Anlage1-Erlassevom24-01und29-01-2019.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Per E-Mail Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnizstraße 10 45659 Recklinghausen Nachrichtlich: Meldestelle beim LANUV Fachbereich 83 Wallneyer Str. 6 45133 Essen Städtetag NRW Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Umgang mit Anträgen im Rahmen der Kampagne „Topf secret“ Zum Umgang mit Anträgen im Rahmen der Kampagne „Topf Secret“ von Foodwatch und FragDenStaat weise ich auf Folgendes hin: 1. Allgemeines Die unter 0.9. Kampagne eingehenden Informationsbegehren sind ins- gesamt unter $ 2 Absatz i Satz 1 Nummer 1 VIG einzuordnen. Daraus resultieren mehrere Privilegierungen gegenüber den sonstigen in & 2 Absatz 1 Satz 1 VIG genannten Fallgruppen, u.a.: - Laufende Verfahren hindern die Informationserteilung nicht, $ 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) VIG, eW 24.01.2019 Seite 1 von 5 Aktenzeichen VI-6 - 79.00.21 bei Antwort bitte angeben Telefon: 0211 our Telefax: 0211 4566-432 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umweit.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - keine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, $ 3 Satz 5 Nummer 1 VIG, - Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, $ 5 Absatz 4 VIG, - der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, & 7 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 VIG. 2. Antragsbearbeitung a) Eingangsbestätigung Es wird empfohlen, eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail zu ver- senden. Ich empfehle, folgende Formulierung für die Eingangsbestäti- gungen zu verwenden, soweit diese noch nicht versandt worden sind: „Anrede, Ihre Anfrage vom (Datum) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert ($ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfra- ge habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfra- gen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in $ 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer An- frage ab. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden.“ Für den Fall, dass keine vollständige Anschrift angegeben wurde, sollte folgender Zusatz aufgenommen werden: „Bitte teilen Sie uns Ihre Post- anschrift mit.“ Es wird empfohlen, die Eingangsbestätigung auf elektronischem Weg per E-Mail an die automatisch generierte Adresse „...@fragdenstaat.de“ des Antragstellers zu senden. Die Eingangsbestätigung wird — so die Ankündigung auf der Website — automatisch auf der Internetplattform der Kampagne „Topf secret“ veröffentlicht. Der weitere Schriftverkehr sollte postalisch geführt werden (siehe unten Buchstabe e). Auf diese Weise wird öffentlich dokumentiert, dass die adressierte zuständige Be- hörde den Antrag bearbeitet, aber die begehrten Informationen nicht automatisch auf dem Portal veröffentlicht werden. Seite 2 von 5
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen b) Anhörung Die standardisierten Anträge weisen zwei Fragen auf: 1. „Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebs- überprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?“ 2. „Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“ Für den Fall, dass es zu keinen Beanstandungen bei den letzten beiden Betriebsüberprüfungen (egal ob es sich hierbei um Regel-, Nach- oder anlassbezogene Kontrollen handelt) kam, ist keine Anhörung des Le- bensmittelunternehmers erforderlich. Die beiden Daten können dann unverzüglich mit der Aussage, dass es bei den beiden Betriebsüberprü- fungen zu keinen Beanstandungen kam, an den Antragsteller übermittelt werden. Für den Fall, dass es bei einer oder beiden Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam, wird empfohlen, ein Anhörungsverfahren durch- zuführen. Von der in $ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eröffneten Möglich- keit, von der Anhörung abzusehen, sollte aus folgenden Gründen kein Gebrauch gemacht werden: Durch die beabsichtigte Einstellung der Informationen auf einer öffentli- chen, für jedermann einsehbaren Plattform wird in die grundgesetzlich geschützten Rechte des Unternehmens eingegriffen. Es sollte