20-12-08Referentenentwurf_SchutzmaskenV

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

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Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer In- fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) A. Problem und Ziel Gemäß § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass sowohl Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch Personen, die nicht in der GKV versi- chert sind, Anspruch auf bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechts- verordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören. In der Rechtsverordnung kann eine Zuzahlung des anspruchsbe- rechtigten Personenkreises vorgesehen werden. Soweit die Aufwendungen für die Schutz- masken aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu erstatten. Ziel ist es, das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für besonders vulnerable Personengruppen – insbesondere vor dem Hintergrund des weiterhin dynami- schen Infektionsgeschehens – mittels der Verwendung von Schutzmasken zu reduzieren. B. Lösung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf Bitte des BMG eine Stellungnahme zur Definition der COVID-19-Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht ge- setzlich Versicherte, die zu einer vom G-BA beschriebenen Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf 15 partikelfiltrierende Halbmasken. Die Abgabe der Masken erfolgt in Apotheken. Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vor- lage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft. Für die Abgabe der weiteren 12 Masken haben die Versicherten ab Januar 2021 ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer Bescheinigung ihrer Kranken- kasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Erstat- tungspreis für jede Maske beträgt sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zur Finanzierung der im Dezember abgegebenen Schutzmasken zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands, der die Wei- terleitung der Mittel an die Apotheken übernimmt. Die Abrechnung der ab Januar abgege-
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-2-        Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr benen Schutzmasken erfolgt über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Die entste- henden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund, Länder und Gemeinden Dem Bund entstehen angesichts von 27,35 Millionen anspruchsberechtigten Personen mit einem Anspruch auf insgesamt 15 Schutzmasken und einer Vergütung von sechs Euro je Schutzmaske sowie durch den Verwaltungskostenersatz für die Krankenkassen und priva- ten Krankenversicherungsunternehmen Kosten in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro. b) Gesetzliche Krankenversicherung Durch die Verbesserung des Schutzes besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 werden schwere Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vermieden. Damit werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufge- hoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch das Identifizieren von anspruchsberechtigten Versicherten sowie durch das Drucken und den Versand des Infor- mationsschreibens inklusive Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ein Erfüllungsaufwand, der durch einen Verwaltungskostenersatz durch den Bund abge- deckt wird. Soweit sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen für Druck und Ver- sand der Dienste eines Dritten bedienen, steht der Verwaltungskostenersatz vollständig dem Dritten zu. Dem Verband der Privaten Krankenversicherung entsteht für die Abwicklung der Zahlung mit dem BAS und für die Weiterleitung der Beträge an die privaten Krankenversicherungs- unternehmen Erfüllungsaufwand in Höhe in nicht quantifizierbarer Höhevon rund xx Euro. Für die Apotheken entsteht mit der Beschaffung, Lagerung, und Abgabe und Abrechnung der Schutzmasken Erfüllungsaufwand, der durch den festgelegten Erstattungspreis abge- deckt ist. Den Rechenzentren entsteht für die Abwicklung der Zahlungen mit dem BAS und für die Weiterleitung der Beträge an die Apotheken Erfüllungsaufwand in Höhe von rund xx Euro.
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-3-        Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für das BAS entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlung zwischen BAS und den Rechenzentren, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung und dem Deutschen Apothekerverband sowie zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in Höhe von rund 15 000 Euro. Den gesetzlichen Krankenkassen entsteht durch das Identifizieren von anspruchsberech- tigten Versicherten sowie durch das Drucken und den Versand des Informationsschreibens inklusive Bescheinigung zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ein Erfüllungsaufwand, der durch einen Verwaltungskostenersatz durch den Bund abgedeckt wird. Dem GKV-SV entsteht für die Abwicklung der Zahlung mit dem BAS und für die Weiterleitung der Beträge an die Krankenkassen ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5 000 Euro. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher- preisniveau sind nicht zu erwarten. Durch die Verbesserung des Schutzes besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 werden schwere Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vermieden. Damit werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vermie- den.
