Anlage3-SchreibenDEHOGAvom16-04-2019mitAnlagen.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
il DEHOGA NORDRHEIN- WESTFALEN DEHOGA Nordrhein-Westfälen e.V. Postfach 100 453: 41404 Neuss Der Hauptgeschäftsführer Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Natur und Verbraucherschutz des Landes i Hammer Landstraße 45 Nordrhein-Westfalen gen neun an un 41460 Neuss ' Frau Ministerin Heinen- Esser Vet len 40476 Düsseldorf . | Info@dehoga-nrw.de . www.dehoga-nrw.de nn arg 2 a) VR Neuss 2536 i “en Neuss, 16. April 2019 a re I/HB Topf Secret Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrte Frau Heinen-Esser, die Frage, wie mit der Initiative Topf Secret umzugehen ist, steht weiterhin im Raum. Es ‚geht, wie Sie in Ihrem letzten Brief richtigerweise ausgeführt haben, dabei’ vor allen Dingen ‘um einen fairen und rechtmäßigen Ausgleich der betroffenen Rechte und Rechtsgüter, wenn - und das ist das neue — Auskunftsbegehren von Privatpersonen dem Zweck dienen sollen, die Ergebnisse auf. einer jedermann ‚zugänglichen ‘Plattform einzustellen und damit zu multiplizieren. Unsere Ihnen bekannten Bedenken werden zuriehmend: von der Rechtsprechung bestätigt. Es gibt erste verwaltungsgerichtliche Entscheidungen . aus Bayern im einstweiligen Rechtsschutz, in denen die. aufschiebende Wirkung einer Klage festgestellt wurde, um auf diese Weise eine Veröffentlichung zu verhindern. Die Verwaltungsgerichte befürchten in erster. Linie die- Vorwegnahme der Hauptsache bei nicht. absehbarem Ausgang der Hauptsache vor dem Hintergrund offener Rechtsfragen, z.B: ob die Antragstellung über Topf Secret, mit dem Ziel; die dadurch erlangten Informationen auch dort zu veröffenttichen, nicht rechtsmissbräuchlich wäre und damit im Widerspruch zu 84 IV S.2 VIG stünde... Noch einen Schritt weiter geht das Bezirksamt Berlin-Spandau, in dem es die für die Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg im Hauptverfahren zu klärende Frage eines „missbräuchlichen Informationsbegehren“ bereits feststellt und deshalb eine Weitergabe an den Auskunftbegehrenden mit dem Hinweis ablehnt, dass der Antrag über Topf Secret rechtsmissbräuchlich sei und damit gegen Treu. und Glauben (8242 BGB) verstieße: Begründung: „Anhand der auf der Online-Plattform veröffentlichten Erläuterungen ist ersichtlich, dass bei den auf „Topf Secret‘ automatisiert vorformulierten Anträgen entgegen der Formulierung im Text kein individuelles Informationsinteresse das Motiv der ‘ Antragstellung bildet, sondern dass die Sammlungs- und Veröffentlichungsabsicht der tatsächliche Grund der Anfrage ist. Das VIG sieht aber ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor. Durch die Veröffentlichung soll ein umfassendes Register aller lebensmittelverarbeitenden Betriebe. geschaffen werden, obwohl die Erstellung eines solchen Registers durch die überwachenden Behörden vom Gesetz nicht gestattet ist (.. „ge Das Bezirksamt verweist im Weiteren darauf, dass nur $40 la LFBG in Betracht käme, der aber hier keine Anwendung finden könne. Offizielles Fachorgan des DEHOGA Nordrhein-Westfalen: GASTGEWERBE DEHOGA sua MAGAZIN
Sehr geehrte Frau Ministerin, in Anbetracht immer wieder vorgetragener Beratungswünsche unserer Mitglieder im Zusammenhang mit Topf Secret und den jetzt ersten gerichtlichen Entscheidungen — auch wenn diese außerhalb NRWs getroffen wurden - stellt sich uns folgende Frage: Sehen Sie die Möglichkeit, den zuständigen Behörden im Land eine Art „Moratorium" zu. empfehlen mit dem’ Inhalt, solange eine Herausgabe der angefragten Informationen zu. verweigern, bis die offener: Rechtsfragen final-gerichtlich geklärt: sind? Ansonsten sähen wir uns gegenüber. unseren Mitgliedern in der Pflicht, immer ‚den Gerichtsweg zu empfehlen, weil die Erfolgsaussichten zumindest im einstweiligen Rechtsschutz als sehr gut zu bezeichnen sind. Das liegt an sich nicht in unserem Interesse. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir in einen kurzfristigen Austausch treten könnten. Mit gastfreundlichen Grüßen { y Br. _ & Z > t Anlagen L
