AWBeleihungsbescheidzurUmsetzungderSchutzmasken-Verordnung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

/ 4
PDF herunterladen
Johannsen Dr., Svenja -121 BMG Von:                                         Rainer Gurski <Rainer.Gurski@dav-notdienstfonds.de> Gesendet:                                    Dienstag, 15. Dezember 2020 16:29 An:                                          Will, Hans-Georg -RL 121 BMG; 'Korf, Claudia'; Bauer, Dr. Eckart Cc:                                          12 BMG; 121 BMG; Steinrücken, Thiemo -121 BMG Betreff:                                     AW: Beleihungsbescheid zur Umsetzung der Schutzmasken-Verordnung Anlagen:                                     DAV - Beleigungsbescheid SchutzmV_STELLUNGNAHME - 20_12_15.pdf Priorität:                                   Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend übersenden wir Ihnen unsere Rückäußerung zur Entwurfsfassung des Beleihungsbescheids zur Umsetzung der Schutzmasken-Verordnung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bezüglich der Übersendung des Antrags auf Erweiterung der Beleihung warten wir zur Vervollständigung noch auf die angekündigte Veröffentlichung des Bundesanzeigers. Mit besten Grüßen Rainer Gurski Geschäftsführer Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. Friedrichstraße 60 10117 Berlin Tel.: +49 30 340 4490 11 Fax: +49 30 340 4490 80 Mobil: +49 171 11 80 528 Email: rainer.gurski@dav-notdienstfonds.de Web: www.dav-notdienstfonds.de Geschäftsführender Vorstand des DAV e. V: Fritz Becker, Thomas Dittrich, Berend Groeneveld, Stefan Fink, Dr. Hans- Peter Hubmann Sitz: Frankfurt am Main I Amtsgericht Frankfurt am Main: Registernummer VR 4485 Diese Mitteilung ist ausschließlich für den beabsichtigten Empfänger bestimmt. Sie kann vertrauliche Informationen enthalten, die dem Schutz des Gesetzes unterfallen. Jede/r unberechtigte Lektüre, Gebrauch, Veröffentlichung oder Weitergabe ist untersagt. Sollten Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sein, so unterrichten Sie uns bitte umgehend und vernichten Sie diese Mitteilung einschließlich aller Anlagen und angefertigten Kopien. Denken Sie bitte an die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail ausdrucken. Von: Will, Hans-Georg -RL 121 BMG Gesendet: Dienstag, 15. Dezember 2020 12:26 1
1

An: 'Korf, Claudia' ; Bauer, Dr. Eckart ; Rainer Gurski Cc: 12 BMG ; 121 BMG ; Steinrücken, Thiemo -121 BMG Betreff: Beleihungsbescheid zur Umsetzung der Schutzmasken-Verordnung Sehr geehrte Frau Korf, sehr geehrte Herren, Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt, nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags den o. g. Beleihungsbescheid zu erlassen. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis heute, 16:30 Uhr zu dem beigefügten Entwurf zu äußern. Der Antrag kann vorab in elektronischer Form übermittelt werden. Wegen der Modalitäten der Zustellung werde ich mich gesondert mit Ihnen in Verbindung setzen. Hierfür bitte ich um Mitteilung einer Ansprechperson mit den zugehörigen Kontaktdaten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Will Ministerialrat 2
2

Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. · Friedrichstraße 60 · 10117 Berlin     Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. per E-Mail                                                                      Friedrichstraße 60 10117 Berlin Tel.: 030 3404490-0 Bundesministerium für Gesundheit                                                E-Mail: info@dav-notdienstfonds.de Unterabteilung 12 - Herr Paland                                                 www.dav-notdienstfonds.de Referat 121                     - Herr Will                                     Geschäftsführer: Rainer Gurski Friedrichstraße 108 IK:       661100310 10117 Berlin Apotheker- und Ärztebank e. G. IBAN: DE37 3006 0601 0104 1636 21 BIC:      DAAEDEDDXXX Unser Zeichen: RGu Ansprechpartner/In: Rainer Gurski Durchwahl: 030 3404490-11 E-Mail:     rainer.gurski@dav-notdienstfonds.de Datum: 15.12.2020 Beleihungsbescheid zur Umsetzung der Corona-Schutzmasken-Verordnung Sehr geehrter Herr Paland, sehr geehrter Herr Will, zunächst einmal vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs des o. a. Beleihungsbescheides, mit dem wir uns im Grundsatz einverstanden zeigen. Hinsichtlich der Festlegungen der zeitanteiligen Festsetzungen der Ansprüche der Apotheken bei einem Inhaberwechsel im Abgabezeitraum vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 möchten wir auf diesem Wege die nachfolgenden Anmerkungen machen und Sie bitten, diese Festlegung nochmals zu überdenken. Die Intention des Gesetzgebers war und ist unserer Meinung nach, dass sich die Apotheken ab Beginn des Ausgabezeitraums durch die Finanzierungsregelung in die Lage zu versetzen haben, mit einer ent- sprechenden Anzahl an Schutzmasken ausgestattet zu sein, um die verzugslose Ausgabe an die an- spruchsberechtigten Personen sicherzustellen. Auf Basis der in der Vorphase bekanntgegebenen Berechnungsgrundlagen (Referentenentwurf) und entsprechender Aussagen Ihrer Hausleitung haben sich die Apotheken entsprechend bevorratet und sind in Vorleistung getreten. Insofern wurde bei den Festsetzungsparameter auch davon ausgegangen, dass im Falle eines Inhaberwechsels während des o. a. Ausgabezeitraums, der im Übrigen noch bis zum gestrigen Tage festgelegt war und auch jetzt noch in der Begründung der Rechtsverordnung auf die Zeit bis zum 31.12.2020 festgelegt ist, der Anspruch gemäß § 7 Absatz 1 auszuzahlen ist. Ferner ist davon auszugehen, dass - sollten aus der zuvor dargestellten Beschaffungssituation Schutz- masken für die kostenfreie Abgabe nach Übergabe der Apotheke übrig bleiben - diese an den jeweiligen Nachfolger ebenfalls kostenfrei zur Abgabe gemäß § 2 Absatz 1 SchutzmV übergeben werden. Durch die Verlängerung des Abgabezeitraums bis zum 06.01.2021 und Änderung der zuvor beschriebe- nen Festsetzungsgrundsätze ergeben sich darüber hinaus noch folgende Problematiken:
3

Seite 2   Schreiben vom 15.12.2020 an das BMG 1.   Da dem Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. Inhaberwechsel insbesondere zum Jahreswech- sel in erheblicher Zahl erst Anfang/Mitte Februar bis Anfang März durch die ersten Datenmeldungen des Jahres 2021 im Rahmen der Förderung des Nacht- und Notdienstes bekannt werden, ergeben sich dadurch Nachbearbeitungserfordernisse in Bezug auf die Schätzung der Packungsabgaben Ebenso bedarf es in diesem Fall der Bildung einer entsprechenden Risikorücklage zur Auszahlung von Ansprüchen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Inhaberwechsel, da der Forderungs- . 2.   Für zum jetzigen Zeitpunkt bereits bekannte Inhaberwechsel im Abgabezeitraum müssen für die übernehmenden Inhaber aufgrund fehlender Packungsabgabemengen für das III. Quartal 2020, diese entsprechend geschätzt werden. Auf die reine Übernahme der Packungszahlen des Vorgängers kann aus Sicht des NNF aus daten- schutzrechtlichen Gründen im Rahmen des Betriebsgeheimnisses nicht 1:1 zurückgegriffen werden, da hierfür die explizite Erlaubnis des Vorgängers vorliegen muss. Daher wäre es notwendig, eine entsprechende Individualschätzung für nach jetzigem Zeitpunkt 109 Apotheken (Übernehmende) durchzuführen. Hierzu werden manuell jeweils die Packungsabgabemengen von regelmäßig 4 Ver- gleichsapotheken einschließlich der Vorgängerapotheke herangezogen, analysiert und der Schät- zung zugrunde gelegt. 3.   Darüber hinaus sind für die an den bekannten Inhaberwechseln beteiligten 218 Apothekeninhaber entsprechend der zeitanteiligen Festsetzung die ansonsten einheitlich gestalteten Festsetzungs-/ Auszahlungsbescheide entsprechend zu individualisieren und der Ausgabeprozess würde sich dadurch verlängern, da a) der Auszahlungsanspruch erst zum Zeitpunkt der faktischen Übernahme wirksam wird und b) notwendige Bankverbindungsdaten ggf. noch nicht vorliegen. Sehr geehrter Herr Paland, sehr geehrter Herr Will, für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Rainer Gurski
4