DienstanweisungSCOWI22.11.2018_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes

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Dienstanweisung für den Einsatz der Fachanwendung SC-OWI bei der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Einstellungen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren 2.1 Einstellungen von Verwarnungenstädtischer Mitarbeiter/innen sowie von Mitarbeiter/innen städtischer Eigenbetriebe (mit Ausnahme der MA von FB 37 sowie der DSW 21) 2.2 Einstellungen von Verwarnungender Dienstfahrzeuge von StA 37 bei Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstößen 2.3 Einstellungen von Verwarnungen der Dienstfahrzeuge vom FB 37 bei Parkverstößen 2.4 Einstellungen von Verwarnungen der Dienstfahrzeuge von DSW 21 bei Rotlicht-, Geschwindigkeits- und Parkverstößen 2.5 Einstellungen von Verwarnungender Dienstfahrzeuge der Polizeibei Rotlicht-, Geschwindigkeits- und Parkverstößen 2.6 Einstellung von Verwarnungen bzw. Verzicht auf Verfahrensaufnahme bei Tonnageverstößen durch die colorierten Dienst-/Einsatzfahrzeuge von FB 37, Polizei, EDG, THW, RTW, die verschiedenen Rettungsdienstorganisationen sowie die Linienfahrzeuge der DSW 21 3. Auswertung der im SC-OWIeingestellten Verfahren als Grundlage für die stichprobenartige Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip 4. Durchführung des Vier-Augen-Prinzips in einem automatisierten Verfahren 5. Auswertung der eingestellten bzw. nicht verwertbaren Bilder im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachungfür die stichprobenartige Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip 6. Schlussbestimmungen
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Allgemeines Zur Vorgangsbearbeitung und zur Datenerfassung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird bei der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes die Software „SC-OWI“ von der Firma Nagarro AGeingesetzt. Die Daten zu denfestgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten werden auf mobilen Datenerfassungsgeräten bzw. manuellen Datenträgern gespeichert und vondiesen ins SC-OWIübertragen. Die Bearbeitung der Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren sowie die manuelle Erfassung von Fremdanzeigenerfolgt ebenfalls über die Fachanwendung SC-OWI. Ein digitales Benutzerhandbuchfür die Vorgangsbearbeitung ist dort hinterlegt. Die Datensätze der Verfahren werden sechs Monate nach Verfahrensabschluss automatisch archiviert. Die Akten (Fahrermitteilungen, Nachweise und sonstige Belege) zu den Verwarnungsgeldverfahren sind ein Jahr, nachdem die Verfahren rechtskräftig und abgeschlossen sind, aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende desJahres in dem der Fall rechtkräftig abgeschlossen wurde. Einstellungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren im SC-OWI Die Sachbearbeitung entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einstellung eines Verfahrens. In Einzelfällen kannsich die Bereichs- oder Gruppenleitung bzw.die Teamkoordination eine Entscheidung’über die Einstellung vorbehalten. Die Einstellungsgründe sind unter Anwendungder im SC-OWIhinterlegten Schlüssel- codes zu dokumentieren. Bei der Verwendung des Schlüsselcodes „VERFEST — eingestellt“ ist eine Konkretisierung destatsächlichen Einstellungsgrundesunter „Bemerkungen“ zwingend erforderlich. Die Schlüsselcodes VERFEMV, VERFEKA und VERFETFsind nicht zu verwenden. Alle Anwender/innen haben die im SC-OWIgeführte elektronische Akte vollständig zu pflegen. 2.1 Einstellungen von Verwarnungenstädtischer Mitarbeiter/innen sowie von Mitarbeiter/innen städtischer Eigenbetriebe (ausgenommen FB 37 und DSW 21) Sämtliche Einstellungen der Verfahren des o. g. Personenkreises, sofern diesesich als städtische/r Mitarbeiter/in zu erkennen gegeben haben, der/dem jeweiligen Sachbe- arbeiter/in der Person nach bekanntsind, Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes sind oder durch Kontrolle des Personenkreises über das städtische Telefonbuch im Lotus Notes ermittelt worden sind, müssen ohne Ausnahme zunächst der Teäm- bzw. Gruppenleitung vorgelegt werden. Der Vorgang wird sodann mit einer Entscheidungsempfehlung zur abschließenden Entscheidung der Fachbereichsleitung bzw. der Abteilungsleitung 32/ZD übergeben.
