BeleihungsbescheidzurUmsetzungderSchutzmasken-Verordnung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

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Johannsen Dr., Svenja -121 BMG Von:                                       Will, Hans-Georg -RL 121 BMG Gesendet:                                  Dienstag, 15. Dezember 2020 12:26 An:                                        'Korf, Claudia'; Bauer, Dr. Eckart; 'Rainer Gurski' Cc:                                        12 BMG; 121 BMG; Steinrücken, Thiemo -121 BMG Betreff:                                   Beleihungsbescheid zur Umsetzung der Schutzmasken-Verordnung Anlagen:                                   2020-12-10 Beleihungsbescheid - Schutzmaskenverordnung.docx Kategorien:                                Will Sehr geehrte Frau Korf, sehr geehrte Herren, Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt, nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags den o. g. Beleihungsbescheid zu erlassen. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis heute, 16:30 Uhr zu dem beigefügten Entwurf zu äußern. Der Antrag kann vorab in elektronischer Form übermittelt werden. Wegen der Modalitäten der Zustellung werde ich mich gesondert mit Ihnen in Verbindung setzen. Hierfür bitte ich um Mitteilung einer Ansprechperson mit den zugehörigen Kontaktdaten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Will Ministerialrat 1
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Norbert Paland Bundesministerium für Gesundheit . 11055 Berlin                                    Ministerialdirigent Leiter der Unterabteilung 12 Deutscher Apothekerverband e.V. Medizinprodukte, Apotheken, Heidestraße 7                                                                      Betäubungsmittel 10557 Berlin HAUSANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin POSTANSCHRIFT 11055 Berlin TEL +49 (0)30 18441-3400 FAX +49 (0)30 18441-3413 E-MAIL Norbert.Paland@bmg.bund.de 121-40019-01/003 Berlin, 4. März 2021 Beleihungsbescheid: Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung Sehr geehrte Damen und Herren, durch § 20a des Apothekengesetzes (ApoG) wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothekerverbands e.V. (DAV) um weitere Aufgaben, die über den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ApoG errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Mit Schreiben vom … 2020 hat der DAV einen entsprechenden Antrag für die Abwicklung der Pauschale nach § 5 Absatz 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gestellt. Hierzu ergeht folgender Bescheid: I.   Übertragung der Aufgabenwahrnehmung Das Bundesministerium für Gesundheit (im Weiteren Beleihender) überträgt im Wege der Beleihung dem Deutschen Apothekerverband e.V. (im Weiteren Beliehener) gemäß § 20a Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) die Aufgaben zur Umsetzung von § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung.
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Seite 2 von 5 Die Beleihung beinhaltet insbesondere: 1.  die Berechnung und Festsetzung der Pauschale nach § 5 Absatz 1 der Verordnung für die einzelnen Apotheken nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 der Verordnung, 2.  die Vornahme von Schätzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung einschließlich der Einholung hierfür benötigter Auskünfte bei den betroffenen Apotheken, soweit erforderlich, 3.  die Vereinnahmung des nach § 9 Absatz 3 der Verordnung vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gezahlten Betrags und die unverzügliche Auszahlung der Pauschalen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über den Fonds an die Apotheken nach Abzug der Verwaltungskosten, 4.  den Erlass und die Vollstreckung der notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf (Festsetzungs-, Auszahlungs-, Änderungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide), 5.  die Widerspruchsbearbeitung im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VwGO in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 ApoG; der Beliehene ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, 6.  die vorübergehende Anlage der Finanzmittel, 7.  das Berichtswesen und 8.  die Kommunikation sowie die Festlegung der Kommunikationswege mit den Apotheken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen und –technischen Abwicklung der Pauschale nach § 5 Absatz 1 der Verordnung. Der Beliehene nimmt die Festsetzung und Auszahlung der Pauschalen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung von Amts wegen vor; eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Bei Schätzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung sollen alle vorliegenden Daten berücksichtigt werden, die möglichst genaue rückwirkende Annahmen für das dritte Quartal 2020 erlauben. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 geschätzte Packungszahlen sind bei der Berechnung und Festsetzung der Pauschalen so zu berücksichtigen, dass die Summe der festgesetzten Pauschalen vor Abzug der Verwaltungskosten den nach § 9 Absatz 3 der Verordnung vom BAS gezahlten Betrag nicht überschreitet. Für Apotheken, die nicht im gesamten Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Verordnung bestanden haben und betrieben wurden, wird die Pauschale nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zeitanteilig festgesetzt und gezahlt; Gleiches gilt bei Inhaberwechseln (Übernahmen), die in dem genannten Zeitraum erfolgen.
