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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diplomatenbericht zur Vorratsdatenspeicherung

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as          Ant FR|                                                                                   Diplomatische                  Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 Von:                               Ständige      Vertretung        EU Brüssel An:                                 DKOR_E11,           DKOR_Leitung Ce:                                DKOR_BKAMT_EXT, DKOR_BMF_EXT, DKOR_BMILEXT, DKOR_BMJV_EXT, DKOR_BMWi_EXT, DKOR_EUROBMF_EXT, DKOR_EUROBMWi_EXT Betreff:                            Informelle         Sitzung     COPEN       (Videoformat)        am    20. Dezember    2022   | Allgemeine Fragen hier:                               Vorratsdatenspeicherung                | e-evidence       | Übersicht     EuGH-Rsp. | ausstellende/ausführende                Justizbehörde| Praxis Leitfaden             GEG | 9. Runde der geg. Evaluierung | Ausblick                 frz. Ratspräsidentschaft Zweck:                             Zur    Unterrichtung Verf.:                             Claaßen,Sara (Claaßen),              Müller,Sophie (Müller),             Neuffer  (.BRUEEU POL- JU-4-EU) Geschäftszeichen:                   Pol3     50.82/   2 Zusatzinformationen:               BMJV: Büro Min, Büro PSt, Büro Stn, Leiter Stab EU, EU-STRAT,                              EU-KOR, ALIL, UALIIA, UALUB,NA2                          IA4,IIA7,IB2,IIB4,1IB6,IIB7,ALnR, UALRB,RB3,RBA,IVAS,IVBLIVC2,IAA BMI: ÖSIL,       ÖSI3,ÖSI4 BKAmt:       131 Anlagen:                             1. st14811.en21 2. st14812,en21 3. st05607-re03.en21 4.st15064.en21 5. DKOR       COPEN       20.12.2022      - Fortsetzung I.        Zusammenfassung                           und         Wertung Die  Tagesordnung          der  COPEN      Allgemeine Fragen              am      20. Dezember         2022     beinhaltete eine  Zusammenfassung der Ergebnisse                     der   von    KOM        im   Juni   2021   initiierten      Abfrage  zu   der Notwenigkeit und Ausgestaltung eines                     neuen      europäischen           Regelungsinstruments zur Vorratsdatenspeicherung, Feedback:   Bitte  denken Sie daran,    der AV    Rückmeldungauf Bericht           und  Handlungsempfehlung       zu geben. Seitelvon5
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Yrörioes am GR|                                                                                            Diplomatische                    Korrespondenz ID:    BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 I.            ImEinzelnen 1.  Vorratsdatenspeicherung Präs     erläuterte,        dass die heutige Sitzung dazu                   diene, die Ergebnisse der                  von    KOM       im Juni 2021 initiierten        Abfrage zu          der     Notwenigkeit und Ausgestaltung eines neuen                                europäischen Regelungsinstruments                      zur   Vorratsdatenspeicherung erstmalig vorzustellen. KOM        führte aus,        dass     das     Non-paper         Möglichkeiten          aufzeige,       wie   die Thematik            der Vorratsdatenspeicherung                        künftig     behandelt      werden         könnte,um die Diskussion                     unter Berücksichtigung                 der jüngsten          Urteile des EuGH zu fokussieren.                     Die Rückmeldungenund Einschätzungen               der einzelnen            MS seien aus Sicht von               KOM entscheidend,                 um     eine Lösungzu finden, die einerseits               zum       einem      effektiven     Schutz der öffentlichen Sicherheit                         beitrage, gleichzeitig aber die europäischen                          Grundrechte          in der Weise beachte, wie es der Rechtsprechung des EuGH vorgebe. Vor diesem                           Hintergrund bedankte                 sich KOM bei allen MS für ihre Rückmeldungen. Insgesamt, so KOM, hätten 24 MS schriftlich                                zu    den Diskussionspunkten                     Stellung genommen, wobei einige MS ausdrücklich darauf                              hingewiesen hätten,dass sie sich noch keine abschließende Meinung zu der Frage der Notwendigkeit eines europäischen                                               Regelungsinstruments                   gebildet hätten. Die Stellungnahmen                         seien unterschiedlich              detailliert      gewesen,       bei der Auswertung habe man      jedoch alle Stellungnahmen berücksichtigt                                und einbezogen. KOM wies darauf hin, dass das Non-Paper trotz der Tatsache, dass es als vertraulich                                    eingestuft worden sei, weitergegeben worden         sei. Dies habe zu Auskunftsersuchen                         geführt,       worüber man            die einzelnen           MS in Kenntnis gesetzt       habe.     