Drucksache 19/24334

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

/ 88
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag                                       Drucksache 19/24334 19. Wahlperiode                                                          16.11.2020 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 19/23944 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite b) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, Paul Viktor Podolay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/22547 – Eindimensionale Beratung vermeiden, multiprofessionalen Sachverstand sicherstellen – Einberufung einer parlamentarisch bestätigten Epidemiekommission zur Erarbeitung klarer wissenschaftlich fundierter Kriterien bezüglich der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und deren Aufhebung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, Paul Viktor Podolay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/22551(neu) – Erneute Forderung der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle
1

Drucksache 19/24334                   –2–          Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/23949 – Umgehung des Parlaments bei Corona-Maßnahmen beenden – Beschlüsse des Corona-Gipfels vom 28. Oktober 2020 rückgängig machen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, Paul Viktor Podolay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/23950 – COVID-19 – Eigenverantwortung statt Verbote und Zwänge – Gesundheitlichen und wirtschaftlichen Kollaps verhindern, Kollateralschäden vermeiden f) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Christine Aschenberg-Dugnus, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/23689 – Infektionsschutzmaßnahmen auf eine klare gesetzliche Grundlage stellen – Demokratie und Parlamentarismus stärken
2

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                        Drucksache 19/24334 g) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/23942 – Demokratische Kontrolle auch in der Pandemie h) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Britta Haßelmann, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/23980 – Rechtsstaat und Demokratie in der Corona-Pandemie A. Problem Zu Buchstabe a Die Gesetzesinitianten konstatieren, mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag und mit dem Ersten und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) sowie dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ seien bereits wichtige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen getroffen worden, mit denen auch die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finan- ziellen Folgewirkungen abgemildert werden. Die anhaltende epidemische Lage von nationaler Tragweite, die neueren Erkenntnisse über COVID-19 sowie mög- liche Impfprogramme machten nun eine Fortentwicklung der gesetzlichen Grund- lagen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswir- kungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen erforderlich. Die bisher maßgeblich auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führten teilweise zu er- heblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Um den verfassungsrechtli- chen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, sei eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Zudem würden Maßnahmen zur Stärkung des
3

Drucksache 19/24334                                    –4–              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Öffentlichen Gesundheitsdienstes, die im „Pakt für den Öffentlichen Gesund- heitsdienst“ beschlossen worden seien, umgesetzt. Zu Buchstabe b Nach Auffassung der Antragsteller hat der Deutsche Bundestag bisher keine klar definierten Kriterien, nach denen er die epidemische Lage von nationaler Trag- weite feststellt und wieder aufhebt. Entsprechende Kriterien fehlten auch für Grundrechtseinschränkungen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Antragsteller fordern für die Feststellung von epidemischen Lagen von nati- onaler Tragweite nach dem Infektionsschutzgesetz und als Bedingung für Grund- rechtseinschränkungen nach § 32 IfSG rechtliche Regelungen mit Kriterien, die von einer unabhängigen und streng wissenschaftlich arbeitenden Ständigen Epi- demiekommission (STEPKO) definiert werden sollten. Zu Buchstabe c Die Antragsteller stellen fest, das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat die Anordnungs- und Verord- nungsmöglichkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) signifikant erweitert, indem es dem BMG die Befugnis zu erheblichen Grundrechtseinschrän- kungen einräumt. Zudem enthalte das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine Legaldefinition, sodass der Deutsche Bundestag eigene Kriterien für die Ausrufung und Aufhebung der epidemischen Lage zugrunde legen könne. Die Antragsteller stellen zudem fest, dass § 5 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 IfSG keine ausreichende Rechtsgrund- lage für Grundrechtseingriffe und Ermächtigungen gegenüber dem Bürger bietet. Deshalb müsse die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben werden. Die Antragsteller fordern weiter, dass für die Feststellung von epidemischen La- gen von nationaler Tragweite wissenschaftlich begründete Kriterien gesetzlich festgelegt werden müssten und eine unabhängige Institution zur Prüfung, Bewer- tung und Evaluierung dieser Kriterien eingesetzt werden müsse, die in regelmä- ßigen Abständen eine Empfehlung hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorlie- gens von epidemischen Lagen von nationaler Tragweite ausspreche, über die der Bundestag entscheide. Zu Buchstabe d Die Antragsteller unterstützen in ihrem Antrag die in einer gemeinsamen Position von Wissenschaft und Ärzteschaft aufgelisteten Forderungen wie den Evidenz- und Erfahrungsgewinn im weiteren Management der COVID-19-Pandemie zu be- rücksichtigen. Anstelle von Verboten müsse auf Gebote gesetzt werden. Dazu würden keine Verordnungen, die sich als widersprüchlich, unlogisch und für den Einzelnen als nicht nachvollziehbar darstellten oder von Gerichten außer Kraft gesetzt würden, benötigt. Die Antragsteller fordern, dass die Hygienekonzepte bundesweit einheitlich ge- fördert und evaluiert werden und der Schutz von Risikogruppen im Mittelpunkt steht. Zu Buchstabe e Die Antragsteller unterstützen die in einer gemeinsamen Position von Wissen- schaft und Ärzteschaft aufgelisteten Forderungen, wie die Abkehr von der Ein- dämmung der COVID-19-Infektionen nur durch Kontaktpersonennachverfol- gung, die Einführung eines bundesweit einheitlichen Ampelsystems und die Fo- kussierung der Ressourcen auf den Schutz der Risikogruppen.
4

