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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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Gi DEHOGA

NORDRHEIN-WESTFALEN

 

DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Postfach 10 04 53 41404 Neuss Der Präsident
Frau
Ministerin Ursula Heinen-Esser DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Hammer Landstraße 45
Natur- und Verbraucherschutz 41460 Neuss
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf FON: 02131 7518-200
FAX: 02131 7518-201

info@dehoga-nrw.de
www.dehoga-nrw.de

VR Neuss 2536

I/ND
23.01.2019

TAALLGFIRMESANRWNARDIERIEV\ Por kl nisVanentUimwelh Topf-Bepret dose

 

Topf-Secret: Missbrauch des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser,

Foodwatch und FragDenStaat haben am 14.01.2019 die Verbraucherplattform „Topf Secret“
gestartet. Verbraucher können über die Plattform bei den zuständigen Behörden die
Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen
Lebensmittelbetrieben auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes anfragen. Dabei
sind die Anfragen so formuliert, dass nur im Falle von Beanstandungen um die Zusendung
der Kontrollberichte gebeten wird. Foodwatch/FragDenStaat animieren die Verbraucher
dazu, die behördlichen Antworten in Form der Kontrollberichte auf der Plattform für
jedermann einsehbar zu veröffentlichen. Zahlreiche Anfragen wurden bei den
zuständigen Behörden seitdem gestellt.

Die Plattform ist unter dieser Adresse erreichbar:

https:/fragdenstaat.de/kam pagnen/lebensmittelkontrolle/app/

Unabhängig davon, dass wir die Plattform für populistisch halten und sie aus unserer Sicht
ungeeignet ist, sinnvolle Transparenz oder einen Mehrwert für Verbraucher zu schaffen —
sehen Sie hierzu exemplarisch einen Kontrollbericht, wie er künftig nach Vorstellung der
Plattformbetreiber veröffentlicht werden könnte:

hitps://www.foodwateh.org/fileadmin/Themen/Smiley/topf-secret/2018-10-

22_kontrolibericht-noo-halle.pdf, - stellen wir auch erhebliche rechtliche Probleme fest:

1. 840 Abs. 1a Nr. 2 LFGB spezieller als VIG
Unserer Meinung nach ist $ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die spezielle Norm, wenn es um
die flächige Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet geht. Veröffentlichen
darf danach allein die zuständige Behörde und zwar unter den im Gesetz genannten

Offizielles Fachorgan des DEHOGA Nordrhein-Westfalen: gastgewerbe DEHOGA --- Magazin
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Voraussetzungen. Außerdem müssen seitens der zuständigen Behörden die hohen
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt hat, beachtet werden.

Weder Foodwatch bzw. FragDenStaat als juristische Personen noch die Verbraucher
als natürliche Personen sind unserer Ansicht nach zu Veröffentlichungen der
Kontrollergebnisse berechtigt, da es sich bei diesen Vereinen bzw. den
Verbrauchern nicht um die laut Gesetz zuständigen Behörden handelt. Eine
Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über die Einzelperson hinaus wäre somit
eine rechtswidrige Kompetenzanmaßung staatlicher Befugnisse seitens der Vereine
bzw. seitens der Verbraucher.

Die Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternenmen wären empfindlich
beeinträchtigt, wenn auf der Plattform Hygienemängel veröffentlicht werden, zumal
dies vor allem Mängel betreffen dürfte, die aufgrund der fehlenden Voraussetzungen
nach $ 40 Abs. 1a LFGB seitens der zuständigen Behörden gerade nicht
veröffentlicht werden. Durch die geplanten Veröffentlichungen würde $ 40 Abs. 1a
LFGB ins Leere laufen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes mittelbar
umgangen. Dieses Vorgehen kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und der
zuständigen Behörden sein.

Diese Position vertritt im Übrigen auch der Bundesverband der Lebensmittel-
kontrolleure.