Sieben      MS hätten sich            dazu   entscheiden,           dass    die Antworten            veröffentlicht werden könnten,die Mehrheit                      der MS habe          dies aber    abgelehnt. Vor diesem Hintergrund                            gebe      man     die Zusammenfassung                    der    Rückmeldungenauch                  nur    anonymisiert wieder. KOM        trug    vor,   dass     sich     lediglich     fünf MS für eine           rein    nationale       Herangehensweise                  bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen                                           hätten.Ein weiterer               MS hättesich zumindest           offen     für eine        entsprechende          Lösunggezeigt. Zudem                   hätten mehrere             MS betont,          dass eine nationale            Regelung zumindest                  dann vorzugswürdigsei, wenn                       eine     europäische           Regelung strikter       ausgestaltet sei als die Vorgaben des EuGH es zuließen. Die    Aussprache           einer     unverbindlichen              Empfehlung zur             Speicherung          von      Verkehrsdaten             hätten die meisten          MS als keine             zielführende Lösungbewertet.                     Eine    solche    könne        allenfalls       als Rückfalloption             in Betracht           kommen. KOM        führte sodann            aus,      dass sich eine       Mehrheit        der MS für ein          europäisches Regelungsinstrument                     ausgesprochen hätten. Dabei seien unter                           anderem          folgende Kernpunkte von     den meisten            MS hervorgehoben worden:                       : «e       ein europäisches               Instrument         dürfe nicht strikter           ausgestaltet sein, als die Vorgaben des EuGH, «e       die Kriterien           „seriouscrime“ und               „public    security“       bzw.     die   Benennung           von    zuständigen Behörden          sollten       nicht     auf EU-Ebene        harmonisiert            werden,       da die nationalen              Regelungen länderspezifisch              seien, «e       _diederzeitnoch              anhängigen           Verfahren      vor     dem     EuGH       seien    abzuwarten, Feedback:      Bitte  denken      Sie daran,   der AV  Rückmeldungauf          Bericht   und   Handlungsempfehlung             zu  geben, Seite2von5
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ne"                                                                                                                           Korrespondenz RR|                                                                                                 Diplomatische ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 e       die Diskussionen               zwischen          den einzelnen             MS seien        fortzuführen. Zu dem       Vorschlag         eines      gemischten           Ansatzes           mit   nationalen           Regelungen            auf   der   einen       und europäischen           Regelungen auf der anderen Seite hätten die wenigsten MS Stellung bezogen. Drei MS hätten in diesem                Zusammenhang betont, dass der Aspekt der nationalen                                                  Sicherheit          in die alleinige Kompetenz der MS falle. KOM       führte zur       Frage der Speicherung                     von      Verkehrsdaten              zum      Zwecke          der nationalen Sicherheit       aus,   dass die Mehrheit                 der MS bekundet                 habe, entsprechende                    Regelungen abzulehnen, da    Aspekte     der nationalen                Sicherheit       in die      alleinige Kompetenz                   der MS fallen.          Lediglich          zwei MS hätten sich        für eine       entsprechende              Regelung ausgesprochen, drei                           weitere        MS hätten Interesse bekundet,        bestimmte            Fragen im Rahmen                   der GOPEN             zu   diskutieren. Sodann       ging    KOM       auf eine         möglichegezielte Speicherung                           von     Daten         ein. Insoweit       habe        die Mehrheit       der MS      großeBedenken                   sowohl        zu     der rechtlichen            als auch zu der technischen Umsetzbarkeit          bekundet.             Insgesamt hätten die MS dieses Instrument                                      eher als theoretische Möglichkeit         qualifiziert,          die   praktisch       indes       nicht     umzusetzen             sei.   In    rechtlicher      Hinsicht          sei   von den MS insbesondere                  hervorgehoben               worden,          dass     ein   solches       Instrument           zwingend          zu    einer Diskriminierung bestimmter                          Personengruppen                  führe. Weiter           befürchteten die MS, dass                      das Prinzip    der   Unschuldsvermutung                       verletzt      werden          könne.       