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –5–                         Drucksache 19/24334 Die Antragsteller fordern, dass die Hygienekonzepte bundesweit einheitlich ge- fördert und evaluiert würden, der Schutz von Risikogruppen im Mittelpunkt stehe und die Kontaktpersonennachverfolgung sich an den Kriterien orientiere, ob Kon- takt in medizinisch/pflegerischen Einrichtungen bestehe oder ob an potenziellen „Super-Spreader-Events“ teilgenommen wurde. Zudem wird ein bundesweites Ampelsystem gefordert. Zu Buchstabe f Die Antragsteller konstatieren, in einer Demokratie müssen die wesentlichen Ent- scheidungen vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden. Dies gelte insbesondere für gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, wie sie im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgt seien. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei im März 2020 im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit der Feststellung einer sogenannten epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag verankert worden. Mit dieser Feststellung werde das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsteller fordern daher unter anderem eine Novellierung des Infektions- schutzgesetzes, die die durch die Länder zu erlassenden Maßnahmen zur Bekämp- fung der Pandemie auf eine ausreichend bestimmte und spezifizierte Rechtsgrund- lage stelle und bei Verordnungsermächtigungen verstärkt auf parlamentarische Erlassvorbehalte und Unterrichtungspflichten zu setzen. Außerdem müssten die Regelungen in § 5 IfSG geändert werden, sodass die weitreichenden und verfas- sungsrechtlich zweifelhaften Verordnungsermächtigungen zugunsten des Bun- desministeriums für Gesundheit eingeschränkt würden. Zu Buchstabe g Die Antragsteller schreiben, mit der Feststellung der epidemischen Lage von na- tionaler Tragweite im März 2020 habe das Parlament das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, ohne Beteiligung des Bundestages oder des Bun- desrates Abweichungen und Ausnahmen von Gesetzen oder Einreisebestimmun- gen zu erlassen. Das habe zu teilweise tiefen Eingriffen in die Grundrechte der Bevölkerung geführt und widerspreche dem aus dem Demokratieprinzip folgen- den Grundsatz, dass die direkt gewählten Parlamente wesentliche Entscheidungen selbst treffen müssten und nicht der Exekutive überlassen dürften. Die Antragsteller fordern eine Strategie zur Beschlussfassung, die unterschiedli- che Szenarien der epidemischen Entwicklung beinhalte und klare epidemiologi- sche Zielwerte als Maßgabe für Verordnungen für Bundes- und Landesregierun- gen definiere. Das betreffe insbesondere Eingriffe in die Grundrechte, die Festle- gung von möglichst bundeseinheitlichen Zielparametern in der Pandemiebekämp- fung und die Bedingungen für das Inkraft- und das Außerkrafttreten von Maßnah- men. Zudem müssten die Verordnungsermächtigungen des BMG eingeschränkt und die §§ 28 bis 31 und 32 IfSG präzisiert werden. Zu Buchstabe h Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Bekämpfung der Corona-Pande- mie eine tragfähige rechtsstaatliche Grundlage benötigt, die es den Verantwortli- chen vor Ort ermöglicht, in einer dynamischen Situation kurzfristig zu reagieren. Zur Abwendung erheblicher Risiken für die Funktionsfähigkeit der Gesundheits- versorgung werde das Leben der Bevölkerung mit Geboten und Verboten einge- schränkt, die tief in ihre Grundrechte eingriffen. Diese Eingriffe basierten im We- sentlichen auf § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), auf den sich auch die entsprechenden Verordnungen der Landesregierungen nach § 32 IfSG stützten.
5

Drucksache 19/24334                                  –6–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Infektionsschutzgesetz sei aber nicht für eine Pandemie und den daraus fol- genden andauernden, flächendeckenden Grundrechtseingriffe geeignet und ge- nüge weder dem Demokratiegebot noch dem Rechtsstaatsprinzip, nach denen der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selber treffen müsse. Die Antrag- steller fordern daher eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes, durch die die von den Ländern zu erlassenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf eine ausreichend bestimmte und spezifizierte Rechtsgrundlage gestellt werde. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 19/23944 in geänderter Fas- sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/22547 mit den Stimmen der Frak- tionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/22551(neu) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/23949 mit den Stimmen der Frak- tionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe e Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/23950 mit den Stimmen der Frak- tionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe f Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/23689 mit den Stimmen der Frak- tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe g Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/23942 mit den Stimmen der Frak- tionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak- tion der FDP. Zu Buchstabe h Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/23980 mit den Stimmen der Frak- tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE.
6