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-3- 2.2 Einstellungen von Verwarnungen der Dienstfahrzeuge vom FB 37 bei Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstößen Aufgrund der hohen Anzahl von Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstößen durch Dienstfahrzeuge des FB 37 - bei denen fast immer die Inanspruchnahme von Sonder- rechten begründet ist - werden die Verfahren.bereits bei der Bildauswertung heraus- gefiltert und nicht ins SC-OWIübertragen. Diese Verfahrensweise dient zur Redu- zierung des Verwaltungsaufwandesbei beiden Fachbereichen. Auf der Grundlage einer mit dem FB 14 getroffenen Regelung werden stattdessen 4x im Jahr jeweils für eine Woche sämtliche Verstöße in das System SC-OWIüberspielt. Diese Verfahren werden dann konkret im Einzelfall geprüft. Eine Verfahrensein- stellung wegen der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach $ 35 StVO kann dann nur erfolgen, wenn ein namentlich benannter und mit 32/ 3 abgestimmter Personenkreis des FB 37 dies schriftlich bestätigt hat. 2.3 Einstellung von Verwarnungen vom FB 37 bei Parkverstößen ° Eine Verfahrenseinstellung wegen der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach $ 35 StVO kann nurerfolgen, wenn ein namentlich benannter und mit 32/ 3 abgestimmter Personenkreis des FB 37 dies schriftlich bestätigt hat. 2.4 Einstellung von Verwarnungen der Dienstfahrzeuge von DSW 21 bei Rotlicht-, Geschwindigkeits- oder Parkverstößen Mit den jeweiligen verantwortlichen Abteilungsleitungen der DSW 21 wurde abge-. stimmt, dass die Verfahren nur dann eingestellt werden können, wenn diese die zwingende Notwendigkeit für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. $ 35 StVO schriftlich bestätigen. Die DSW 21 können die zwingende Inanspruchnahme von Sonderrechten nach $ 35 StVO geltend machen. Dazu gehörenu.a. Notfalleinsätze bei massiven Rohrbrüchen oder Gasalarm, d.h. wenn Leib, Leben oder Gesundheit ein unverzügliches Eintreffen der Mitarbeiter/innen der DSW 21 zwingenderforderlich macht. Der Verstoß kann z.B. bei Inanspruchnahme von Sonderrechten eingestellt werden. Diesist durch die verantwortliche Führungskraft - hier fachverantwortliche Abtei- lungsleitungen der DSW21 - schriftlich zu bestätigen. 25 Einstellung von Verwarnungen der Dienstkräfte der Polizei bei Rotlicht-, Geschwindigkeits-oder Parkverstößen Eine Verfahrenseinstellung wegen der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach $ 35 StVO kann nurerfolgen, wenn die jeweilige Pülnufigssielle der Polizei dies schriftlich bestätigt hat.
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2.6 Einstellung von Verwarnungen bzw. Verzicht auf Verfahrensaufnahmebei Tonnageverstößen von colorierten Dienst-/Einsatzfahrzeugen des FB 37, Polizei, EDG, THW, RTW derverschiedenen Rettungsdienstorganisationen sowie die Linienfahrzeuge derDSW 21 \ Durch den Einsatz einer kombinierten Überwachungsanlage für Geschwindigkeits- verstöße und Überschreitung der Tonnage-Obergrenze können nun auch Verstöße gegen die zulässige Tonnage-Obergrenze überwacht und geahndet werden. Dies betrifft auch die o. g. Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, EDG und Rettungsdiensten, aber auch den Linienbusverkehr der DSW 21. Um den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren, werden für ausschließliche Verstöße gegen die geltenden Tonnage-Obergrenzenfür colorierte Dienst- und Einsatzfahrzeuge keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet bzw. bereits eingeleitete Verfahren eingestellt. Bei diesen im Einsatz befindlichen Fahrzeugen kann grundsätzlich unterstellt werden, dass ein Befahren der betroffenen Straßen zwingend gebotenist. Nicht berührt von dieser generellen Regelung sind die Drittanbieter von Linienbusverkehren für DSW 21. Hierzu wird auf die gesonderte Vereinbarung mit DSW 21 und dem FB 66 verwiesen. Für die anderen berechtigten Nutzer/innen der Umweltzone