20-12-11_Min-Vorlage_SchutzmV

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

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Referat 227                                                              Berlin, den 11. Dezember 2020 227- Bearbeitet von:       Daniela Maaß (Tel.: 2341) Termin: EILT! Sofort Vorlage an Herrn Minister Über:                                                                Nachrichtlich: Frau Unterabteilungsleiterin 22                                      Frau PSt‘in Weiss Frau Abteilungsleiterin 2                                            Herrn PSt Dr. Gebhart L2                                                                   L1 Herrn Staatssekretär                                                 und (bitte ankreuzen) Frau Abteilungsleiterin L                                            ☒ L 7/ ☐ L 8 / ☐ Z 25 ☐ Die Referate 115, 121, 123, 211, 218, 222, 213, 311 haben beigetragen und mitgezeichnet. Betreff:    Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hier: Stand nach Ressortabstimmung und Anhörung Bezug:      Anforderung der Herrn Minister Anlage:     - 1 – (Referentenentwurf) I. Votum  Billigung des beiliegenden VO-Entwurfs     Zustimmung zum Versand an Schriftleitung des Bundesanzeigers (VO muss für Verkündung am 15.12. Bundesanzeiger vor dem 14.12, 6:30 Uhr erreichen) II. Sachverhalt/ Bewertung Der Entwurf der VO wurde am 9. Dezember 2020 mit Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Dezem- ber 2020 an die Ressorts und die nach § 20i SGB V anzuhörenden Verbände gesandt. Das BMF hat sein Einvernehmen erklärt. BMJV- Änderungen wurden fast vollständig übernommen. I. Wesentliche Änderungen Gegenüber der Fassung des Referentenentwurfs vom 9. Dezember 2020, die Herrn Minister vor- gelegen hat, wurden folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen;  Anspruchsberechtigter Personenkreis wird geschärft, um Datenauswertung bei den Kassen und der PKV zu verbessern und Anzahl der Anspruchsberechtigten so nah wie möglich an 27,3 Mio. zu halten. Trisomie 21 ist ergänzt.  Festlegung, dass Ermittlung der Anspruchsberechtigten anhand der Daten erfolgt, die bei Kas- sen und PKV bis zum Inkrafttreten der VO vorliegen.  Das Inkrafttreten der VO wird auf den 15. Dezember 2020 festgelegt. Seite 1 von 2
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II. Wesentliche Themen der Ressorts, Verbände und Abteilungen  Definition der Anspruchsberechtigten umfasst nicht alle chronischen Krankheiten. Abt. 3 sieht die Definition des Personenkreises kritisch, insbesondere sollten Menschen mit seltenen Erkrankungen und Personen mit schwerwiegenden Lungenerkrankungen (neben COPD und Asthma) dazu gehören.  Nichtversicherter Personenkreis: Personen, die nicht in der GKV oder PKV versichert sind, können nicht über den Anspruch ab Januar informiert werden. Dies betrifft beispielsweise Versicherte der Landwirtschaftlichen Versicherung oder in der Künstlersozialversicherung. Für Soldaten ist auf Hinweis des BMVg in der Begründung klargestellt, dass die Bundeswehr dies in eigener Zuständigkeit regelt.  Beleihung des DAV: BMJV hat grundsätzliche Bedenken geäußert gegen die vorgesehene Auf- gabenübertragung an den DAV zur Abrechnung der Pauschale über den Nacht- und Not- dienstfonds (NNF). Nach § 20a Absatz 1 Satz 2 ApoG müssen die Aufgaben, die dem DAV durch Verwaltungsakt unter Erweiterung der bestehenden Beleihung übertragen werden sol- len, sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen des DAV mit den Spitzenorganisationen der Kostenträger ergeben. BMJV versteht unter den genannten ge- setzlichen Vorschriften lediglich solche Vorschriften, die in einem formellen Gesetz durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgelegt wurden. Aus hiesiger Sicht ist diese enge Auslegung nicht zwingend und – soweit das von hier aus beurteilt werden kann – auch nicht beabsichtigt gewesen. Gegen einen Ausschluss von materiell-rechtlich gleichermaßen verbindlichem Ver- ordnungsrecht spricht auch, dass bereits vertragliche Vereinbarungen eine hinreichende Ver- anlassung für eine Erweiterung der Beleihung darstellen.  Mustererklärung in Apotheke für Abgabe im Dezember: ABDA hat vorgeschlagen, dass An- spruchsberechtigte eine Mustererklärung zum Nachweis der Berechtigung abgeben. Vorschlag wurde nicht übernommen, da Herr Minister ausdrücklich unbürokratisches Verfahren ohne Spitzabrechnung wünscht. Freiwillige Umsetzung bleibt Apotheken vorbehalten. Brandhorst Seite 2 von 2
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