Teilweise         seien     auch datenschutzrechtliche                 Bedenken           hervorgehoben worden. Zudem hätten die MS betont,                                                 dass sich nicht    voraussagen           lasse, welche           Verkehrsdaten               welcher        Personen          aus     welchem        Gebiet        und     in welchem        Zeitraum         zur      Bekämpfung der               schweren            Kriminalität benötigt                  würden. Die           Bildung bestimmter         geographischer Gebiete lasse                         schließlichbefürchten,dass                           sich kriminelle          Aktivitäten auf bestimmte          Gebiete         konzentriert.          Für die        Bekämpfung von Computerkriminalität                                     seien geographische          Kriterien          von     vorneherein           untauglich. Auch in technischer                            Hinsicht      hätten die MS eine     Vielzahl      von       Hürden         benannt.        Die technische               Umsetzung             sei demnach          nicht      nur kostspielig      und    langwierig,            sondern       in bestimmten                 Gebieten        insgesamt nicht             umsetzbar. Mit Blick     auf einen         sog.     Quick-freeze           Mechanismus                habe     lediglich        ein MS bekundet,               ein solches Verfahren       aktuell      im nationalen              Recht      umzusetzen.              Der   MS habe          diesen       Ansatz     indes      als nicht erfolgreich      bewertet.          Auch       die   übrigenMS hätten zu Bedenken                              gegeben, dass sich die Strafverfolgung          bei einem            Quick-freeze-Mechanismus                           abhängigvon dem Speicherverhalten                                   der Provider      mache.      Die Daten             könnten       damit        nur     erfasst     werden, wenn                und    soweit     sie bei den Betreibern       bspw. zu Abrechnungszwecken noch                                    vorhanden            seien,     so    dass   ein einheitlicher europaweiter         Ansatz         damit       nicht    gewährleistet             werden        könne. KOM      führte sodann             aus,    dass     die Mehrheit            der MS eine           Speicherung              der   Quellen-IP-Adresse                  als erforderlich,       aber     nicht       ausreichend          bewertet           hätten. Insbesondere                   hätten die MS betont, dass aufgrund       des   Umstands,             dass hunderte            oder       gar tausende          Nutzer        im Zuge der sog. CG-NAT Technologie         dieselbe         IP-Adresse          zugewiesen             bekämen,         neben       der     IP-Adresse         weitere       technische Merkmale gespeichert                  werden        müssten,         wie      beispielsweise           die    Port-Nummer,              die   IP-Adresse             des Adressaten        sowie die Zeitstempel. Ein MS habe insoweit                                      vorgeschlagen, dass ein sog. „NetFlow“- Protokoll                          werden         müsse,              ein     interessanter          Ansatz        sei.    Andere     MS hätten betont, verwendet                                      was dass auch OTT Anbieter                   verpflichtet         werden          müssten,         IP-Adressen             zu    speichern. Mit   Blick    auf die     vom        EuGH        entwickelte          Kategorie der Daten der zivilen Identität(„civil                                     identity data“)  berichtete        KOM, dass viele                MS    problematisiert hätten,welche Datenkategorien hiervon umfasst     seien.    Dies bedürfe weiterer                   Diskussion.            Ein MS habe            erklärt,        dass eine Kombination                   der Feedback:     Bitte   denken       Sie daran,   der AV    Rückmeldungauf Bericht                und    Handlungsempfehlung            zu    geben. Seite3     von    5
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Ynäriges Ant GR|                                                                               Diplomatische Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 Speicherung         von    IP- Adressen       und   Daten    der zivilen    Identität    ein  erster   Ansatz   sein     könne, auf den  man     die weiteren         Diskussionen        stützen könne. Zusammenfassend               legte   KOM     dar, dass   man    zunächst die weiteren          Urteile    des EuGH       abwarten wolle,   von    denen      man     sich  die weitere    Klärungnoch         offener    Fragen     erhoffe. h  ' gez. Neuffer    (.BRUEEU POL-JU-4-EU) Feedback:     Bitte  denken   Sie daran, der AV  Rückmeldungauf      Bericht und   Handlungsempfehlung       zu geben. Seite 4 von5
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I                                                             _  Diplomatische         Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 ANHANG Registratur Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben, Seite 5von5
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