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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente aus Anfrage von WDR/NDR/SZ zu Masken

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FR Bundesministerium EU2O
für Gesundheit Do 20.de

Thomas Müller

Bundesministerium für Gesundheit 11055 Berlin

Deutscher Apothekerverband e.V. Leiter der Abteilung 1
Heidestraße 7 Arzneimittel, Medizinprodukte,

. Biotechnologie
10557 Berlin HAUSANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
POSTANSCHRIFT 11055 Berlin
53107 Bonn

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FAX +49 (0)30 18 441 - 4848 / 4910
E-MAIL Thomas.Mueller@bmg.bund.de

121-40019-01/003
Berlin, 16. Dezember 2020

Beleihungsbescheid: Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch $ 20a des Apothekengesetzes (ApoG) wird das Bundesministerium für Gesundheit
ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen
Apothekerverbands e.V. (DAV) um weitere Aufgaben, die über den nach $ 18 Absatz 1 Satz 1
ApoG errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 hat der DAV einen entsprechenden Antrag für die
Umsetzung des $5 in Verbindung mit $ 7 Absatz 1 und $ 9 Absatz 3 der Coronavirus-
Schutzmasken-Verordnung gestellt.

Hierzu ergeht folgender Bescheid:
I. Übertragung der Aufgabenwahrnehmung

Das Bundesministerium für Gesundheit (im Weiteren Beleihender) überträgt im Wege der
Beleihung dem Deutschen Apothekerverband e.V. (im Weiteren Beliehener) gemäß $ 20a
Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) die Aufgaben zur Umsetzung von $ 5 Absatz 1 in Verbindung
mit $7 Absatz 1 und $ 9 Absatz 3 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (im Weiteren

Verordnung).
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Die Beleihung beinhaltet insbesondere:

1. die Berechnung und Festsetzung der Pauschale nach $ 5 Absatz 1 der Verordnung für
die einzelnen Apotheken nach Maßgabe des $ 7 Absatz 1 der Verordnung,

2. die Vornahme von Schätzungen nach $ 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung
einschließlich der Einholung hierfür benötigter Auskünfte bei den betroffenen
Apotheken, soweit erforderlich,

3. die Vereinnahmung des nach $ 9 Absatz 3 der Verordnung vom Bundesamt für Soziale
Sicherung (BAS) gezahlten Betrags und die unverzügliche Auszahlung der Pauschalen
nach $ 5 Absatz 1 der Verordnung über den Fonds an die Apotheken nach Abzug der
Verwaltungskosten,

4. den Erlass und die Vollstreckung der notwendigen Verwaltungsakte, deren
Rücknahme und Widerruf (Festsetzungs-, Auszahlungs-, Änderungs-, Aufhebungs-
und Rückforderungsbescheide),

5. die Widerspruchsbearbeitung im Sinne des $ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VwGO in
Verbindung mit $ 19 Absatz 2 Satz 3. bis 9 ApoG; der Beliehene ist Anordnungsbehörde
im Sinne des $ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im
Sinne des $ 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,
die vorübergehende Anlage der Finanzmittel,
das Berichtswesen und
die Kommunikation sowie die Festlegung der Kommunikationswege mit den
Apotheken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen und -technischen Abwicklung der
Pauschale nach $ 5 Absatz 1 der Verordnung.

Der Beliehene nimmt die Festsetzung und Auszahlung der Pauschalen nach $ 5 Absatz 1 der

Verordnung von Amts wegen vor; eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Bei Schätzungen nach $ 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung sollen alle vorliegenden Daten
berücksichtigt werden, die möglichst genaue rückwirkende Annahmen für das dritte Quartal
2020 erlauben. Nach $ 7 Absatz 1 Satz 3 geschätzte Packungszahlen sind bei der Berechnung und
Festsetzung der Pauschalen so zu berücksichtigen, dass die Summe der festgesetzten Pauschalen
vor Abzug der Verwaltungskosten den nach $ 9 Absatz 3 der Verordnung vom BAS gezahlten

Betrag nicht überschreitet.
II. Verpflichtungen und Befugnisse des Beliehenen

Der Beliehene ist bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben dem
Neutralitätsgebot verpflichtet. Er hat die Aufgaben unter Beachtung des geltenden Rechts,
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insbesondere der insoweit einschlägigen Vorschriften des Apothekengesetzes und der

Verordnung, wahrzunehmen.

Der Beliehene wird ermächtigt und verpflichtet, die Mitwirkungspflichten nach $ 20a Absatz 2
Satz 3 und 4 ApoG zu überwachen und durchzusetzen; die Überwachungs- und Durchsetzungs-
befugnisse gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Inhabers einer Erlaubnis nach $ 2 ApoG

sowie Dritten, soweit diese auskunfts- und nachweispflichtig sind.

II. Datenschutz

Der Beliehene ist der für die Verarbeitung der ihm nach $ 19 Absatz 3 ApoG übermittelten Daten
Verantwortliche gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung).
IV. Kosten

Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung trägt der Beliehene und finanziert sie über
apothekenbezogene Verwaltungskostenpauschalen aus den für die Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben bestimmten Einnahmen des Fonds (Zahlung nach $ 9 Absatz 3 der
Verordnung). Die Verwaltungskostenpauschalen sind von den an die Apotheken auszuzahlenden
Pauschalen nach $ 5 Absatz 1 der Verordnung abzugsfähig.

V. Rechts- und Fachaufsicht

Der Beliehene untersteht nach $ 18 Absatz 3 i. V.m. $ 20a Absatz 3 Satz 1 ApoG der Rechts- und
Fachaufsicht des Beleihenden. Die Aufsicht bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der
übertragenen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch den Beliehenen.

Der Beleihende kann im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse vom Beliehenen Informationen

über alle die Beleihung betreffenden Angelegenheiten einholen.

Der Beleihende kann dem Beliehenen zur recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung seiner

Aufgaben grundsätzliche und einzelfallbezogene Weisungen erteilen.

VI.  Informationsaustausch

Der Beliehene und der Beleihende informieren sich gegenseitig über alle wesentlichen
Angelegenheiten, die die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse durch den
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Beliehenen betreffen. Der Beliehene unterrichtet den Beleihenden unverzüglich über
wesentliche Änderungen technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher oder personeller Art,
die die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden
Aufgaben und Befugnisse berühren könnten. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung des

Beliehenen.
VII. Beendigung der Beleihung

Die Beleihung endet:
1. mit der Auflösung des Beliehenen,
2. nach Abschluss der übertragenen Aufgaben zur Umsetzung von $ 5 Absatz 1in
Verbindung mit $ 7 Absatz 1 und $ 9 Absatz 3 der Verordnung oder

3. aufgrund eines schriftlichen Antrags des Beliehenen.

Die Beendigung der Beleihung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 und den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens stellt der Beleihende durch Bescheid fest. Dabei ist im Benehmen mit dem
Beliehenen - soweit erforderlich. - eine angemessene Frist zum Abschluss der Aufgabenerfüllung

durch den Beliehenen vorzusehen.

Der Beleihende kann unbeschadet des $ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz die Beleihung jederzeit
widerrufen, wenn der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nicht mehr rechtmäßig

oder sachgerecht wahrnimmt.
VII. Wirksamkeit

Der Beleihungsbescheid wird am 16. Dezember 2020 wirksam. Anpassungen aufgrund von

Änderungen der Rechtslage bleiben vorbehalten.
IX.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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