daher ausgeschlossen werden, dass aufgrund besonderer Umstände im Ein- zelfall schutzwürdige Interessen des Unternehmens einer Informations- gewährung an Dritte ausnahmsweise entgegenstehen. Im Rahmen der Anhörung sollte das Unternehmen über den geplanten Inhalt der Auskunftserteilung im Wortlaut, einschließlich ggf. beigefügter Unterlagen informiert werden. Dem Unternehmen sollte eine Rückäuße- rungsfrist von einer Woche eingeräumt werden. c) Inhalt der Auskunftserteilung Gemäß $ 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Ak- teneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Gemäß der gleichlauten- den Anträge ist die Übersendung des Kontrollberichts begehrt. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Kontrollbericht neben Informationen über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von $ 2 Absatz 1 gr Seite 3 von 5
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Satz 1 Nummer 1 VIG auch weitere, betriebsbezogene, z.T. auch per- sonenbezogene Daten enthält, gegen deren Herausgabe rechtliche Be- denken bestehen. Statt der Herausgabe der Kontrollberichte wird daher empfohlen, eine tabellarische Auswertung in BALV!I zu den Kontrollen mit der Auflistung von Verstößen vorzunehmen und in den Antwortbescheid zu übertra- gen. Auf diese Weise entfällt das Schwärzen personenbezogener Daten und weitere, nicht angeforderte Daten werden auch nicht bekannt gege- ben. Ungeachtet dessen wird dem Kernanliegen der Antragsteller, In- formationen über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG zu erhalten, genügt. Ich habe den Fachbereich 83 beim LANUV gebeten, für die oben ange- führte tabellarische Auswertung in BALVI eine Verfahrensanweisung zu erstellen. d) Bekanntgabe der Entscheidung über die Auskunftserteilung Gemäß $ 5 Absatz 2 Satz 3 VIG ist die Entscheidung über den Antrag nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der oder dem Dritten be- kanntzugeben. Der Informationszugang darf erst nach Bekanntgabe der Entscheidung und Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Ein- legung von Rechtsbehelfen, der 14 Tage nicht überschreiten soll, erfol- gen (8 5 Absatz 4 S. 2 und 3 VIG). e) Form der Auskunftserteilung Es wird empfohlen, die Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller nur in Papierform auf dem Postweg vorzunehmen. Auf diese Weise wird der Eindruck vermieden, dass von Seiten der zuständigen Behörde quasi eine automatische amtliche Veröffentlichung der beantragten In- formationen erfolgt. Im Falle der Übersendung auf dem Postweg bleibt es dem Antragsteller überlassen, durch eigenes Tätigwerden die Veröf- fentlichung auf der Plattform vorzunehmen. f) Erhebung von Gebühren Für den Informationszugang bezüglich Verstößen und ergriffener Maß- nahmen gilt gemäß $ 7 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 VIG, dass dieser bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kosten- und auslagenfrei ist. Der Kostenrahmen wird für die vorliegenden Anfragen in der Regel aus- reichend sein. Stellt eine Person mehrere Anfragen, ist jede Anfrage einzeln zu betrachten. Seite 4 von 5
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen g) Widerspruch gegen die Datenweitergabe In $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG ist geregelt, dass auf Nachfrage des Unter- nehmens Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen sind. Wie sich diese rechtliche Verpflichtung zu dem unter Berufung auf Arti- kel 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) eingelegten Wider- spruch der Antragsteller verhält, wird aktuell überprüft. Die Klärung die- ser Rechtsfrage wird nach hiesiger Einschätzung aber erst relevant im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren betroffener Dritter nach 8 5 Absatz 2 Satz 4 VIG. Auf das Verfahren zur Auskunftserteilung ge- genüber den Antragstellern hat diese Rechtsfrage demgegenüber kei- nen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere stellt die Befugnis zur Weiter- gabe von Informationen über den Antragsteller an Dritte ($ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG) nach hiesiger Auffassung keine Statthaftigkeitsvorausset- zung für den Auskunftsantrag gemäß $ 4 Absatz 1 VIG dar. Es handelt sich hierbei um ein separates Verwaltungsverfahren. 3. Soweit die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend sind, gilt der Erlass vom 30.04.2013 (Az. VI-6 - 79.00.21). Es wird gebeten, diesen Erlass an die zuständigen Kreisordnungsbe- hörden weiterzuleiten. Im Auftrag W Seite 5 von 5
