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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Diplomatenbericht zur Vorratsdatenspeicherung“
as Ant FR| Diplomatische Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 Von: Ständige Vertretung EU Brüssel An: DKOR_E11, DKOR_Leitung Ce: DKOR_BKAMT_EXT, DKOR_BMF_EXT, DKOR_BMILEXT, DKOR_BMJV_EXT, DKOR_BMWi_EXT, DKOR_EUROBMF_EXT, DKOR_EUROBMWi_EXT Betreff: Informelle Sitzung COPEN (Videoformat) am 20. Dezember 2022 | Allgemeine Fragen hier: Vorratsdatenspeicherung | e-evidence | Übersicht EuGH-Rsp. | ausstellende/ausführende Justizbehörde| Praxis Leitfaden GEG | 9. Runde der geg. Evaluierung | Ausblick frz. Ratspräsidentschaft Zweck: Zur Unterrichtung Verf.: Claaßen,Sara (Claaßen), Müller,Sophie (Müller), Neuffer (.BRUEEU POL- JU-4-EU) Geschäftszeichen: Pol3 50.82/ 2 Zusatzinformationen: BMJV: Büro Min, Büro PSt, Büro Stn, Leiter Stab EU, EU-STRAT, EU-KOR, ALIL, UALIIA, UALUB,NA2 IA4,IIA7,IB2,IIB4,1IB6,IIB7,ALnR, UALRB,RB3,RBA,IVAS,IVBLIVC2,IAA BMI: ÖSIL, ÖSI3,ÖSI4 BKAmt: 131 Anlagen: 1. st14811.en21 2. st14812,en21 3. st05607-re03.en21 4.st15064.en21 5. DKOR COPEN 20.12.2022 - Fortsetzung I. Zusammenfassung und Wertung Die Tagesordnung der COPEN Allgemeine Fragen am 20. Dezember 2022 beinhaltete eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von KOM im Juni 2021 initiierten Abfrage zu der Notwenigkeit und Ausgestaltung eines neuen europäischen Regelungsinstruments zur Vorratsdatenspeicherung, Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seitelvon5
Yrörioes am GR| Diplomatische Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 I. ImEinzelnen 1. Vorratsdatenspeicherung Präs erläuterte, dass die heutige Sitzung dazu diene, die Ergebnisse der von KOM im Juni 2021 initiierten Abfrage zu der Notwenigkeit und Ausgestaltung eines neuen europäischen Regelungsinstruments zur Vorratsdatenspeicherung erstmalig vorzustellen. KOM führte aus, dass das Non-paper Möglichkeiten aufzeige, wie die Thematik der Vorratsdatenspeicherung künftig behandelt werden könnte,um die Diskussion unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile des EuGH zu fokussieren. Die Rückmeldungenund Einschätzungen der einzelnen MS seien aus Sicht von KOM entscheidend, um eine Lösungzu finden, die einerseits zum einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit beitrage, gleichzeitig aber die europäischen Grundrechte in der Weise beachte, wie es der Rechtsprechung des EuGH vorgebe. Vor diesem Hintergrund bedankte sich KOM bei allen MS für ihre Rückmeldungen. Insgesamt, so KOM, hätten 24 MS schriftlich zu den Diskussionspunkten Stellung genommen, wobei einige MS ausdrücklich darauf hingewiesen hätten,dass sie sich noch keine abschließende Meinung zu der Frage der Notwendigkeit eines europäischen Regelungsinstruments gebildet hätten. Die Stellungnahmen seien unterschiedlich detailliert gewesen, bei der Auswertung habe man jedoch alle Stellungnahmen berücksichtigt und einbezogen. KOM wies darauf hin, dass das Non-Paper trotz der Tatsache, dass es als vertraulich eingestuft worden sei, weitergegeben worden sei. Dies habe zu Auskunftsersuchen geführt, worüber man die einzelnen MS in Kenntnis gesetzt habe. Sieben MS hätten sich dazu entscheiden, dass die Antworten veröffentlicht werden könnten,die Mehrheit der MS habe dies aber abgelehnt. Vor diesem Hintergrund gebe man die Zusammenfassung der Rückmeldungenauch nur anonymisiert wieder. KOM trug vor, dass sich lediglich fünf MS für eine rein nationale Herangehensweise bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hätten.Ein weiterer MS hättesich zumindest offen für eine entsprechende Lösunggezeigt. Zudem hätten mehrere MS betont, dass eine nationale Regelung zumindest dann vorzugswürdigsei, wenn eine europäische Regelung strikter ausgestaltet sei als die Vorgaben des EuGH es zuließen. Die Aussprache einer unverbindlichen Empfehlung zur Speicherung von Verkehrsdaten hätten die meisten MS als keine zielführende Lösungbewertet. Eine solche könne allenfalls als Rückfalloption in Betracht kommen. KOM führte sodann aus, dass sich eine Mehrheit der MS für ein europäisches Regelungsinstrument ausgesprochen hätten. Dabei seien unter anderem folgende Kernpunkte von den meisten MS hervorgehoben worden: : «e ein europäisches Instrument dürfe nicht strikter ausgestaltet sein, als die Vorgaben des EuGH, «e die Kriterien „seriouscrime“ und „public security“ bzw. die Benennung von zuständigen Behörden sollten nicht auf EU-Ebene harmonisiert werden, da die nationalen Regelungen länderspezifisch seien, «e _diederzeitnoch anhängigen Verfahren vor dem EuGH seien abzuwarten, Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben, Seite2von5
