Schreiben_an_die_Länder_vom_14._Oktober_2015(18).pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Finanzhilfen nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)“
1 POSTANSCHRIFT Gz DOK Bundesministerium der Finanzen MR Thies Referatsleiter Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Ansprechpartner in den Ländern für die Um- HAUSANSCHRIFT en 97 : Se erlin setzung des Kommunalinvestitions- TEL +49 (0) 30 18 682-48 46 förderungsgesetzes Fax +49 (0) 30 18 682- 884846 : E-MAlL kinvfg@bmf.bund.de Versand per E-Mail parum 14. Oktober 2015 VA3-FV 5010/14/10002 :003 2015/0932390 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, insbesondere zum Förderbereich „Städtebau“ ($ 3 Ic KInvFG) Sehr geehrte Damen und Herren, zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gibt es zwischen dem Bundes- ministerium der Finanzen (BMF) und den Ländern einen Austausch u. a. zu Auslegungs- fragen in Bezug auf die Förderbereiche. Hierzu wurden vom BMF einige Rundmails versandt. In diesem Zusammenhang weise ich auf Folgendes hin: Das BMF kann nur zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Die Entscheidungen innerhalb des festgelegten Rahmens des Gesetzes treffen die Länder. Die Länder führen das Gesetz aus und entscheiden in eigener Verantwortung über die Umsetzung des Gesetzes. Deshalb können Anfragen zu Einzelmaßnahmen vom BMF nicht bewertet werden. Ein Schwerpunkt der Fragen ist der Förderbereich „Städtebau“. Dem BMF liegen mehrere Anfragen zu Einzelmaßnahmen des Förderbereichs „Städtebau“ vor. Die Beurteilung der einzelnen Maßnahme kann jedoch nur vor Ort erfolgen und obliegt den Kommunen und den Ländern. So ist zum Beispiel in Bezug auf den Förderbereich „Städtebau“ jeweils der städtebauliche Bezug zu prüfen und nachzuweisen. Ziel ist der Einbezug der Investition in eine integrierte www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 Planung, um Fehlinvestitionen zu verhindern. Bei einer Investition in einem festgelegten Städtebaufördergebiet ist der städtebauliche Bezug ohne weiteres gegeben. In übrigen Fällen kann der Nachweis erfolgen über: e eine integrierte Fach- und Rahmenplanung, e eine gesonderte nachvollziehbare Begründung. Nicht ausreichend sind in der Regel jedoch einfache Bauplanungen, da diese immer Grund- lage eines jedweden Bauvorhabens sind. Ob ein städtebaulicher Bezug vorliegt, muss eine Kommune allein begründen können oder ist ggfs. vom für den Städtebau zuständigen Landesministerium zu bestätigen. Wenn kein StBauF-Gebiet bzw. keine integrierte Planung vorliegt, muss sich aus der gesonderten Begründung plausibel der städtebauliche Bezug ergeben. Abweichend von unserer bisherigen Auslegung sind auch Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen förderfähig, sofern die o. a. Bedingungen gegeben sind. Wichtiger Hinweis (bitte beachten): Mitteilungen bitte immer unbedingt an folgendes Postfach senden: Kommunalinvestitionsförderungsgesetz kinvfg@bmf.bund.de Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 11%