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-4-         Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung ei- ner Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) Vom ... Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, des Deutschen Apothekerverbandes sowie des Verban- des der Privaten Krankenversicherung: §1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn 1.   sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder 2.   bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen: a)   chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, b)   chronische Herzinsuffizienz, c)   chronische Niereninsuffizienz, d)   Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall, e)   Diabetes mellitus Typ 2, f)   aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, g)   stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, h)   Risikoschwangerschaft. (2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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-5-          Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr §2 Inhalt des Anspruchs (1) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom [einfügen: ab Inkrafttreten nach § 11] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken. (2) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 2815. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutz- masken sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. (3) Von dem Anspruch nach Absatz 1 und 2 umfasst sind Schutzmasken, die den Träger der Schutzmaske vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen und gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs- verordnung in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig sind. Die hiernach abgabefä- higen Schutzmasken ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. §3 Information über die Anspruchsberechtigung (1) Für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 ermitteln die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Daten die Versi- cherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anspruchsberechtigt sind. Sie stellen den Versicherten einmalig Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für je- den Anspruch auf sechs Schutzmasken in fälschungssicherer Form zur Verfügung. (1)(2)     Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen dürfen sicherhalten zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Aufgabe von der Bun- desdruckerei fälschungssichere Bescheinigungender Dienste Dritter bedienen. Sie haben der Bundesdruckerei bis zum [einfügen: 4 Tage nach Inkrafttreten nach § 11] die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln. (2)(3)     Das Nähere zur Auswertung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversiche- rung gemeinsam bis zum [einfügen: 2 Tage nach Inkrafttreten nach § 11]. (3) Das Nähere zum Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 legt das Bundes- ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung fest. (4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 in folgender Reihenfolge zu informieren 1.   zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, 2.   danach die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen nach § 1 Nummer 2 und 3.   danach die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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-6-         Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr §4 Abgabe der Schutzmasken (1) Zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 Absatz 1 erfolgt die Abgabe der Schutzmas- ken an anspruchsberechtigte Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 durch die Apotheken im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Vorlage des Personalausweises. Die Abgabe der Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Apotheken im Rahmen der Verfügbarkeit, sofern die anspruchsberechtigte Per- son die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe durch Eigenauskunft nachvollziehbar darlegen kann. (2) Zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 Absatz 2 erfolgt die Abgabe der Schutzmas- ken durch die Apotheken gegen Vorlage der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1. Die Apo- theken behalten die jeweilige Bescheinigung nach Satz 1 ein und versehen diese mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person. (3) Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der nach § 2 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt. Die Schutzwirkung der Schutzmasken darf dabei nicht beeinträchtig werden. Bei jeder Abgabe von Schutzmasken ist eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske bei- zufügen. Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Be- darf Versorgungssicherstellungsverordnung verkehrsfähig sind, ist den anspruchsberech- tigten Personen auf Verlangen eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungs- behörde auszuhändigen. Eine Neuverpackung nach Satz 1 gilt nicht als Inverkehrbringen oder Veränderung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung. §5 Erstattungspreis für die Schutzmasken (1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus dem vom Deutschen Apothekerverband e. V. nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwalteten Fonds zur Förderung der Sicherstel- lung des Notdienstes von Apotheken nach Maßgabe des § 7 Absatz 1. (1)(2)     Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer. §6 Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Ab- gabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag nach § 5 angerechnet.
