Anlage2-SchreibenDEHOGAvom23-01und20-02-2019.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
Gi DEHOGA NORDRHEIN-WESTFALEN DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Postfach 10 04 53 41404 Neuss Der Präsident Frau Ministerin Ursula Heinen-Esser DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Hammer Landstraße 45 Natur- und Verbraucherschutz 41460 Neuss Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf FON: 02131 7518-200 FAX: 02131 7518-201 info@dehoga-nrw.de www.dehoga-nrw.de VR Neuss 2536 I/ND 23.01.2019 TAALLGFIRMESANRWNARDIERIEV\ Por kl nisVanentUimwelh Topf-Bepret dose Topf-Secret: Missbrauch des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser, Foodwatch und FragDenStaat haben am 14.01.2019 die Verbraucherplattform „Topf Secret“ gestartet. Verbraucher können über die Plattform bei den zuständigen Behörden die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes anfragen. Dabei sind die Anfragen so formuliert, dass nur im Falle von Beanstandungen um die Zusendung der Kontrollberichte gebeten wird. Foodwatch/FragDenStaat animieren die Verbraucher dazu, die behördlichen Antworten in Form der Kontrollberichte auf der Plattform für jedermann einsehbar zu veröffentlichen. Zahlreiche Anfragen wurden bei den zuständigen Behörden seitdem gestellt. Die Plattform ist unter dieser Adresse erreichbar: https:/fragdenstaat.de/kam pagnen/lebensmittelkontrolle/app/ Unabhängig davon, dass wir die Plattform für populistisch halten und sie aus unserer Sicht ungeeignet ist, sinnvolle Transparenz oder einen Mehrwert für Verbraucher zu schaffen — sehen Sie hierzu exemplarisch einen Kontrollbericht, wie er künftig nach Vorstellung der Plattformbetreiber veröffentlicht werden könnte: hitps://www.foodwateh.org/fileadmin/Themen/Smiley/topf-secret/2018-10- 22_kontrolibericht-noo-halle.pdf, - stellen wir auch erhebliche rechtliche Probleme fest: 1. 840 Abs. 1a Nr. 2 LFGB spezieller als VIG Unserer Meinung nach ist $ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die spezielle Norm, wenn es um die flächige Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet geht. Veröffentlichen darf danach allein die zuständige Behörde und zwar unter den im Gesetz genannten Offizielles Fachorgan des DEHOGA Nordrhein-Westfalen: gastgewerbe DEHOGA --- Magazin
Voraussetzungen. Außerdem müssen seitens der zuständigen Behörden die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt hat, beachtet werden. Weder Foodwatch bzw. FragDenStaat als juristische Personen noch die Verbraucher als natürliche Personen sind unserer Ansicht nach zu Veröffentlichungen der Kontrollergebnisse berechtigt, da es sich bei diesen Vereinen bzw. den Verbrauchern nicht um die laut Gesetz zuständigen Behörden handelt. Eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über die Einzelperson hinaus wäre somit eine rechtswidrige Kompetenzanmaßung staatlicher Befugnisse seitens der Vereine bzw. seitens der Verbraucher. Die Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternenmen wären empfindlich beeinträchtigt, wenn auf der Plattform Hygienemängel veröffentlicht werden, zumal dies vor allem Mängel betreffen dürfte, die aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nach $ 40 Abs. 1a LFGB seitens der zuständigen Behörden gerade nicht veröffentlicht werden. Durch die geplanten Veröffentlichungen würde $ 40 Abs. 1a LFGB ins Leere laufen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes mittelbar umgangen. Dieses Vorgehen kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und der zuständigen Behörden sein. Diese Position vertritt im Übrigen auch der Bundesverband der Lebensmittel- kontrolleure. Deshalb wäre es sicherlich wünschenswert, bei der Neuregelung des 840 LFBG auf diese abschließende Wirkung in Bezug auf Veröffentlichungen und die damit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen explizit hinzuweisen. . Verstoß gegen 8 5 Abs.2 S.4 VIG Das Formschreiben enthält, neben dem Antrag auf Übersendung der lebensmittei- rechtlichen Kontrollergebnisse, auch den folgenden Passus: „Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO.“ Hierin ist ein Verstoß gegen $ 5 Abs. 2 S. 4 VIG zu sehen, weil dort aus gutem Grund gesetzlich fixiert ist, dass dem betroffenen Betrieb das Recht eingeräumt wird, Kenntnis über die Person des Antragsstellers zu erlangen. Einem Antrag unter der oben beschriebenen Bedingung kann unserer Auffassung nach nicht nachgekommen werden. Es wäre ein Fall von unzulässiger gesetzlicher „Rosinenpickerei“. Daran ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass die DSVGO zu einem späteren Zeitpunkt als das Verbraucherinformationsgesetz Geltung erlangt hat. Die DSGVO sieht im Übrigen
