Anlage1-Erlassevom24-01und29-01-2019.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

/ 8
PDF herunterladen
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf
Per E-Mail

Landesamt für Natur, Umwelt

und Verbraucherschutz NRW

Leibnizstraße 10

45659 Recklinghausen

Nachrichtlich:
Meldestelle beim LANUV
Fachbereich 83
Wallneyer Str. 6

45133 Essen

Städtetag NRW

Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln

Landkreistag NRW

Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Umgang mit Anträgen im Rahmen der Kampagne „Topf secret“

Zum Umgang mit Anträgen im Rahmen der Kampagne „Topf Secret“

von Foodwatch und FragDenStaat weise ich auf Folgendes hin:

1. Allgemeines

Die unter 0.9. Kampagne eingehenden Informationsbegehren sind ins-
gesamt unter $ 2 Absatz i Satz 1 Nummer 1 VIG einzuordnen. Daraus
resultieren mehrere Privilegierungen gegenüber den sonstigen in & 2

Absatz 1 Satz 1 VIG genannten Fallgruppen, u.a.:

- Laufende Verfahren hindern die Informationserteilung nicht, $ 3 Satz 1

Nr. 1 Buchstabe b) VIG,

eW

24.01.2019
Seite 1 von 5

Aktenzeichen
VI-6 - 79.00.21
bei Antwort bitte angeben

Telefon: 0211 our
Telefax: 0211 4566-432

Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Schwannstr. 3

40476 Düsseldorf
Telefon 0211 4566-0
Telefax 0211 4566-388
poststelle@mulnv.nrw.de
www.umweit.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linien U78 und U79
Haltestelle Kennedydamm oder
Buslinie 721 (Flughafen) und 722
(Messe) Haltestelle Frankenplatz
1

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

- keine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, $ 3 Satz 5
Nummer 1 VIG,

- Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, $ 5 Absatz 4 VIG,
- der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von
1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, & 7 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 VIG.

2. Antragsbearbeitung

a) Eingangsbestätigung

Es wird empfohlen, eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail zu ver-
senden. Ich empfehle, folgende Formulierung für die Eingangsbestäti-
gungen zu verwenden, soweit diese noch nicht versandt worden sind:

„Anrede,

Ihre Anfrage vom (Datum) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf
hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen
Betriebs, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert ($ 5 Abs. 2
Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfra-
ge habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfra-
gen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch
nicht absehbar, ob die in $ 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur
Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können.

Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer An-
frage ab. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass
ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem
Postweg zu übersenden.“

Für den Fall, dass keine vollständige Anschrift angegeben wurde, sollte
folgender Zusatz aufgenommen werden: „Bitte teilen Sie uns Ihre Post-
anschrift mit.“

Es wird empfohlen, die Eingangsbestätigung auf elektronischem Weg
per E-Mail an die automatisch generierte Adresse „...@fragdenstaat.de“
des Antragstellers zu senden. Die Eingangsbestätigung wird — so die
Ankündigung auf der Website — automatisch auf der Internetplattform
der Kampagne „Topf secret“ veröffentlicht. Der weitere Schriftverkehr
sollte postalisch geführt werden (siehe unten Buchstabe e). Auf diese
Weise wird öffentlich dokumentiert, dass die adressierte zuständige Be-
hörde den Antrag bearbeitet, aber die begehrten Informationen nicht
automatisch auf dem Portal veröffentlicht werden.

 

Seite 2 von 5
2

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

b) Anhörung
Die standardisierten Anträge weisen zwei Fragen auf:
1. „Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebs-
überprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?“
2. „Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich
hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an
mich.“

Für den Fall, dass es zu keinen Beanstandungen bei den letzten beiden
Betriebsüberprüfungen (egal ob es sich hierbei um Regel-, Nach- oder
anlassbezogene Kontrollen handelt) kam, ist keine Anhörung des Le-
bensmittelunternehmers erforderlich. Die beiden Daten können dann
unverzüglich mit der Aussage, dass es bei den beiden Betriebsüberprü-
fungen zu keinen Beanstandungen kam, an den Antragsteller übermittelt
werden.