BrackelerStraße ergibt sich die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach $ 46 StVO durch den FB 66. Bei Vorliegen einer solchen gültigen Ausnahmegenehmigung können die Einstellungen ebenfalls bereits in der Bildauswertung vorgenommen werden. Die geltenden Regelungen für Einstellungen bei Verstößen im Rahmender Überwachungdes ruhenden undfließenden Verkehrs bleiben hiervon unberührt. Auswertung der im SC-OWIeingestellten Verfahren für die stichprobenartige Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip Die im SC-OWIeingestellten Verfahren werden von der verantwortlichen Führungs- kraft monatlich stichprobenartig überprüft. Anhand eines Auswerte-Tools wird für jeden Monateine Liste aller im SC-OWIeingestellten Verfahren erzeugt. Die Liste enthält folgende Sortierkriterien: --> das Kassenzeichend.h. der Debitor, --> das Kfz-Kennzeichen, --> den Namen und Vornamen des/der Betroffenen, --> den im SC-OWI angegebenenEinstellungsgrund und --> das Kürzel/die ID des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin. Die verantwortliche Führungskraft wählt rund 5 % der eingestellten Verfahren jeder Sachbearbeiterin/jedes Sachbearbeiters aus und fordert diese/n schriftlich auf, die dazugehörigen Vorgänge zur Prüfung vorzulegen.
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-5- Die Überprüfung wird von der Führungskraft dokumentiert. Die Prüflisten und die dazugehörigen Vorgänge werden separat in der Fachabteilung für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt und vorgehalten. Durchführung des Vier-Augen-Prinzips in einem automatisierten Verfahren Die Zuordnungder Fälle auf die jeweiligen Sachbearbeiter/innen erfolgt automatisch per hinterlegten Zufallsgenerator. Bei dem Verfahren SC-OWIhandelt es sich um ein Vorverfahren inklusive Kassen- schnittstelle. Die erzeugten Sollstellungen werden automatisiert eingelesen und gebucht. Manuelle Buchungen durch.die Sachbearbeitung erfolgen bei Zahlungseingängen. zu bereits im SC-OWIabgeschlossenen Verfahren, im Rahmen derAltkonten- bereinigung sowie in besonderen Einzelfällen. Die manuellen Buchungenerfolgen im Allgemeinen Buchungsverfahren (Debitorischer Workflow) und werden durch die Sachbearbeitung vorerfasst. Die Freigabe aller Buchungenerfolgt über das Vier-Augen-Prinzip von der Teamleitung bzw. Gruppenleitung. Weitere Eingriffsmöglichkeiten bestehen für die Sachbearbeitung nicht. Auswertungder eingestellten bzw. nicht verwertbaren Bilder im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachungfür die stichprobenartige Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip Nachder digitalen Erfassung der Überwachungsdaten durch die eingesetzte Erfassungssoftware werden die durch Verschlüsselung gesicherten Datensätze vom eingesetzten Datenträger auf die dafür zur Verfügung stehende Datenträger importiert. Die externen Datenträger werden zeitnah der Bildauswertung zur weiteren Bearbeitung übergeben. Dort werden > über den Auswerte-PC die verschlüsselten Messdateien zunächst dekodiert und > > > > > als Klardaten in das Auswerteverfahren PoliScan Office importiert, die einzelnen Messstellen und -ergebnisse in die Bildauswerte-Software eingelesen und ausgewertet, diese von den Mitarbeiter/innen gesichtet und mit Hilfe der Bildauswerte- Software bewertet, alle nicht verwertbaren Datensätze unter Angabe des Protokollindex bzw. Film und Vorgangsnummerin einer Liste aufgeführt, alle eingestellten Fälle einer Mess-Sequenztäglich, stichprobenartig von dem/der Vorgesetzten kontrolliert und dokumentiert, die digitalisierten Originaldatensätze der nicht abgeschlossenen Verfahren für einen Zeitraum von 10 Jahren elektronischarchiviert.
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6. Schlussbestimmungen Diese Dienstanweisungtritt mit Vollzug der Unterschriftsleistung sowie erfolgter Gremienbeteiligung in Kraft. Sl. of
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