Deshalb wäre es sicherlich wünschenswert, bei der Neuregelung des 840 LFBG auf
diese abschließende Wirkung in Bezug auf Veröffentlichungen und die damit im
Zusammenhang stehenden Voraussetzungen explizit hinzuweisen.

. Verstoß gegen 8 5 Abs.2 S.4 VIG
Das Formschreiben enthält, neben dem Antrag auf Übersendung der lebensmittei-

rechtlichen Kontrollergebnisse, auch den folgenden Passus:

„Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere
an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21

DSGVO.“

Hierin ist ein Verstoß gegen $ 5 Abs. 2 S. 4 VIG zu sehen, weil dort aus gutem
Grund gesetzlich fixiert ist, dass dem betroffenen Betrieb das Recht eingeräumt
wird, Kenntnis über die Person des Antragsstellers zu erlangen. Einem Antrag
unter der oben beschriebenen Bedingung kann unserer Auffassung nach nicht
nachgekommen werden. Es wäre ein Fall von unzulässiger

gesetzlicher „Rosinenpickerei“. Daran ändert sich auch nichts aufgrund der
Tatsache, dass die DSVGO zu einem späteren Zeitpunkt als das
Verbraucherinformationsgesetz Geltung erlangt hat. Die DSGVO sieht im Übrigen
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gerade auch im Art. 21 vor, dass es Fälle geben kann, in denen der
Widerspruchswunsch ins Leere läuft, weil andere Rechte vor- bzw. höherrangig
sind. Das gilt unserer Meinung für das Auskunftsrecht, das sich aus dem VIG

ergibt.

Wir möchten Sie daher bitten, Ihre zuständigen Behörden in diesen Fällen
anzuweisen, auf eine Auskunft so lange zu verzichten, wie das Recht des
abgefragten Betriebes nach $ 5 Abs. 2 S.4 VIG nicht gewährleistet werden kann.

3. Akteneinsicht ausreichend
Wenn der Antrag offensichtlich über die Plattform „Topf Secret“ gestellt worden ist
und damit die rechtsmissbräuchliche Intention deutlich wird — nämlich die
Publizierung der Lebensmittelkontrollergebnisse auf der Plattform selbst — böte sich
das Einräumen von Akteneinsicht an. Diese Möglichkeit räumt der $ 6 Abs. 18.1
VIG selbst ein und verlangt bei Abweichung vom begehrten Informationszugang
einen wichtigen Grund, der unserer Meinung nach im potenziellen
Rechtsmissbrauch durch die Verbreitung über die Plattform zu sehen ist.

Die Aktion „Topf-Secret" versucht offensichtlich, das durch die schwarz-gelbe
Landesregierung abgeschaffte Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz durch die
Hintertür wieder einzuführen.

Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser, wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie

„Topf Secret" und das Vorgehen kurzfristig prüfen und gegebenenfalls entsprechende
Schritte unternehmen könnten, um die rechtswidrigen Veröffentlichungen auf der Plattform

zu unterbinden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit gastfreundlichen Grüßen
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HI DEHOGA

NORDRHEIN-WESTFALEN

 

  

DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Postfach 100 453 - 41404 Neuss Der Hauptgeschäftsführer
Frau Ministerin Ursula Heinen-Esser BEHOEA Nerdiheir-Wesifalen a3
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, ee EN En
Hammer Landstraße 45

Natur- und Verbrauchersch tz _ Bu 41460 Neuss
Schwannstr. 3 fa AN
40476 Düsseldorf a

Bi dar

   

FAX 02131 7518-201
info@dehoga-nrw.de
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| FON 02131 7518-200

VR Neuss 2536

Neuss, 20.02.2019
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25. Feb, 2019

Sehr geehrte Frau Ministerin Heinen-Esser, . 2

wir haben Ihnen am 23. Januar diesen Jahres einen Brief zugesendet, in dem wir die mit der
Installation der Plattform Topf Secret einhergehenden Probleme aus unserer Sicht
beschrieben haben. An diesen Punkten halten wir weiterhin fest, möchten aber unser
Schreiben aus dem letzten Monat noch um zwei Konkretisierungen erweitern, die uns so

wichtig erscheinen, dass sie eine neuerliche „Meldung“ unsererseits rechtfertigen.