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –7–                        Drucksache 19/24334 C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme eines Antrags oder mehrerer An- träge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten Bund, Länder und Gemeinden Den Ländern können durch die Erweiterung der Leistungsberechtigten nach § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Gleich- zeitig können sich durch die Einführung des Ausschlusstatbestandes in § 56 Ab- satz 1 Satz 3 IfSG aufgrund der Vermeidung von Entschädigungszahlungen Ein- sparungen in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben. Durch die Übernahme der Sachkosten von DEMIS entstehen dem RKI jährliche Kosten von 0,5 Millionen Euro ab 2021. Gesetzliche Krankenversicherung Die im Gesetzentwurf enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des An- spruchs auf Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern ge- gen diesen Krankheitserreger, bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe oder auf Schutzmasken hat für sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen. Macht das BMG von der Er- mächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der GKV dem Umfang der an- geordneten Kostenübernahmeverpflichtung. Gleichzeitig geht damit eine Verbes- serung der Verhütung in Bezug auf bestimmte Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermie- den. Durch die Verknüpfung von DEMIS mit der Telematikinfrastruktur und die Un- terstützung durch die Gesellschaft für Telematik entstehen einmalige Kosten von 0,75 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1 Million Euro in jedem Folgejahr. Durch die schnellere Übermittlung der Testergebnisse werden gleichzeitig Infektions- ketten unterbrochen und damit Kosten für die Krankenbehandlung in nicht quan- tifizierbarer Höhe vermieden. Zu den Buchstaben b bis h Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezif- ferbar sind.
7

Drucksache 19/24334                                    –8–              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu den Buchstaben b bis h Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten 1. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparun- gen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst. 2. Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lage- spezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Durch die vorgesehene datenschutzrechtliche Kontrolle nach § 14 Absatz 6 IfSG entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Zu den Buchstaben b bis h Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparun- gen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst. Zu den Buchstaben b bis h Bürokratiekosten aus Informationspflichten wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Verwaltung Kosten entstehen, die la- gespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Demgegenüber führt der Wegfall von Meldepflichten zu einer derzeit nicht quantifizierbaren Entlastung. Zu den Buchstaben b bis h Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a laut Gesetzesinitianten Keine. Zu den Buchstaben b bis h Weitere Kosten wurden nicht erörtert.
8

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –9–                       Drucksache 19/24334 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)   den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/23944 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b)   den Antrag auf Drucksache 19/22547 abzulehnen; c)   den Antrag auf Drucksache 19/22551(neu) abzulehnen; d)   den Antrag auf Drucksache 19/23949 abzulehnen; e)   den Antrag auf Drucksache 19/23950 abzulehnen; f)   den Antrag auf Drucksache 19/23689 abzulehnen; g)   den Antrag auf Drucksache 19/23942 abzulehnen; h)   den Antrag auf Drucksache 19/23980 abzulehnen. Berlin, den 16. November 2020 Der Ausschuss für Gesundheit Erwin Rüddel Vorsitzender Rudolf Henke                       Hilde Mattheis                     Detlev Spangenbert Berichterstatter                   Berichterstatterin                 Berichterstatter Dr. Andrew Ullmann                 Dr. Achim Kessler                  Kordula Schulz-Asche Berichterstatter                   Berichterstatter                   Berichterstatterin
9

Drucksache 19/24334                                – 10 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Drucksache 19/23944 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf                               Beschlüsse des 14. Ausschusses Entwurf eines Dritten Gesetzes zum                    Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer                      Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler                      epidemischen Lage von nationaler Tragweite                                            Tragweite Vom …                                                Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen:                rates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht                                      Inhaltsübersicht Artikel 1     Änderung des Infektionsschutzgesetzes   Artikel 1     unverändert Artikel 2     Weitere Änderung des                    Artikel 2     unverändert Infektionsschutzgesetzes Artikel 2a    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 2b    Änderung des Arzneimittelgesetzes Artikel 2c    Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung Artikel 2d    Änderung der AMG- Zivilschutzausnahmeverordnung Artikel 3     Änderung der Medizinprodukte-           Artikel 3     unverändert Abgabeverordnung Artikel 4     Änderung des Fünften Buches             Artikel 4     unverändert Sozialgesetzbuch Artikel 4a    Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Artikel 5     Änderung des Gesetzes zum Schutz der    Artikel 5     unverändert Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Artikel 6     Änderung des Zweiten Gesetzes zum       Artikel 6     unverändert Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Artikel 7     Einschränkung von Grundrechten          Artikel 7     unverändert Artikel 8     Inkrafttreten                           Artikel 8     unverändert
10

Zur nächsten Seite