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-7-         Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr §7 Abrechnung der Schutzmasken durch die Apotheken                                 Kommentiert [MD-B1]: 121: Aus systematischen Gründen sind alle Regelungen, die die Abrechnung der (1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 setzt der Deutsche Apothe-             Apotheken betreffen, in § 7 gebündelt. kerverband e.V. durch Bescheid die Pauschalen je Apotheke fest und zahlt sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale je Apotheke errechnet sich durch Multiplikation des Betrags nach § 9 Absatz 3 mit dem Quotienten aus der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und nach § 19 des Ge- setzes über das Apothekenwesen an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und der Anzahl der von den Apotheken insgesamt im dritten Quartal 2020 abgegebenen und nach § 19 des Gesetzes über das Apothekenwesen an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Liegen für eine Apotheke die entsprechenden Angaben für das dritte Quar-            Kommentiert [MD-B2]: 121: Muss das zwingend in die tal 2020 nicht oder nicht vollständig vor, sind diese vom Deutschen Apothekenverband e.V.         VO oder ist auch eine Regelung denkbar wie „Das Nä- zu schätzen. Der Deutsche Apothekerverband e.V. nimmt die Aufgaben nach den Sätzen                here zur Festsetzung der Pauschalen bestimmt der DAV“? Der Text könnte dann in die Begründung. 1 bis 3 als Beliehener wahr. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch einen Beleihungsbescheid nach § 20a des Gesetzes über das Apothekenwesen. (1)(2)     Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 erstellen die Apothe- ken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgege- benen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstat- tungsbetrag ergeben. Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechen- zentrum übermittelt. Die hierfür zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Schutzmasken abgegeben wurden. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 34 Absatz 12 einzubehaltenden Bescheinigung sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. §8 Verwaltungskostenersatz Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. Sofern sie sich nach § 3 Absatz 1 Satz 3 hierbei der Dienste Dritter bedienen, steht der Verwaltungskostenersatz vollständig dem Dritten zu. §9 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (1) An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt 1.   jedes Rechenzentrum nach § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch monatlich den jeweiligen Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 21 Satz 2 erge- benden Abrechnung, 2.   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einmalig bis spätestens zum 31. Mai 2021 den sich für die Krankenkassen ergebenden Gesamtbetrag nach § 8, 3.   der Verband der Privaten Krankenversicherung einmalig bis spätestens zum 31. Mai 2021 den sich für die privaten Krankenversicherungsunternehmen ergebenden Ge- samtbetrag nach § 8.
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-8-          Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung und durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung in einer korrigierten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Satz 1 und 2. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Ge- sundheitsfonds die übermittelten Beträge nach 1.   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 an die Rechenzentren, 2.   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 an den Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, 3.   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 an den Verband der Privaten Krankenversiche- rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Satz 1. (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Ge- sundheitsfonds bis zum [einfügen: 7 Tage nach Inkrafttreten nach § 11] pauschal 491,4 Millionen Euro an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom Deutschen Apothekerverband verwalteten Fonds zur Förderung und Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. (4) Die Rechenzentren leiten die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhaltene Zahlung entsprechend der jeweiligen Abrechnung nach § 7 Absatz 21 Satz 2 an die Apotheken wei- ter. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen leitet die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhaltene Zahlung entsprechend § 8 an die Krankenkassen weiter. Der Verband der Pri- vaten Krankenversicherung leitet die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erhaltene Zahlung entsprechend § 8 an die privaten Krankenversicherungsunternehmen weiter. (5) Die Rechenzentren sind verpflichtet, die rechnungsbegründenden Unterlagen zu den von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu spei- chern oder aufzubewahren. § 10 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Ge- sundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auf- stellung der an die Rechenzentren, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung ausgezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1. (2) Der Bund erstattet den vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 gezahlten Betrag spätestens zum 15. Januar 2021 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
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-9-         Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 20i Absatz 3 Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 2477), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, außer Kraft.
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- 10 -         Bearbeitungsstand: 08.12.2020 21:15 Uhr Anlage 1 Verkehrsfähige Schutzmasken Nach § 2 Absatz 3 sind folgenden Maskentypen derzeit in Deutschland verkehrsfähig: Maskentyp  Standard     (Teil   der Weitere Kennzeichnungsmerkmale                Zielland Kennzeichnung) FFP2 oder  CE-Kennzeichnung mit     gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B.         EU vergleich- nachgestellter Kennnum-  Schutzklasse FFP2 bar        mer der notifizierten Stelle                   Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 o- der vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information N95        NIOSH-42CFR84            Modellnummer                                  USA und Kanada Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer P2         AS/NZS 1716-2012         Identifizierungsnummer oder Logo der Kon-     Australien  und formitätsbewertungsstellen                    Neuseeland DS2        JMHLW-Notification 214,  https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeits-        Japan 2018                     gestaltung-im-Betrieb/Coronavi- rus/pdf/Kennzeichnung-Mas- ken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y- 13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y- 13-11-3_2.pdf CPA        Prüfgrundsatz für Corona Bescheinigung der Marktüberwachungsbe-        Deutschland SARS-Cov-2 Pandemie      hörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV Atemschutzmasken (CPA)
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