Schreiben_an_die_Länder_vom_14._Oktober_2015(18).pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Finanzhilfen nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)

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POSTANSCHRIFT

Gz
DOK

Bundesministerium
der Finanzen

MR Thies
Referatsleiter
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Ansprechpartner in den Ländern für die Um- HAUSANSCHRIFT en 97
: Se erlin
setzung des Kommunalinvestitions- TEL +49 (0) 30 18 682-48 46
förderungsgesetzes Fax +49 (0) 30 18 682- 884846
: E-MAlL kinvfg@bmf.bund.de
Versand per E-Mail parum 14. Oktober 2015

VA3-FV 5010/14/10002 :003
2015/0932390

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, insbesondere
zum Förderbereich „Städtebau“ ($ 3 Ic KInvFG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gibt es zwischen dem Bundes-
ministerium der Finanzen (BMF) und den Ländern einen Austausch u. a. zu Auslegungs-
fragen in Bezug auf die Förderbereiche. Hierzu wurden vom BMF einige Rundmails versandt.

In diesem Zusammenhang weise ich auf Folgendes hin: Das BMF kann nur zu Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Die Entscheidungen innerhalb des festgelegten
Rahmens des Gesetzes treffen die Länder. Die Länder führen das Gesetz aus und entscheiden
in eigener Verantwortung über die Umsetzung des Gesetzes. Deshalb können Anfragen zu
Einzelmaßnahmen vom BMF nicht bewertet werden.

Ein Schwerpunkt der Fragen ist der Förderbereich „Städtebau“. Dem BMF liegen mehrere
Anfragen zu Einzelmaßnahmen des Förderbereichs „Städtebau“ vor. Die Beurteilung der
einzelnen Maßnahme kann jedoch nur vor Ort erfolgen und obliegt den Kommunen und den

Ländern.

So ist zum Beispiel in Bezug auf den Förderbereich „Städtebau“ jeweils der städtebauliche
Bezug zu prüfen und nachzuweisen. Ziel ist der Einbezug der Investition in eine integrierte

www.bundesfinanzministerium.de
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Planung, um Fehlinvestitionen zu verhindern. Bei einer Investition in einem festgelegten
Städtebaufördergebiet ist der städtebauliche Bezug ohne weiteres gegeben. In übrigen Fällen
kann der Nachweis erfolgen über:

e eine integrierte Fach- und Rahmenplanung,

e eine gesonderte nachvollziehbare Begründung.

Nicht ausreichend sind in der Regel jedoch einfache Bauplanungen, da diese immer Grund-
lage eines jedweden Bauvorhabens sind. Ob ein städtebaulicher Bezug vorliegt, muss eine
Kommune allein begründen können oder ist ggfs. vom für den Städtebau zuständigen
Landesministerium zu bestätigen. Wenn kein StBauF-Gebiet bzw. keine integrierte Planung
vorliegt, muss sich aus der gesonderten Begründung plausibel der städtebauliche Bezug
ergeben.

Abweichend von unserer bisherigen Auslegung sind auch Investitionen im Zusammenhang
mit der Unterbringung von Flüchtlingen förderfähig, sofern die o. a. Bedingungen gegeben
sind.

Wichtiger Hinweis (bitte beachten):

Mitteilungen bitte immer unbedingt an folgendes Postfach senden:
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz kinvfg@bmf.bund.de

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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