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Seite 3 von 5 II.    Verpflichtungen und Befugnisse des Beliehenen Der Beliehene ist bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben dem Neutralitätsgebot verpflichtet. Er hat die Aufgaben unter Beachtung des geltenden Rechts, insbesondere der insoweit einschlägigen Vorschriften des Apothekengesetzes und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, wahrzunehmen. Der Beliehene wird ermächtigt und verpflichtet, die Mitwirkungspflichten nach § 20a Absatz 2 Satz 3 und 4 ApoG zu überwachen und durchzusetzen; die Überwachungs- und Durchsetzungs- befugnisse gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 ApoG sowie Dritten, soweit diese auskunfts- und nachweispflichtig sind. III.     Datenschutz Der Beliehene ist der für die Verarbeitung der ihm nach § 19 Absatz 3 ApoG übermittelten Daten Verantwortliche gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). IV.   Kosten Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung trägt der Beliehene und finanziert sie über apothekenbezogene Verwaltungskostenpauschalen aus den für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe bestimmten Einnahmen des Fonds (Zahlung nach § 9 Absatz 3 der Verordnung). Die Verwaltungskostenpauschalen sind von den an die Apotheken auszuzahlenden Pauschalen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung abzugsfähig. V.    Rechts- und Fachaufsicht Der Beliehene untersteht nach § 18 Absatz 3 i. V. m. § 20a Absatz 3 Satz 1 ApoG der Rechts- und Fachaufsicht des Beleihenden. Die Aufsicht bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der übertragenen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch den Beliehenen. Der Beleihende kann im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse vom Beliehenen Informationen über alle die Beleihung betreffenden Angelegenheiten einholen.
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Seite 4 von 5 Der Beleihende kann dem Beliehenen zur recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung seiner Aufgaben grundsätzliche und einzelfallbezogene Weisungen erteilen. VI.    Informationsaustausch Der Beliehene und der Beleihende informieren sich gegenseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch den Beliehenen betreffen. Der Beliehene unterrichtet den Beleihenden unverzüglich über wesentliche Änderungen technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher oder personeller Art, die die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse berühren könnten. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung des Beliehenen. VII.    Beendigung der Beleihung Die Beleihung endet: 1.  mit der Auflösung des Beliehenen, 2.  nach Abschluss der übertragenen Aufgaben zur Umsetzung von § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Coronavirus-Schutzmasken- Verordnung oder 3.  aufgrund eines schriftlichen Antrags des Beliehenen. Die Beendigung der Beleihung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens stellt der Beleihende durch Bescheid fest. Dabei ist im Benehmen mit dem Beliehenen – soweit erforderlich – eine angemessene Frist zum Abschluss der Aufgabenerfüllung durch den Beliehenen vorzusehen. Der Beleihende kann unbeschadet des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz die Beleihung jederzeit widerrufen, wenn der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nicht mehr rechtmäßig oder sachgerecht wahrnimmt. VIII.   Wirksamkeit Der Beleihungsbescheid wird am 16. Dezember 2020 wirksam. Anpassungen aufgrund von Änderungen der Rechtslage bleiben vorbehalten.
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Seite 5 von 5 IX.   Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
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