1. Momentan ist das Verfahren unserem Kenntnisstand so aufgebaut, dass nach
Eingang des Auskunftsbegehrens eine Eingangsbestätigung durch die Behörde an
den/die Anfragende(n) erfolgt, in deren Rahmen auf die Anhörung des betroffenen
Dritten und die damit einhergehende Fristverlängerung hingewiesen wird. Sie enthält
allerdings keinen Hinweis darauf, dass die spätere Informationsweitergabe an den
Anfrager noch an eine weitere Voraussetzung geknüpft ist. Wenn der Anfrager
nämlich nicht bereit sein sollte, seinen Namen preiszugeben, kann die Behörde dem
Auskunftsersuchen nicht nachkommen. Das Recht des Dritten auf Nennung des
Antragstellers ergibt sich aus 85 II S.4 Verbraucherinformationsgesetz und steht —

aus gutem Grund - einer Weitergabe entgegen.

Insofern erscheint es uns — auch im Sinne eines pragmatischen Umgangs für die
Behörden - sinnvoll, den Hinweis auf das Recht des betroffenen Dritten auf Auskunft
bereits in das Eingangsbestätigungsschreiben oder spätestens in einem Schreiben
vor der Anhörung aufzunehmen. Sollten sich Anfrager nämlich bereits an diesem

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Punkt darüber im Klaren sein, dass er/sie keine Weiterleitung des Namens möchten,
würde das Verfahren für die Behörden gestrafft, weil die Anhörung und das gesamte
weitere Verfahren hinfällig würde. Die Behörden und auch die betroffenen
Unternehmer hätten sich künftig also nur mit den Fällen zu „beschäftigen“, in denen

die Antragssteller bereit sind, ihre Namen preiszugeben.

In Zeiten, in denen sich unsere Mitglieder und die Branche insgesamt nicht über zu
wenig bürokratischen Aufwand beschweren können, freuen sich alle Gastronomen
über möglichst wenig Verfahren, mit denen sie sich beschäftigen müssen. Aufgrund
der Tatsache, dass Topf Secret Mehrfachanfragen zulässt, steht zu befürchten, dass
sich einzelne Betriebe mit mehreren Anfragen auseinandersetzen müssen, bei
denen sich später herausstellt, dass sie wegen der fehlenden Bereitschaft, den
Namen preiszugeben, gar nicht bis zu Ende durchgeführt werden.

2. In anderen Bundesländern wie dem Saarland z.B. erfolgt in Fällen, in denen der
Antragsteller seinen Namen preisgegeben hat und jetzt die Information über den
angefragten Betrieb erhält, zudem ein Hinweis, dass die Informationsweitergabe im
Rahmen des VIG nur an den Anfragenden erfolgt, also lediglich für den
Privatgebrauch bestimmt ist. Die Allgemeinheit darf demnach gerade nicht durch ein
offenkundig angelegtes Verbreitungsverfahren via Topf Secret erfolgen. Dieser
Hinweis verweist auch darauf, dass eine rechtsmissbräuchliche Verbreitung in den
Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt. Wir sind der Meinung, dass die
Behörden gehalten sein sollten, auf dieses Risiko für den Antragssteller hinzuweisen,
weil die Entscheidung darüber, ob eine Verbreitung über das Portal rechtmäßig ist

oder nicht juristisch noch nicht abschließend geklärt ist.

Sehr geehrte Frau Ministerin, wir hoffen, dass Sie unsere Argumente und Vorschläge nach-
vollziehen können und würden uns deshalb darüber freuen, wenn unsere Überlegungen

Berücksichtigung finden könnten!

Mit gastfreundlichen Grüßen
Fi N
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