Bezirksamt Spandau von Berlin . Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend be in Ordnungsamt - Yeterinär- und Lebensmittelaufsicht - Bezirksamt Spandau von Berlin, 13578 Berlin {Postanschrift} Beseh2, Ihe] Pativägd Bik= ARDESEN] Mit Zustellungsurkunde Bearbeiter/in (gs Herrn Dienstgebäude: Rathaus Spandau Can Carl-Schurz-Str. 2/6, 13597 Berlin Zimmer EEE Telefon mm Telex (u Intern E-Mail *(Hinweis siehe unten) Internet www.berlin.de/ba-spandau/ Datum 02.09.2019 Ihr Antrag vom 14.01.2019 [# 37076] nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)} Sehr geehrter Herr Mliiihe am 14.01.2019 haben Sie per E-Mail nach $ 1 in Verbindung mit &$ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbessarung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherin- formationsgeseiz — VIG) den Zugang zu Informationen über die beiden letzten lebensmittelrecht- lichen Überprüfungen des Betriebes 5 und im Falle von Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte bean- tragt. Der Antrag wird abgelehnt. Begründung sachlich Der Verein foodwatch e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Transparenz-Initiative FragDenStaat im Internet eine gemeinsame Online-Plattform unter dem Namen „Topf Secret" eingerichtet, über die Verbraucher mit wenigen Klicks automatisiert vorformulierte Anträge nach dem VIG auf Zu- gang zu Informationen über Hyglenekontrollen in einzelnen Lebersmittelbetrieben an die Behör- de stellen können. Der Antragsteller wählt hierzu mittels einer geographischen Kartendarstellung den betreffenden Betrieb aus und gibt anschließend nur noch seinen Namen sowie seine E-Mail- und Postadresse ein, bevor der Antrag per E-Mail an die jeweils zuständige Lebensmittelaufsicht übermittelt wird, Antwortet die Behörde auf digitalem Weg, sall der Antragsteller die Antwort auf der Plattform „Topf Secret“ hochladen, damit sie für alle sichtbar ist. Per Post übermittelte Ant- Verkehrsvarbindungen: Geldinstitut Kontenummer IBAN BiG Bankleitzahl Eru Lirie 7. Saarn $5. 878, RA. Postbank Berlin SSac-tuo IBAN; DES! 1091 0040 C035 580: Cd BIC, PRNKDEFFIFS ION 10G HD = = 35, 136, 145, 236,237, Berliner Sparkasse 08IC004807 IBAN: DE14 1005 0090 0810 2949507 Bi: BELADEBEXXKX 100 504 00 538,639, B71.X3 Beriner Bark OSIOZ2TECD IBAN: DEBS 1097 HAag GS10 221500 BIS: DEUTDEDB11O 100 709 48 "Hinweis zu E-Mails: Verschlüsselta E-Mails können aus technischen Gründen nicht bearbeitet werden, mit Signatur versehene E-Mails nur, wenn sie an den elektronischen Zugang namäß & 3a Abs. 1 Ve iG u ichiet werden. Seite 1 von 4
worten sollen abfotografiert, eigescannt und ebenfalls auf der Plattform für die Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden. Am 14.01.2019 haben Sie unter dem Zeichen WB) einen solchen Antrag, gestützt auf & 1 VIG, für den Betrieb REED er — der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Spandau gestellt. Darin wird der Zugang zu den Informatio- nen beantragt, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen im benannten Be- trieb stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Weiter ist in dem Antrag klargestellt, dass unter „Beanstandungen“ unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Sinne von 8 2 Absatz 1 VIG verstan- den werden und dass im Falle von festgestellten Beanstandungen die Herausgabe des entspre- chenden Kontroilberichts gefordert wird, rechtlich Das Bezirksamt Spandau von Berlin — Veterinär- und Lebensmittelaufsicht — als untere Behörde hat nach Nr. 16a Abs. 1 Buchstabe a) der Anlage zum Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz — ASOG Bin) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben — ZustkatOrd- (zu $ 2 Abs. 4 Satz 1) die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und ist nach Nr. 15a Abs. 1 Buchstabe b) ZustkatOrd für die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen allgemeinen und spezifischen febensmittelhy- gienerechtlichen Anforderungen in den Betrieben und damit für den Erlass dieses Verwaltungsak- tes im Rahmen der Lebensmittel- und Veterinäraufsicht zuständig. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes können sich Verbraucher an Behörden wenden, um insbesondere Auskünfte zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetika und sogenannten Be- darfsgegenständen zu erhalten. Der Informationsanspruch ist gegen die Behörde gerichtet und umfasst sowohl Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellung und Be- handlung von Produkten als auch Anfragen zu hygienischen Umständen in der Produktion. 8 1 VIG sichert den Verbrauchern freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vor- liegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB sowie Verbraucherprodukte, die dem $ 2 Nummer 26 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Pro- duktsicherheitsgesetz — ProdSG) unterfallen, zu, um den Markt transparenter zu gestalten und hierdurch den Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Er- zeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten zu verbessern. Nach $ 2 Absatz 1 Nummer 1 V/IG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten Über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen fest- gestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB und des ProdSG, der auf- grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsak- te der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenharıg mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Gemäß & 4 Absatz 