
troffenen Person besteht, oder sich das polizeiliche Tätigwerden bzw. die Anord-
nung zur Entfernung auf eine Befugnis stützt. Diese kann sich z. B. im Falle der
Abwehr einer konkreten Gefahr aus § 8 PolG NRW ergeben.

Nach Einsatz des DEIG gegen eine Person besteht für PVB die Pflicht zur Hilfe-
leistung (§ 60 PolG NRW). Dazu ist eine medizinische Erstversorgung vorzuse-
hen, sobald und soweit die Einsatzlage dies zulässt. Dieser Pflicht zur Hilfeleis-
tung kann grundsätzlich durch die Anforderung eines Rettungswagens (RTW) un-
mittelbar nach dem Einsatz des DEIG nachgekommen werden. Grundsätzlich soll
die Entfernung der Pfeilelektroden durch medizinisch geschultes Personal des
Rettungsdienstes erfolgen. Sofern der Einsatz des Rettungsdienstes in der kon-
kreten Einsatzlage nicht möglich ist oder dessen Erscheinen/Tätigwerden nicht so
zeitnah erfolgen kann, wie dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben
oder Gesundheit der betroffenen Person, der Einsatzkräfte, Dritter oder zur Ab-
wehr einer in sonstiger Weise bestehenden, konkreten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit/Ordnung erforderlich wäre, kann die Entfernung der Pfeilelektroden
auch durch besonders beschulte Einsatzkräfte der Polizei vorgenommen werden.
Das Entfernen der Pfeilelektroden durch Einsatzkräfte der Polizei ist grundsätzlich
nicht bei Trefferlagen in folgenden Körperregionen vorgesehen:

          o Kopfbereich,
          o Hals- und Nackenbereich,
          o Genitalbereich,
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          o Gelenkstrukturen, Bereiche in denen Knochen penetriert werden.


Werden die Pfeilprojektile durch PVB entfernt, hat dies grundsätzlich nach dem in
der Anwenderqualifizierung vermittelten Handlungsmuster zu erfolgen. Betroffene
sind nach erfolgter Stromabgabe unabhängig von der Erstversorgung grundsätz-
lich einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Bis zur ärztlichen Untersuchung ist
die lückenlose Beaufsichtigung der Person zu gewährleisten. Der freiwillige Ver-
zicht auf eine ärztliche Untersuchung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Bei der Entfernung der Pfeilprojektile durch PVB ist auf die Wahrung der Intim-
sphäre des Betroffenen zu achten. Im Zweifel und in Abhängigkeit der konkreten
Trefferlage der Pfeilprojektile ist nach den Grundsätzen des § 39 (3) PolG NRW
(gleichgeschlechtliche Durchsuchung) zu verfahren.

Nachsorge und Hilfeleistung erfolgen nur dann zwangsweise, sofern Betroffene
sich augenscheinlich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
befinden oder die sofortige Entfernung der Pfeilprojektile zur Abwehr einer konkre-
ten Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der betroffenen Person, der Einsatz-
kräfte, Dritter und/oder zur Abwehr einer in sonstiger Weise bestehenden konkre-
ten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung erforderlich ist.

In Fällen, in denen im Anschluss eine freiheitsentziehende Maßnahme im Ge-
wahrsam der Polizei durchgeführt werden soll und die Person – unabhängig vom
Einsatz des DEIG - auf eine Gewahrsamsfähigkeit überprüft werden muss - ,ist die
Ärztin/der Arzt bei der Untersuchung hinsichtlich der Gewahrsamsfähigkeit auf den
vorausgegangen Einsatz des DEIG hinzuweisen.




3.8 Aufzeichnung und Übertragung von Daten
Der Einsatz des DEIG ist zu dokumentieren. Ein Einsatz umfasst hierbei alle
Handlungen nach Einschalten des Gerätes, die über eine reine Funktionsüberprü-
fung hinausgehen. Zur Dokumentation wird auf die IT-Umgebung der Bodycam
zurückgegriffen. Die erforderlichen Prozesse zur Erfassung, Nutzung und Spei-

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