Leitfaden_KInvFG_Stand_15.03.22(17).pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Finanzhilfen nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)“
VA3 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 Leitfaden zur Auslegung und praktischen Umsetzung Nur zur referatsinternen Verwendung Stand: 15. März 2022
A. Allgemeines B. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur C. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
-3- I. Ausgangslage und Zielsetzung Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen ist Artikel 104b GG. Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes die Länder bei der Stärkung der Investi- tionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds‘“ auf Grundlage des Ersten Kapitels des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) und der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Wie bei Finanzhilfen des Bundes verfassungsrechtlich vorgegeben, setzen die Länder das KInvFG in eigener Verantwortung um. Das bedeutet, sie treffen im Rahmen des Gesetzes die Auswahl der konkreten Projekte und entscheiden über die Einzelheiten der Förderung. Nach Beendigung der Investitionsmaßnahme sind die Länder nach $ 7 Absatz 2 KInvFG in Verbin- dung mit $ 6 Absatz 1 VV-KInvFG verpflichtet, dem Bund den Nachweis über die zweckge- rechte Verwendung der Mittel zu übersenden (den sog. Verwendungsnachweis). Der vorliegende Leitfaden stellt die Grundsätze der Prüfung des Verwendungsnachweises vor. Neben der Erläuterung grundlegender Rechtsbegriffe werden Anhaltspunkte für die Ausle- gung des Gesetzes sowie Hinweise für die Durchführung des Prüfverfahrens gegeben. Der Leitfaden soll referatsintern eine effiziente und einheitliche Prüfung der Verwendungsnach- weise sicherstellen. IH. _Förderbereiche und Fördervoraussetzungen Das Gesetz unterteilt die Förderbereiche in zwei verschiedene Gruppen: Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur und Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur. Die Förderfähigkeit eines Vorhabens hängt vor allem davon ab, ob es einem der in $ 3 Ziffern 1 und 2 KInvFG genannten Förderbereiche zugeordnet werden kann. Das KInvFG kennt zehn Förderbereiche, die nachfolgend dargestellt werden (siehe II.B. und I1.C.). Neben der Zuordnung zu einem Förderbereich muss das Vorhaben noch andere Vorausset- zungen erfüllen: e Es muss sich um Investitionen finanzschwacher Kommunen handeln. Förderfähig sind auch Investitionen von sonstigen Trägern, wenn diese eine kommunale Aufgabe erfül- len (siehe A.1. und A.2.).
A. Allgemeines
ausschließliche
gleichzeitig
ein
B. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Abgrenzung des Förderbereichs
b) Beispiele für förderfähige Maßnahmen c) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a) Abgrenzung des Förderbereichs - - - b) Beispiele für förderfähige Maßnahmen