Drucksache 19/23944

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Deutscher Bundestag                                                           Drucksache 19/23944 19. Wahlperiode                                                                             03.11.2020 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheits- wesens in einer die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden epidemi- schen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Hierzu wurde insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erweitert und präzisiert. Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschie- dene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Gel- tung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt. Die fortschreitende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 machte deutlich, dass weitere Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen notwendig sind. Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wurden die auf Grundlage der mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nati- onaler Tragweite eingeführten Änderungen des IfSG getroffenen Regelungen und Maßnahmen entsprechend weiterentwickelt und ergänzt. Unter anderem wurde durch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen, dass das BMG durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass als Bestandteil des Leis- tungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Anspruch auf be- stimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Durch Änderung des IfSG wurde das BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen. Der „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“, auf den sich die Gesundheits- minister von Bund und Ländern geeinigt haben, und der am 29. September 2020
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Drucksache 19/23944                                    –2–              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder be- schlossen wurde, sieht eine weitreichende Stärkung des Öffentlichen Gesund- heitsdienstes (ÖGD) in Bund und Ländern vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt. Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwen- digen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Um den verfas- sungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Ab- satz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pande- mielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu ent- sprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen. B. Lösung Mit dem Gesetzentwurf werden unter anderem nachfolgende Regelungen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgesehen: –    Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reisever- kehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbe- sondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikoge- bieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zu- ständigen Behörden zu ermöglichen. Der Begriff des Risikogebiets wird le- galdefiniert. –    Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutz- maßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor. –    Beim RKI werden neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und eine syndromische Surveillance vorgesehen. Dagegen wird von der bis- lang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu Gunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen. –    Die im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ angestrebte Stärkung der Digitalisierung des ÖGD soll durch ein Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden. Das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektions- schutz (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus. Die meldepflich- tigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                        Drucksache 19/23944 Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 einge- führt. –     Auch Flughäfen und Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B der Inter- nationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sollen durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt werden, um die ihnen nach den IGV obliegenden Ver- pflichtungen umsetzen zu können. –     Um vorhandene Testkapazitäten umfassend nutzen zu können, wird der Arztvorbehalt nach § 24 IfSG in Bezug auf patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf die Nutzbarkeit veterinärmedizini- scher Laborkapazitäten entsprechend angepasst. –     Bisherige Erfahrungen während der Pandemielage machen des Weiteren An- passungen der Vorschriften zum Vollzug des IfSG durch die Bundeswehr notwendig. –     Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine ver- meidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt. Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen. –     Mit einer Neufassung von § 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Pflicht zur Leistung der für die Teil- nahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht. –     Im SGB V wird darüber hinaus geregelt, dass, soweit dies im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist, sowohl in Be- zug auf Schutzimpfungen als auch in Bezug auf Testungen nicht nur Versi- cherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des BMG dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Rege- lungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden Den Ländern können durch die Erweiterung der Leistungsberechtigten nach § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Gleich- zeitig können sich durch die Einführung des Ausschlusstatbestandes in § 56 Ab- satz 1 Satz 3 IfSG aufgrund der Vermeidung von Entschädigungszahlungen Ein- sparungen in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben. Durch die Übernahme der Sachkosten von DEMIS entstehen dem RKI jährliche Kosten von 0,5 Millionen Euro ab 2021. Gesetzliche Krankenversicherung Die im Gesetzentwurf enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des An- spruchs auf Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem
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Drucksache 19/23944                                    –4–             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern ge- gen diesen Krankheitserreger, bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hat für sich betrachtet keine un- mittelbaren Kostenfolgen. Macht das BMG von der Ermächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der GKV dem Umfang der angeordneten Kostenüber- nahmeverpflichtung. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhütung in Bezug auf bestimmte Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten für Kranken- behandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden. Durch die Verknüpfung von DEMIS mit der Telematikinfrastruktur und die Un- terstützung durch die Gesellschaft für Telematik entstehen einmalige Kosten von 0,75 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1 Million Euro in jedem Folgejahr. Durch die schnellere Übermittlung der Testergebnisse werden gleichzeitig Infektions- ketten unterbrochen und damit Kosten für die Krankenbehandlung in nicht quan- tifizierbarer Höhe vermieden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezif- ferbar sind. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparun- gen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst. 2. Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lage- spezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Durch die vorgesehene datenschutzrechtliche Kontrolle nach § 14 Absatz 6 IfSG entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparun- gen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen wer- den, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –5–                       Drucksache 19/23944 das BMG erlassen werden, könnten für die Verwaltung Kosten entstehen, die la- gespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Demgegenüber führt der Wegfall von Meldepflichten zu einer derzeit nicht quantifizierbaren Entlastung. F. Weitere Kosten Keine.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –7–                          Drucksache 19/23944 Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1     Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 2     Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 3     Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung Artikel 4     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5     Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Artikel 6     Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Artikel 7     Einschränkung von Grundrechten Artikel 8     Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“. 2.   § 2 wird wie folgt geändert: a)    In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b)    Folgende Nummer 17 wird angefügt: „17. Risikogebiet ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Ge- sundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ab- lauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.“ 3.   § 4 wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 7“ ersetzt. b)    In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „bedrohlichen“ ersetzt.
