SMFC-B-FS-020121814570

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

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Referat 227 Berlin, den 15. Dezember 2020

Bearbeitet von: Andreas Brandhorst (Tel.: 2383)
Termin: Eilig!

Leitunasranstratur
Vorlage an | Dion,
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Herrn Staatssekretär Sr T2s: 18, Dez. 2020
Über: nn Br Nachrichtlich:
zurück warter
Frau Unterabteilungsleiterin 220K0 4 UR Herrn Minister
Frau Abteilungsleiterin 2 x Zu e Frau PSt‘in Weiss
Frau Abteilungsleiterin L % Herrn PSt Dr. Gebhart
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i und (bitte ankreuzen)
UL7/O01L8/DZ25
2.

Referate 214 und Z 15-ZVS waren beteiligt und haben mitgezeichnet.

Betreff: Werklieferungsvertrag mit der Bundesdruckerei über Bezugsberechtigungsnachweise für
Atemschutzmasken
Bezug: Umsetzung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)

Anlage: -3- Vertrag, Leistungsbeschreibung, Preisliste

I. Votum
DA e Zustimmung zum Abschluss des beigefügten Werkliefervertrags mit der Bundesdruckerei
zum Druck von Bezugsberechtigungsscheinen für Atemschutzmasken und

e Zeichnung der beigefügten Verträge

II. Sachverhalt
Gemäß $ 20i Abs. 3 Buchstabe c.Fünftes Buch SGB V kann das BMG in einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch Verordnung bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf be-
stimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risiko-
gruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsver-
lauf nach einer Infektion mit dem Coronavius SARS-CoV-2 gehören. Angesichts des besorgniser-
regenden Anstiegs der Infektionszahlen setzt das BMG die Verordnungsermächtigung mit der
zum 15. Dezember 2020 in Kraft tretenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchuztmV)
um. Anspruch auf FFP2-Masken oder eine andere zum Eigenschutz des Trägers geeignete Masken
haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder eine schwere Vorerkrankung oder
eine Prädisposition mit einem erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsver-
lauf aufweisen. Dabei handelt es sich um insgesamt rund 27,5 Millionen Personen. Diese können
zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. April 2021 gegen eine geringe Eigenbeteiligung 12 Mas-
ken erhalten. Vorgesehen ist, dass die Anspruchsberechtigten dafür von ihrer Krankenkasse oder

ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen zwei fälschungssicherte Coupons als Bezugs-
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berechtigungsnachweis für jeweils sechs Masken erhalten. Die Bezugsberechtigungsscheine wer-
den bei der Abgabe der Masken in Apotheken kontrolliert und dort einbehalten. Angesichts des
erheblichen Zeitdrucks unter dem das Vorhaben steht und der hohen Zahl der erforderlichen Be-
zugsberechtigungsscheine ist beabsichtigt, die Bundesdruckerei (bdr) mit dem Druck und der Be-
reitstellung der Bezugsberechtigungsscheine an die Krankenkassen und die privaten Krankenver-

‚sicherungsunternehmen zu beauftragen. Diese wären selbst nicht dazu in der Lage,
be

Das Angebot der bdr umfasst das Design, den Druck von 27,5 Mio. Bezugsberechtigungsnachwei-
sen, die jeweils zwei Berechtigungsscheine umfassen (Sicherheitspapier mit Wasserzeichen) sowie
deren Weiterverarbeitung (Bündelung, Verpackung und Konfektionierung je nach Abrufmenge)
zu einem Preis von Netto 7.541.550,00 EURO. Die Einrichtung der Druckmaschinen soll spätestens
am 3. Werktag nach Freigabe der Druckreife durch das BMG erfolgen, wenn die Freigabe bis zum
18. Dezember 2020 erfolgt. Andernfalls kann die Einrichtung der Druckmaschinen frühestens am

. Januar 2021 erfolgen.

Die erste Auslieferung soll frühestens am 5. Januar 2021 erfolgen. Für das erforderliche Logistik-
konzept wird ein zweiter Vertrag benötig. Dieser kann erst nach Eingang der Daten der Kranken-
versicherungen über die Lieferadressen und benötigten Mengen erfolgen. Diese sollen spätestens
am 21. Dezember der Bundesdruckerei vorliegen. Der darauf basierende Vertrag soll im Anschluss

noch vor Weihnachten dem BMG zur Zeichnung vorgelegt werden.

III. Bewertung
Die direkte Auftragsvergabe an die bdr ist zulässig. Bei dem Auftrag handelt es sich um eine sog.
Inhouse-Vergabe im Sinne von $ 108 Abs. 1 GWB. Der Anwendungsbereich des Kartellvergabe-
rechts (4. Teil des GWB) ist mithin nicht eröffnet. Zudem besteht keine Ausschreibungspflicht
nach den Regeln des Haushaltsrechts, $ 55. BHO. Nach $ 1 Abs. 2 UVgO ist der Anwendungsbereich
des nationalen Unterschwellenvergaberechts nicht eröffnet, wenn eine Ausnahme vom Kartell-
‚vergaberecht besteht. Zudem ist angesichts der Zunahme der Infektionsfälle bei fortschreitender
Reduzierung der Zahl der freien Intensivbetten die Auftragsvergabe besonders dringlich. Die
Durchführung eines Vergabeverfahrens würde mindestens fünf Wochen in Anspruch nehmen.

Damit wäre die Leistungserbringung nicht mehr rechtzeitig möglich. Daher wurde nur bdr zur

Abgabe eines Angebots aufgefordert. Das Angebot entspricht in der Qualität, im Umfang und im
vorgesehenen zeitlichen Ablauf den vorgegebenen Anforderungen. Es wird empfohlen, den Auf-
trag an die bdr zu vergeben.

Haushaltsmittel stehen im Haushaltsjahr in Kap. 1501 Tit. 636 03 nach Aufhebung der Sperre zur

Verfügung und können bis dahin vorfinanziert werden.
Brandhorst

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