Für den Fall, dass es bei einer oder beiden Betriebsüberprüfungen zu
Beanstandungen kam, wird empfohlen, ein Anhörungsverfahren durch-
zuführen. Von der in $ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eröffneten Möglich-
keit, von der Anhörung abzusehen, sollte aus folgenden Gründen kein
Gebrauch gemacht werden:

Durch die beabsichtigte Einstellung der Informationen auf einer öffentli-
chen, für jedermann einsehbaren Plattform wird in die grundgesetzlich
geschützten Rechte des Unternehmens eingegriffen. Es sollte daher
ausgeschlossen werden, dass aufgrund besonderer Umstände im Ein-
zelfall schutzwürdige Interessen des Unternehmens einer Informations-
gewährung an Dritte ausnahmsweise entgegenstehen.

Im Rahmen der Anhörung sollte das Unternehmen über den geplanten
Inhalt der Auskunftserteilung im Wortlaut, einschließlich ggf. beigefügter
Unterlagen informiert werden. Dem Unternehmen sollte eine Rückäuße-
rungsfrist von einer Woche eingeräumt werden.

c) Inhalt der Auskunftserteilung

Gemäß $ 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle
den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Ak-
teneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Gemäß der gleichlauten-
den Anträge ist die Übersendung des Kontrollberichts begehrt.

Es ist zu berücksichtigen, dass ein Kontrollbericht neben Informationen
über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von $ 2 Absatz 1

gr

Seite 3 von 5
3

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Satz 1 Nummer 1 VIG auch weitere, betriebsbezogene, z.T. auch per-
sonenbezogene Daten enthält, gegen deren Herausgabe rechtliche Be-
denken bestehen.

Statt der Herausgabe der Kontrollberichte wird daher empfohlen, eine
tabellarische Auswertung in BALV!I zu den Kontrollen mit der Auflistung
von Verstößen vorzunehmen und in den Antwortbescheid zu übertra-
gen. Auf diese Weise entfällt das Schwärzen personenbezogener Daten
und weitere, nicht angeforderte Daten werden auch nicht bekannt gege-
ben. Ungeachtet dessen wird dem Kernanliegen der Antragsteller, In-
formationen über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von
$ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG zu erhalten, genügt.

Ich habe den Fachbereich 83 beim LANUV gebeten, für die oben ange-
führte tabellarische Auswertung in BALVI eine Verfahrensanweisung zu
erstellen.

d) Bekanntgabe der Entscheidung über die Auskunftserteilung
Gemäß $ 5 Absatz 2 Satz 3 VIG ist die Entscheidung über den Antrag
nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der oder dem Dritten be-
kanntzugeben. Der Informationszugang darf erst nach Bekanntgabe der
Entscheidung und Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Ein-
legung von Rechtsbehelfen, der 14 Tage nicht überschreiten soll, erfol-
gen (8 5 Absatz 4 S. 2 und 3 VIG).

e) Form der Auskunftserteilung

Es wird empfohlen, die Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller
nur in Papierform auf dem Postweg vorzunehmen. Auf diese Weise wird
der Eindruck vermieden, dass von Seiten der zuständigen Behörde
quasi eine automatische amtliche Veröffentlichung der beantragten In-
formationen erfolgt. Im Falle der Übersendung auf dem Postweg bleibt
es dem Antragsteller überlassen, durch eigenes Tätigwerden die Veröf-
fentlichung auf der Plattform vorzunehmen.

f) Erhebung von Gebühren

Für den Informationszugang bezüglich Verstößen und ergriffener Maß-
nahmen gilt gemäß $ 7 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 VIG, dass dieser bis zu
einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kosten- und auslagenfrei ist.
Der Kostenrahmen wird für die vorliegenden Anfragen in der Regel aus-
reichend sein. Stellt eine Person mehrere Anfragen, ist jede Anfrage
einzeln zu betrachten.

 

Seite 4 von 5
4

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

g) Widerspruch gegen die Datenweitergabe

In $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG ist geregelt, dass auf Nachfrage des Unter-
nehmens Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen sind.
Wie sich diese rechtliche Verpflichtung zu dem unter Berufung auf Arti-
kel 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) eingelegten Wider-
spruch der Antragsteller verhält, wird aktuell überprüft. Die Klärung die-
ser Rechtsfrage wird nach hiesiger Einschätzung aber erst relevant im
Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren betroffener Dritter nach
8 5 Absatz 2 Satz 4 VIG. Auf das Verfahren zur Auskunftserteilung ge-
genüber den Antragstellern hat diese Rechtsfrage demgegenüber kei-
nen unmittelbaren Einfluss. Insbesondere stellt die Befugnis zur Weiter-
gabe von Informationen über den Antragsteller an Dritte ($ 5 Absatz 2
Satz 4 VIG) nach hiesiger Auffassung keine Statthaftigkeitsvorausset-
zung für den Auskunftsantrag gemäß $ 4 Absatz 1 VIG dar. Es handelt
sich hierbei um ein separates Verwaltungsverfahren.