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Diese Regelung dient dem Schutz einer funktionierenden Verwaltung als Allgemeininteresse und lässt der Behörde bei einem missbräuchlich gestellten Antrag keinen Ermessensspielraum. Missbräuchlichkeit ist anzunehmen, wenn der Antragsteller die Verwaltung für unnütze oder un- lautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt und dabei gegen Treu und Glau- ben verstößt. In Auslegung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von „Treu und Glauben", der beispielsweise in $ 242 des Bürgerlichen Gesstzbuches (BGB) auch kadifiziert ist, wäre ein Antrag dann miss- bräuchlich gestellt, wenn der Antragsteller in Wirklichkeit andere als die im VIG vorgesehenen, Seite 2 von 4
insbesondere verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele verfolgt, für die der Informations- anspruch nach dem VIG sinnwidrig instrumentalisiert wird. Im vorliegenden Fall liegt eine missbräuchliche Antragstellung vor. Anhand der auf der Online- Plattform veröffentlichten Erläuterungen ist ersichtlich, dass bei den auf „Topf Secret" aufomati- siert vorformulierten Anträgen entgegen der Formulierung im Text kein individuelles Informa- tionsinteresse das Motiv der Antragstellung bildet, sondern dass die Sammlungs- und Veröffent- lichungsabsicht der tatsächliche Grund der Anfrage ist. Das VIG sieht aber ein Veröffentii- chungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor. Durch die Veröffentlichung soll ein umfassendes Register aller lebensmittelverarbeitenden Betriebe geschaffen werden, obwohl die Erstellung ei- nes solchen Registers durch die überwachenden Behörden vom Gesetz nicht gestattet ist. We- gen der Grundrechtsbindung der Exekutive bedarf die Erstellung eines staatlichen Registers ei- ner gesetzlichen Grundlage. Als einzig mögliche gesetzliche Grundlage käme derzeit $ 40 Ab- satz 1a LFGB in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - nicht anwendbar, da sie keine (grundrechtsschüt- zende) Regelung enthält, nach der zumindest für den Betroffenen nachteilige Informationen nach Ablauf einer bestimmten Zeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht werden müssen. Durch das Portal „Topf Secret“ sollen unter Umgehung der Schranken, welche den Überwa- chungsbehörden gesetzt sind, grundrechtsrelevante Informationen veröffentlicht werden. Dies soll mittels einer gesetzlichen Vorschrift im Verbraucherinformationsgesetz erfolgen, die auf eine Veröffentlichung der Information richt ausgelegt ist und die erst recht keine grundrechtsschüt- zenden Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, wie sie vom Bundesverfassungsgericht bei $ 40 Absatz 1a LFGB als fehlend beanstandet wurden. Damit würde eine LImgehung des gesetzgeberischen Willens erfolgen, welcher eine Veröffentlichung (nur) durch die Behörde unter Beachtung beson- derer, grundrechtsschützender Voraussetzungen vorgesehen hat, Da vorliegend erkennbar ist, dass Ihr Antrag auf Informationsgewährung vom 14.01.2019 im Zu- sammenhang mit der Aktion „Topf Secret” steht, muss dieser als rechtsmissbräuchlich gemäß $ 4 Absatz 4 VIG abgelehnt werden. Rechtshehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustel- lung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Carl- Schurz-Str. 2-6, 13597 Berin EB 2. erheben. Die Schriftform kanrı durch die elektronische Form ersetzt werden. Ir diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur zu versehen und fristgerecht an geuig RENNENS > senden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchs- frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Hochachtungsvoli Im Auftrag ei u Venen, Seite 3 von 4
Fundstellennachweis: Gesetzestexte können in öffentlichen Bibliotheken Büchereien und zum Großteil auch im Internet eingesehen werden. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung. BGBi. = Bundesgesetzblatt GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt ABI. = Amtsblatt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 Fundstelle: BGBl. | S. 42, 2908: 2003 | S. 738 in der jeweils geltenden Fassung Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Beriin (ASOG Bin) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.2006 Fundstelle: GVBl. S. 930 in der jeweils geltenden Fassung Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinfor- matiorisgesetz — VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 Fundstelle: BGB. | S. 2166, 2725 in der jeweils geltenden Fassung Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und F uttermittelgeseizbuch {LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 Fundstelle: BGBl. 12013 8, 1426 in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)} vom 08. November 2011 Fundstelle: BGBl. | S. 2178, 2179; 2012] 8. 13?) in der jeweils geltenden Fassung Seite 4 von 4
