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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Finanzhilfen nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)

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VA3

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Kapitel 1
Leitfaden zur Auslegung und praktischen Umsetzung

Nur zur referatsinternen Verwendung

Stand:
15. März 2022
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A.  Allgemeines B. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur C. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
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I. Ausgangslage und Zielsetzung
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen ist Artikel 104b GG.

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund nach
Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes die Länder bei der Stärkung der Investi-
tionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund
aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds‘“ auf Grundlage des Ersten
Kapitels des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) und der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher

Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

Wie bei Finanzhilfen des Bundes verfassungsrechtlich vorgegeben, setzen die Länder das
KInvFG in eigener Verantwortung um. Das bedeutet, sie treffen im Rahmen des Gesetzes die
Auswahl der konkreten Projekte und entscheiden über die Einzelheiten der Förderung. Nach
Beendigung der Investitionsmaßnahme sind die Länder nach $ 7 Absatz 2 KInvFG in Verbin-
dung mit $ 6 Absatz 1 VV-KInvFG verpflichtet, dem Bund den Nachweis über die zweckge-

rechte Verwendung der Mittel zu übersenden (den sog. Verwendungsnachweis).

Der vorliegende Leitfaden stellt die Grundsätze der Prüfung des Verwendungsnachweises vor.
Neben der Erläuterung grundlegender Rechtsbegriffe werden Anhaltspunkte für die Ausle-
gung des Gesetzes sowie Hinweise für die Durchführung des Prüfverfahrens gegeben. Der
Leitfaden soll referatsintern eine effiziente und einheitliche Prüfung der Verwendungsnach-

weise sicherstellen.
IH. _Förderbereiche und Fördervoraussetzungen

Das Gesetz unterteilt die Förderbereiche in zwei verschiedene Gruppen: Investitionen mit
Schwerpunkt Infrastruktur und Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur.

Die Förderfähigkeit eines Vorhabens hängt vor allem davon ab, ob es einem der in $ 3
Ziffern 1 und 2 KInvFG genannten Förderbereiche zugeordnet werden kann. Das KInvFG
kennt zehn Förderbereiche, die nachfolgend dargestellt werden (siehe II.B. und I1.C.).

Neben der Zuordnung zu einem Förderbereich muss das Vorhaben noch andere Vorausset-

zungen erfüllen:

e Es muss sich um Investitionen finanzschwacher Kommunen handeln. Förderfähig sind
auch Investitionen von sonstigen Trägern, wenn diese eine kommunale Aufgabe erfül-
len (siehe A.1. und A.2.).
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A. Allgemeines
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ausschließliche
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gleichzeitig
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ein
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B.  Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Abgrenzung des Förderbereichs
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b) Beispiele für förderfähige Maßnahmen c) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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a)  Abgrenzung des Förderbereichs - - - b) Beispiele für förderfähige Maßnahmen
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