3.

Soweit die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend sind, gilt der
Erlass vom 30.04.2013 (Az. VI-6 - 79.00.21).

Es wird gebeten, diesen Erlass an die zuständigen Kreisordnungsbe-
hörden weiterzuleiten.

Im Auftrag

W

Seite 5 von 5
5


                      
                        
                          
                        
                        6
                      
                    

Te SEE Se

Von:

Gesendet: Dienstag, 29. Januar 2019 17:47

An: Verbraucherschutz LANUV NRW

Ce: AL-VI; Abteilung 8; meldewesen-nrw@lanuv.nrw.de;
Lebensmittelchemie; ,

(Kreis Mı-Lk)

Betreff: WG: Anträge nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe
von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung

Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrter Herr

sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Erlass vom 24.01.2019 hatte ich darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, wie sich die Verpflichtung in $
5 Absatz 2 Satz 4 VIG (Offenlegung von Name und Anschrift des Antragstellers auf Nachfrage des Unternehmers) zu
dem unter Berufung auf Artikel 21 DS-GVO eingelegten Widerspruch der Antragsteller verhält, aktuell überprüft

wird.

Zwischenzeitlich sind wir über die LAV über eine aktuelle Stellungnahme der Hessischen Datenschutzbeauftragten
hierzu informiert worden. Diese kommt zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich des Art. 21 DSGVO im Fall der
Widersprüche bei Anfragen über das Portal „TopfSecret“ nicht eröffnet ist. $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG sei als rechtliche
Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu verstehen. Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 1
Satz 2 DSGVO ergebe, gilt diese Regelung auch für die öffentliche Hand. Ein Widerspruch auf der Grundlage von Art.
21 DSGVO sei dagegen nur im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f zulässig. Eine solche
Datenverarbeitung sei vorliegend nicht gegeben und der Widerspruch somit nicht zulässig. Demnach können die
Daten im Fall der Beteiligung eines Dritten auf dessen Nachfrage an diesen weitergegeben werden.

Bemerkenswerterweise ist auch foodwatch mittlerweile in dieser Frage offenbar von seiner bisherigen
Rechtsauffassung abgerückt. In der auf foodwatch.de eingestellten FAQ-Liste wird die Frage „Darf das Amt meine
Adresse an Dritte weitergeben?” seit kurzem folgendermaßen beantwortet:

„Grundsätzlich darf die Behörde Ihre Daten an die Betroffenen, also die Inhaber von Restaurants und
Lebensmittelbetrieben, weitergeben. Allerdings nur dann, wenn die Betroffenen dies einfordern. Die Behörde soll
die Daten nicht von sich aus weitergeben. In unserem Anfragetext widersprechen wir einer Datenweitergabe ohne

Rückfrage an Antragstellerinnen und Antragsteller.”

In dem automatisch generierten Antragsformular von „TopfSecret“ findet sich nun - abweichend von der bisherigen

Widerspruchsklausel - nun folgende Formulierung:

„Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von 8 5 Abs. 2
5. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall
bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung

des Antrags steht dies nicht entgegen.”

Vor dem Hintergrund dieser klärenden Entwicklung wird den zuständigen Kreisordnungsbehörden folgende
Vorgehensweise empfohlen:

Name und Anschrift des Antragstellers werden nur auf Nachfrage des Unternehmers an diesen herausgegeben ($ 5
Abs. 2 Satz 4 VIG). Im Falle einer Nachfrage des Unternehmers auf dieser Grundlage ist der Antragsteller zunächst
anzuhören. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass ein Widerspruch auf der Grundlage von Art. 21 DSGVO gegen die
Weitergabe seiner Daten nicht zulässig ist. Sofern zu diesem Zeitpunkt eine Auskunftserteilung noch nicht erfolgt ist,
7

kann die Behörde den Antragsteller in dem Anhörungsschreiben darauf hinweisen, dass eine weitere Bearbeitung
des Antrags erst nach einer Bestätigung, dass das Auskunftsbegehren weiterverfolgt wird, erfolgt.

Ich bitte, die zuständigen Kreisordnungsbehörden entsprechend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Referat VI-6
(Rechtsangelegenheiten der Abteilung Verbraucherschutz)

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf

Tel. 0211-4566 314
Fax 0211-4566 432

www.umwelt.nrw.de
8