gerade auch im Art. 21 vor, dass es Fälle geben kann, in denen der Widerspruchswunsch ins Leere läuft, weil andere Rechte vor- bzw. höherrangig sind. Das gilt unserer Meinung für das Auskunftsrecht, das sich aus dem VIG ergibt. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre zuständigen Behörden in diesen Fällen anzuweisen, auf eine Auskunft so lange zu verzichten, wie das Recht des abgefragten Betriebes nach $ 5 Abs. 2 S.4 VIG nicht gewährleistet werden kann. 3. Akteneinsicht ausreichend Wenn der Antrag offensichtlich über die Plattform „Topf Secret“ gestellt worden ist und damit die rechtsmissbräuchliche Intention deutlich wird — nämlich die Publizierung der Lebensmittelkontrollergebnisse auf der Plattform selbst — böte sich das Einräumen von Akteneinsicht an. Diese Möglichkeit räumt der $ 6 Abs. 18.1 VIG selbst ein und verlangt bei Abweichung vom begehrten Informationszugang einen wichtigen Grund, der unserer Meinung nach im potenziellen Rechtsmissbrauch durch die Verbreitung über die Plattform zu sehen ist. Die Aktion „Topf-Secret" versucht offensichtlich, das durch die schwarz-gelbe Landesregierung abgeschaffte Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz durch die Hintertür wieder einzuführen. Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser, wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie „Topf Secret" und das Vorgehen kurzfristig prüfen und gegebenenfalls entsprechende Schritte unternehmen könnten, um die rechtswidrigen Veröffentlichungen auf der Plattform zu unterbinden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit gastfreundlichen Grüßen
| HI DEHOGA NORDRHEIN-WESTFALEN DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Postfach 100 453 - 41404 Neuss Der Hauptgeschäftsführer Frau Ministerin Ursula Heinen-Esser BEHOEA Nerdiheir-Wesifalen a3 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, ee EN En Hammer Landstraße 45 Natur- und Verbrauchersch tz _ Bu 41460 Neuss Schwannstr. 3 fa AN 40476 Düsseldorf a Bi dar FAX 02131 7518-201 info@dehoga-nrw.de www.dehoga-nrw.de | FON 02131 7518-200 VR Neuss 2536 Neuss, 20.02.2019 1/Gk 25. Feb, 2019 Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser, . 2 wir haben Ihnen am 23. Januar diesen Jahres einen Brief zugesendet, in dem wir die mit der Installation der Plattform Topf Secret einhergehenden Probleme aus unserer Sicht beschrieben haben. An diesen Punkten halten wir weiterhin fest, möchten aber unser Schreiben aus dem letzten Monat noch um zwei Konkretisierungen erweitern, die uns so wichtig erscheinen, dass sie eine neuerliche „Meldung“ unsererseits rechtfertigen. 1. Momentan ist das Verfahren unserem Kenntnisstand so aufgebaut, dass nach Eingang des Auskunftsbegehrens eine Eingangsbestätigung durch die Behörde an den/die Anfragende(n) erfolgt, in deren Rahmen auf die Anhörung des betroffenen Dritten und die damit einhergehende Fristverlängerung hingewiesen wird. Sie enthält allerdings keinen Hinweis darauf, dass die spätere Informationsweitergabe an den Anfrager noch an eine weitere Voraussetzung geknüpft ist. Wenn der Anfrager nämlich nicht bereit sein sollte, seinen Namen preiszugeben, kann die Behörde dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen. Das Recht des Dritten auf Nennung des Antragstellers ergibt sich aus 85 II S.4 Verbraucherinformationsgesetz und steht — aus gutem Grund - einer Weitergabe entgegen. Insofern erscheint es uns — auch im Sinne eines pragmatischen Umgangs für die Behörden - sinnvoll, den Hinweis auf das Recht des betroffenen Dritten auf Auskunft bereits in das Eingangsbestätigungsschreiben oder spätestens in einem Schreiben vor der Anhörung aufzunehmen. Sollten sich Anfrager nämlich bereits an diesem Offizielles Fachorgan des DEHOGA Nordrhein-Westfalen: gastgewerbe DEHOGA --- Magazin
Punkt darüber im Klaren sein, dass er/sie keine Weiterleitung des Namens möchten, würde das Verfahren für die Behörden gestrafft, weil die Anhörung und das gesamte weitere Verfahren hinfällig würde. Die Behörden und auch die betroffenen Unternehmer hätten sich künftig also nur mit den Fällen zu „beschäftigen“, in denen die Antragssteller bereit sind, ihre Namen preiszugeben. In Zeiten, in denen sich unsere Mitglieder und die Branche insgesamt nicht über zu wenig bürokratischen Aufwand beschweren können, freuen sich alle Gastronomen über möglichst wenig Verfahren, mit denen sie sich beschäftigen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass Topf Secret Mehrfachanfragen zulässt, steht zu befürchten, dass sich einzelne Betriebe mit mehreren Anfragen auseinandersetzen müssen, bei denen sich später herausstellt, dass sie wegen der fehlenden Bereitschaft, den Namen preiszugeben, gar nicht bis zu Ende durchgeführt werden. 2. In anderen Bundesländern wie dem Saarland z.B. erfolgt in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Namen preisgegeben hat und jetzt die Information über den angefragten Betrieb erhält, zudem ein Hinweis, dass die Informationsweitergabe im Rahmen des VIG nur an den Anfragenden erfolgt, also lediglich für den Privatgebrauch bestimmt ist. Die Allgemeinheit darf demnach gerade nicht durch ein offenkundig angelegtes Verbreitungsverfahren via Topf Secret erfolgen. Dieser Hinweis verweist auch darauf, dass eine rechtsmissbräuchliche Verbreitung in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt. Wir sind der Meinung, dass die Behörden gehalten sein sollten, auf dieses Risiko für den Antragssteller hinzuweisen, weil die Entscheidung darüber, ob eine Verbreitung über das Portal rechtmäßig ist oder nicht juristisch noch nicht abschließend geklärt ist. Sehr geehrte Frau Ministerin, wir hoffen, dass Sie unsere Argumente und Vorschläge nach- vollziehen können und würden uns deshalb darüber freuen, wenn unsere Überlegungen Berücksichtigung finden könnten! Mit gastfreundlichen Grüßen Fi N