Te SEE Se Von: Gesendet: Dienstag, 29. Januar 2019 17:47 An: Verbraucherschutz LANUV NRW Ce: AL-VI; Abteilung 8; meldewesen-nrw@lanuv.nrw.de; Lebensmittelchemie; , (Kreis Mı-Lk) Betreff: WG: Anträge nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrter Herr sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Erlass vom 24.01.2019 hatte ich darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, wie sich die Verpflichtung in $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG (Offenlegung von Name und Anschrift des Antragstellers auf Nachfrage des Unternehmers) zu dem unter Berufung auf Artikel 21 DS-GVO eingelegten Widerspruch der Antragsteller verhält, aktuell überprüft wird. Zwischenzeitlich sind wir über die LAV über eine aktuelle Stellungnahme der Hessischen Datenschutzbeauftragten hierzu informiert worden. Diese kommt zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich des Art. 21 DSGVO im Fall der Widersprüche bei Anfragen über das Portal „TopfSecret“ nicht eröffnet ist. $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG sei als rechtliche Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu verstehen. Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSGVO ergebe, gilt diese Regelung auch für die öffentliche Hand. Ein Widerspruch auf der Grundlage von Art. 21 DSGVO sei dagegen nur im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f zulässig. Eine solche Datenverarbeitung sei vorliegend nicht gegeben und der Widerspruch somit nicht zulässig. Demnach können die Daten im Fall der Beteiligung eines Dritten auf dessen Nachfrage an diesen weitergegeben werden. Bemerkenswerterweise ist auch foodwatch mittlerweile in dieser Frage offenbar von seiner bisherigen Rechtsauffassung abgerückt. In der auf foodwatch.de eingestellten FAQ-Liste wird die Frage „Darf das Amt meine Adresse an Dritte weitergeben?” seit kurzem folgendermaßen beantwortet: „Grundsätzlich darf die Behörde Ihre Daten an die Betroffenen, also die Inhaber von Restaurants und Lebensmittelbetrieben, weitergeben. Allerdings nur dann, wenn die Betroffenen dies einfordern. Die Behörde soll die Daten nicht von sich aus weitergeben. In unserem Anfragetext widersprechen wir einer Datenweitergabe ohne Rückfrage an Antragstellerinnen und Antragsteller.” In dem automatisch generierten Antragsformular von „TopfSecret“ findet sich nun - abweichend von der bisherigen Widerspruchsklausel - nun folgende Formulierung: „Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von 8 5 Abs. 2 5. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen.” Vor dem Hintergrund dieser klärenden Entwicklung wird den zuständigen Kreisordnungsbehörden folgende Vorgehensweise empfohlen: Name und Anschrift des Antragstellers werden nur auf Nachfrage des Unternehmers an diesen herausgegeben ($ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG). Im Falle einer Nachfrage des Unternehmers auf dieser Grundlage ist der Antragsteller zunächst anzuhören. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass ein Widerspruch auf der Grundlage von Art. 21 DSGVO gegen die Weitergabe seiner Daten nicht zulässig ist. Sofern zu diesem Zeitpunkt eine Auskunftserteilung noch nicht erfolgt ist,
kann die Behörde den Antragsteller in dem Anhörungsschreiben darauf hinweisen, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags erst nach einer Bestätigung, dass das Auskunftsbegehren weiterverfolgt wird, erfolgt. Ich bitte, die zuständigen Kreisordnungsbehörden entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat VI-6 (Rechtsangelegenheiten der Abteilung Verbraucherschutz) Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Schwannstraße 3 40476 Düsseldorf Tel. 0211-4566 314 Fax 0211-4566 432 www.umwelt.nrw.de