Ausfertigung Nr. W8$ 19.238 Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg In der Verwaltungsstreitsache - Antragsteller - bevollmächtigt: gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Miltenberg, ‚Brückensir. 2, 83897 Miltenberg, - Antragsgegner - wegen Informstionsgewährung (VIG); hier! Antrag nach 8 80 Abs. 5 WwGO, erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 8. Kammer, durch den Vorsitzenden Richier am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die Richterin am Verwaltungsgaricht WIR, die Richterin Epple ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2019 folgenden
Beschluss: wird zum Verfahren beigeladen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird ange- ordnet. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Ver- fahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR fesige- setzt. Gründe: Der Antragsteller, der einen Gastronomiebetrieb betreibt, begehrt die Anord- nung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die an die Beigelade- ne adressierte Entscheidung des Antragsgegners (vertreten durch das Land- ratsamt Miltenberg) vom 25. Februar 2019, in dem ein Antrag der Beigelade- nen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherin- formationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. t; Mit E-Mail vom 15. Januar 2019 beantragte die Beigeladene über die Inter- netplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe fol- gender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrecht- lichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: *** 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, be- antrage ich hiermit die Herausgabe des enispre- chenden Kontrollberichts an mich. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 30. Januar 2019 erhielt der Antrag- stelier Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die letzten beiden Betriebskontrollen aus den Jahren 2016 und 2018. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 lehnte der Antragsteller die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte ab, da zu befürchten sei, dass die ange- forderten Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht würden. Gegebenenfalls habe ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend zu erfolgen, dass eine Veröf- fentlichung der Information im Internet nicht erfolgen dürfe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte das Landratsamt dem Antragstel- ler mit, eine Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Herausgabe bestehe nicht. Es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Bemer- kungen in dem Kontrollbericht und darin genannte Namen beteiligter Perso- nen würden geschwärzt. Dem Anspruch auf Herausgabe der Informationen an die Beigeladene werde entsprochen. Die Informationseröffnung an die an- fragende Person erfolge mit Ablauf von 14 Tagen. Dem Antragsteller (= der Beigeladenen) werde klar verdeutlicht, dass das VIG keine Aussage über die Zulässigkeit der Weiterverwendung - hier die Veröffentlichung im internet — der zur Verfügung gestellten Informationen mache und es folglich in der al- leinigen Verantwortung und dem Risiko des Antragstellers (= der Beigelade- nen) liege, wie er sie weiterverwende. Dem Schreiben vom 25. Februar 2019 waren zwei Kontrollberichte von 2018 und 2019 beigefügt.
ä Am 25, Februar 2019 schrieb das Landratsamt per E-Mail an die Beigelade- ne, soweit der Lebensmittelunternehmer gegen die Herausgabe der von ihnen beantragten Informationen in der von hier gesetzten Frist keine gericht- lichen Schritte einlege, werde der Brief an sie mit den gewünschten Informa- tionen am 14. März 2019 zur Post aufgegeben werden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevoll- mächtigten Widerspruch gegen das Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 an den Antragsteller und die E-Mail an die Beigelade- ne, ebenfalls vom 25. Februar 2019, erheben. 2, Am 21. März 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.288 Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und im vorliegenden Sofortverfahren — schon am 11. März 2019 — beantragen: I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Miiten- berg gegenüber dem Antragsteller vom 25. Februar 2019 wird angeordnet. Il. Die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Milten- berg gegenüber der Beigeladenen in Form einer E-Mail vom 25. Februar 2019 wird angeordnet. IN. Hilfsweise beantragen wir nach 8 123 der Verwal- tungsgerichtsordnung, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Kontroliberichte bezüglich amtlicher Le- bensmittelplankontrollen vom 29. Mai 2018 und 22. Februar 2019 sowie sonstige Kontrollberichte bezüglich des Betriebs des Antragstellers an die Beigeladene herauszugeben.