BeleihungNacht-undNotdienstfondswegenSchutzmasken

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

/ 3
PDF herunterladen
Will, Hans-Georg -RL 121 BMG Von:                                      Schmitz, Dr. Sebastian <S.Schmitz@abda.de> Gesendet:                                 Mittwoch, 16. Dezember 2020 13:45 An:                                       Paland, Norbert –UAL 12 BMG; Will, Hans-Georg -RL 121 BMG Cc:                                       Tisch, Lutz; Korf, Claudia Betreff:                                  Beleihung Nacht- ud Notdienstfonds wegen Schutzmasken Anlagen:                                  Beleihung_NaNoFonds_201216_b DAV_ Stellungnahme.pdf Sehr geehrter Herr Paland, sehr geehrter Herr Will, anbei übermitteln wir Ihnen nach nochmaliger rechtlicher Prüfung in unserem Hause unsere Stellungnahme zur Frage der Berechnung der Pauschale für die Apotheken nach der Schutzmaskenverordnung im Fall des Inhaberwechsels. Mit freundlichen Grüßen Dr. Sebastian Schmitz Hauptgeschäftsführer ___________________________________________________________ ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. Bundesapothekerkammer Deutscher Apothekerverband e. V. Hauptgeschäftsführung Heidestr. 7· 10557 Berlin Telefon 030 40004-112 · Fax 030 40004-113 s.schmitz@abda.de · www.abda.de Die Apotheken vor Ort. Einfach unverzichtbar. www.einfach-unverzichtbar.de 1
1

DAVA

DAV : Postfach 40364 - 10062 Berlin Deutscher
Apothekerverband e. V.
per E-Mail
Hauptgeschäftsführung
Bundesministerium für Gesundheit
Unterabteilung 12 - Herr Paland
Referat 121 - Herr Will Telefon 030 40004-112
Friedrichstraße 108 Fax 030 40004-113
10117 Berlin E-Mail hgf@abda.de
Web www.abda.de

16. Dezember 2020

Beleihungsbescheid zur Umsetzung der
Corona-Schutzmasken-Verordnung

Sehr geehrter Herr Paland,
sehr geehrter Herr Will,

nach nochmaliger juristischer Prüfung der Vorgaben der „Verordnung zum An-
spruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2* (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung — SchutzmV) vertreten
wir weiterhin die im Schreiben des Nacht- und Notdienstfonds des DAV (NNF)
vom 15. Dezember 2020 geäußerte Ansicht, dass für den von $ 2 Abs. 1
SchutzmV erfassten Zeitraum nach $ 5 Abs. 1 SchutzmV lediglich ein Bescheid
pro Apotheke ohne zeitanteilige Festsetzungen und ohne einen Vorbehalt für den
Fall eines Inhaberwechsels zu erlassen ist.

Maßgeblich ist hierfür, dass der Verordnungsgeber die Variante einer pauschalen
Vergütung der versorgenden Apotheken gewählt hat, die weder an die Anzahl
der abgegebenen Masken noch daran anknüpft, dass während des gesamten
Zeitraums vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 eine Maskenabgabe in
der einzelnen Apotheke zu erfolgen hat (vgl. $4 Abs. 1 Satz 1 SchmV: „im Rah-
men der Verfügbarkeit‘). Neben dem im Beleihungsbescheid aufgeführten Fall
der (endgültigen) Apothekenschließung werden auch die Fälle der vorübergehen-
den Schließung der Apotheke im Rahmen von Betriebsferien, von Quarantäne-
maßnahmen oder erweiterte Öffnungszeiten, etwa im Rahmen des Notdienstes,
nicht durch die Verordnung abgebildet, was nur dadurch erklärlich ist, dass sich
diesbezügliche Sonderregelungen bei einer Pauschalvergütung ausschließen.
Zur Veranschaulichung der Richtigkeit dieses Ansatzes kann angeführt werden,
dass auch eine Apotheke, die am 31. Dezember 2020 ihren Betrieb einstellt, in-
nerhalb dieses Zeitraumes an ihre Patienten bereits Masken in einem Umfang
verteilt haben kann, der dem entspricht, was mit der pauschalen Vergütung nach
$ 5 Abs. 1 SchutzmV für diese Apotheke im Gesamtzeitraum nach $ 2 Abs. 1
SchutzmV finanzierbar ist. Soweit der Inhaber dieser Apotheke die nach Ihren
Vorstellungen lediglich anteilig gewährte Vergütung verwaltungsrechtlich über-
prüfen lassen sollte, sehen wir ein hohes Risiko, dass der NNF in einem solchem
Verfahren unterliegt.
2

Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Begründung des Verordnungsent-
wurfs (Stand: 13. Dezember 2020). Auf Seite 18 heißt es dort zu $ 7 Abs. 1
SchutzmV:

„Anspruchsberechtigte Apotheken im Sinne dieses Absatzes sind alle in-
ländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2020
nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrge-
nommen haben oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31.
Dezember 2020 neueröffnet werden und dem Deutschen Apothekerver-
band e.V. zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheids be-
kannt waren.“

Der letztlich verkündete Verordnungstext weicht davon lediglich insoweit ab, als
dass der maßgebliche Anspruchszeitraum über den 31. Dezember 2020 hinaus
bis zum 6. Januar 2021 verlängert wurde. Keine Abweichung ergibt sich daraus
aber für die Frage der Anspruchsberechtigung. Ausgeschlossen ist lediglich ein
Anspruch von dauerhaft geschlossen Apotheken, die zu keinem Zeitpunkt inner-
halb des vorgenannten Zeitraums eine Geschäftstätigkeit wahrgenommen haben.
Als „anspruchsberechtigte Apotheken“ im Sinne der Verordnung interpretieren wir
auf Grundlage der vorgenannten Begründung somit alle Apotheken, die zwischen
dem 15. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021 (auch zeitlich begrenzt) betrie-
ben oder neueröffnet worden sind. Diese Apotheken sollen nach dem Willen des
Verordnungsgebers Anspruch auf die (volle) pauschale Vergütung haben.

Apotheken, bei denen innerhalb des vorgenannten Zeitraums ein Inhaberwechsel
stattgefunden hat, gelten dabei nach unserer Auffassung als ein und dieselbe
„anspruchsberechtigte Apotheke“, da diese Apotheken nicht neueröffnet werden,
sondern bereits — wenn auch mit einem anderen Inhaber — eine Geschäftstätig-
keit wahrgenommen haben. Insoweit besteht der Anspruch nach $ 5 Abs. 1
SchutzmV lediglich einmalig, so dass dem neuen Inhaber einer bereits bestehen-
den Apotheke kein Bescheid nach 8 7 Abs. 1 SchutzmV durch den NNF zu ertei-
len ist, wenn der vormalige Inhaber bereits die Pauschale nach $ 5 Abs. 1
SchutzmV erhalten hat.

Mit freundlichen Grüßen

    

Dr. Sebastian Schmitz
Hauptgeschäftsführer

Seite | 2
3