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Drucksache 19/23944                                  –8–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. § 5 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben. bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 14“ die Wörter „sowie zum Aufbau oder zur Aufrecht- erhaltung von Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvor- schriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt,“ eingefügt. b)   Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall- Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Ge- sellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von na- tionaler Tragweite Hilfe zu leisten.“ 5. § 7 Absatz 4 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen“ ein- gefügt. bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7.    im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von den in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen,“. b)   In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „oder wenn der Nachweis eines Krankheitserregers durch die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patienten- nahe Schnelltests oder zur Eigenanwendung bei Testung auf das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome- Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) genutzt werden, erfolgt ist“ eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe r werden die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontaktdaten“ die Wörter „sowie die lebenslange Arzt- nummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt. b)   In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontaktdaten“ die Wörter „sowie die lebens- lange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt. c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufent- halt der betroffenen Person vorliegen.“ d)   In Absatz 6 werden die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode              –9–                            Drucksache 19/23944 8.  § 10 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach Absatz 3“ ersetzt. b)   Absatz 3 wird aufgehoben. c)   Absatz 4 wird Absatz 3. 9.  § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)   Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe g werden die Wörter „Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder“ durch die Wörter „Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel,“ ersetzt. bb) In Buchstabe l werden die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: „m) Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel der Hauptwoh- nung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des derzeitigen Auf- enthaltsortes,“. b)   In Nummer 2 werden die Wörter „mit zugehörigem amtlichen achtstelligen Gemeindeschlüssel“ gestri- chen. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersu- chungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersu- chungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und viro- logische Surveillance).“ bb) In Satz 11 werden nach dem Wort „molekularen“ die Wörter „und virologischen“ eingefügt. b)   Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln: 1.   Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger (Krank- heitserregersurveillance) oder 2.   Angaben über das gemeinsame Vorliegen von verschiedenen Krankheitszeichen (syndromische Surveillance).“ c)   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Impfleistungen eingerichteten Impfzentren haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert
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Drucksache 19/23944                                  – 10 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovi- gilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln: 1.    Patienten-Pseudonym, 2.    Geburtsmonat und -jahr, 3.    Geschlecht, 4.    fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5.    Landkreis des behandelnden Arztes oder des Impfzentrums, 6.    Fachrichtung des behandelnden Arztes, 7.    Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose, 8.    antigenspezifischer Abrechnungscode der Schutzimpfung und bei Schutzimpfungen gegen das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich den impfstoffspezifischen Abrechnungscode sowie 9.    Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Impfsurveillance“ die Wörter „und der Pharmakovigilanz“ ein- gefügt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Robert Koch-Institut“ die Wörter „und das Paul-Ehrlich- Institut“ eingefügt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Robert Koch-Institut ist der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts.“ bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „Die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems. Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 entstehende Fremdkosten aus der Beauftragung Dritter werden vom Ro- bert Koch-Institut getragen.“ b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen“ ge- strichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „von § 12“ durch die Wörter „der §§ 4 und 12“ ersetzt. c)   Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- gesetzes ausschließlich der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations- freiheit.“ d)   Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt: „(8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die zuständigen Behörden der Länder das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungs- pflichtige ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen
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