ne" Korrespondenz RR| Diplomatische ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 e die Diskussionen zwischen den einzelnen MS seien fortzuführen. Zu dem Vorschlag eines gemischten Ansatzes mit nationalen Regelungen auf der einen und europäischen Regelungen auf der anderen Seite hätten die wenigsten MS Stellung bezogen. Drei MS hätten in diesem Zusammenhang betont, dass der Aspekt der nationalen Sicherheit in die alleinige Kompetenz der MS falle. KOM führte zur Frage der Speicherung von Verkehrsdaten zum Zwecke der nationalen Sicherheit aus, dass die Mehrheit der MS bekundet habe, entsprechende Regelungen abzulehnen, da Aspekte der nationalen Sicherheit in die alleinige Kompetenz der MS fallen. Lediglich zwei MS hätten sich für eine entsprechende Regelung ausgesprochen, drei weitere MS hätten Interesse bekundet, bestimmte Fragen im Rahmen der GOPEN zu diskutieren. Sodann ging KOM auf eine möglichegezielte Speicherung von Daten ein. Insoweit habe die Mehrheit der MS großeBedenken sowohl zu der rechtlichen als auch zu der technischen Umsetzbarkeit bekundet. Insgesamt hätten die MS dieses Instrument eher als theoretische Möglichkeit qualifiziert, die praktisch indes nicht umzusetzen sei. In rechtlicher Hinsicht sei von den MS insbesondere hervorgehoben worden, dass ein solches Instrument zwingend zu einer Diskriminierung bestimmter Personengruppen führe. Weiter befürchteten die MS, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt werden könne. Teilweise seien auch datenschutzrechtliche Bedenken hervorgehoben worden. Zudem hätten die MS betont, dass sich nicht voraussagen lasse, welche Verkehrsdaten welcher Personen aus welchem Gebiet und in welchem Zeitraum zur Bekämpfung der schweren Kriminalität benötigt würden. Die Bildung bestimmter geographischer Gebiete lasse schließlichbefürchten,dass sich kriminelle Aktivitäten auf bestimmte Gebiete konzentriert. Für die Bekämpfung von Computerkriminalität seien geographische Kriterien von vorneherein untauglich. Auch in technischer Hinsicht hätten die MS eine Vielzahl von Hürden benannt. Die technische Umsetzung sei demnach nicht nur kostspielig und langwierig, sondern in bestimmten Gebieten insgesamt nicht umsetzbar. Mit Blick auf einen sog. Quick-freeze Mechanismus habe lediglich ein MS bekundet, ein solches Verfahren aktuell im nationalen Recht umzusetzen. Der MS habe diesen Ansatz indes als nicht erfolgreich bewertet. Auch die übrigenMS hätten zu Bedenken gegeben, dass sich die Strafverfolgung bei einem Quick-freeze-Mechanismus abhängigvon dem Speicherverhalten der Provider mache. Die Daten könnten damit nur erfasst werden, wenn und soweit sie bei den Betreibern bspw. zu Abrechnungszwecken noch vorhanden seien, so dass ein einheitlicher europaweiter Ansatz damit nicht gewährleistet werden könne. KOM führte sodann aus, dass die Mehrheit der MS eine Speicherung der Quellen-IP-Adresse als erforderlich, aber nicht ausreichend bewertet hätten. Insbesondere hätten die MS betont, dass aufgrund des Umstands, dass hunderte oder gar tausende Nutzer im Zuge der sog. CG-NAT Technologie dieselbe IP-Adresse zugewiesen bekämen, neben der IP-Adresse weitere technische Merkmale gespeichert werden müssten, wie beispielsweise die Port-Nummer, die IP-Adresse des Adressaten sowie die Zeitstempel. Ein MS habe insoweit vorgeschlagen, dass ein sog. „NetFlow“- Protokoll werden müsse, ein interessanter Ansatz sei. Andere MS hätten betont, verwendet was dass auch OTT Anbieter verpflichtet werden müssten, IP-Adressen zu speichern. Mit Blick auf die vom EuGH entwickelte Kategorie der Daten der zivilen Identität(„civil identity data“) berichtete KOM, dass viele MS problematisiert hätten,welche Datenkategorien hiervon umfasst seien. Dies bedürfe weiterer Diskussion. Ein MS habe erklärt, dass eine Kombination der Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seite3 von 5
Ynäriges Ant GR| Diplomatische Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 Speicherung von IP- Adressen und Daten der zivilen Identität ein erster Ansatz sein könne, auf den man die weiteren Diskussionen stützen könne. Zusammenfassend legte KOM dar, dass man zunächst die weiteren Urteile des EuGH abwarten wolle, von denen man sich die weitere Klärungnoch offener Fragen erhoffe. h ' gez. Neuffer (.BRUEEU POL-JU-4-EU) Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben. Seite 4 von5
I _ Diplomatische Korrespondenz ID: BRUEEU_2021-12-23_64957 23.12.2021 ANHANG Registratur Feedback: Bitte denken Sie daran, der AV Rückmeldungauf Bericht und Handlungsempfehlung zu geben, Seite 5von5