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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf

DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V.
Herrn Präsidenten: \

Her Hauptgeschäftsführer '
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41404 Neuss

Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Kampagne „TopfSecret“
Ihr Schreiben vom 23. Januar 2019

ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie Ihre Besorgnis
über die Kampagne „TopfSecret“ der Organisationen „Foodwatch“ und
„FragDenStaat“ zum Ausdruck bringen.

Durch die Kampagne "TopfSecret" machen die Organisatoren die Bür-
gerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass sie einen rechtlichen An-
spruch auf Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmiittel-
überwachung haben. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat
der Bundesgesetzgeber ein Instrument geschaffen, das solche Anfragen

ermöglicht.

Mittlerweile sind bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
Behörden der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen zahl-
reiche Anfragen von Privatpersonen zu den Ergebnissen amtlicher Kon-
trollen von Lebensmittelbetrieben eingegangen. Für mich ist es zu-
nächst einmal selbstverständlich, dass die für den Vollzug des Verbrau-
cherinformationsgesetzes zuständigen Behörden berechtigten Informa-
tionsansprüchen von Bürgerinnen und Bürgern zu entsprechen haben
und gestellte Anträge möglichst effektiv bearbeiten.

 

Ursula Heinen-Esser
25.02.2019
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Gleichwohl bin ich besorgt, dass diese Kampagne erhebliche Ressour-
cen bei den zuständigen Behörden bindet, die an anderer Stelle für die
Kernaufgabe der Kontrolle und Überwachungsaufgaben benötigt wer-

den.

Zudem möchte ich den Eindruck vermeiden, dass es sich bei der Inter-
netplattform „TopfSecret“ um eine staatlich betriebene Informationsseite
handelt. Auch deshalb hat mein Haus mit Erlass vom 24.01.2019 und
ergänzend vom 29.01.2019 den zuständigen Behörden detaillierte Emp-
fehlungen zum Umgang mit den Anträgen an die Hand gegeben.

So habe ich empfohlen, die Auskunftserteilung gegenüber dem Antrag-
steller nicht per E-Mail, sondern nur in Papierform auf dem Postweg
vorzunehmen. Damit wird dokumentiert, dass weder eine staatliche Ver-
anlassung noch Verpflichtung besteht, diese Informationen auf einer
Internetplattform zu veröffentlichen.

Sie regen in Ihrem Schreiben an, dass den Antragstellern statt dessen
lediglich ein Recht auf Akteneinsicht vor Ort in den Räumlichkeiten der
Behörde eingeräumt werden sollte. Einer derart weitgehenden Einen-
gung des Auskunftsanspruchs stehen meiner Ansicht nach rechtliche
Bedenken entgegen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
begehrt, so darf dieser gemäß $ 6 Absatz 1 Satz 2 VIG nur aus wichti-
gem Grund auf andere Art gewährt werden. Wichtige Gründe, welche
den Auskunftsanspruch auf ein Akteneinsichtrecht vor Ort reduzieren,
dürften in der Regel nicht bestehen. Ungeachtet dessen würde eine
Akteneinsicht vor Ort für die zuständigen Behörden einen nicht unerheb-
lichen Personal- und Organisationsaufwand bedeuten.

Soweit Informationen über Beanstandungen herauszugeben sind, ist der
betroffene Betrieb in jedem Fall anzuhören. Im Übrigen darf der Informa-
tionszugang nach $ 5 Absatz 4 Satz 2 VIG erst erfolgen, wenn die Ent-
scheidung dem Unternehmer bekannt gegeben wurde und diesem ein
ausreichender Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Einlegung von Rechts-
behelfen eingeräumt worden ist.

Verschiedentlich erfolgte der — auch von Ihnen vorgebrachte — Hinweis,
dass die Weitergabe von Informationen über behördliche Beanstandun-
gen, vor allem bei unerheblichen Befunden, unzulässig sei. Mit $ 40 Ab-
satz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) würde eine
abschließende und vorrangig anzuwendende Regelung existieren. Hier-

 

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zu hat das OVG Münster mit Urteil vom 12.12.2016 (Az. 13 A 845/15)
festgestellt, dass $ 40 LFGB schon deshalb keine vorrangige, die An-
wendung des $ 2 Absatz 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift darstel-
le, weil sie nicht denselben Sachverhalt regle. Das Verbraucherinforma-
tionsgesetz sei in erster Linie auf eine antragsgebundene Informations-
gewährung ausgerichtet. 8 40 LFGB hingegen betreffe die aktive staatli-
che Informationsgewährung. Zwischen diesen beiden Arten staatlicher
Informationsgewährung bestehen nach Auffassung des OVG NRW gra-

vierende Unterschiede.

Im Lichte dieser Rechtsprechung halte ich es aktuell nicht für vertretbar,
Antragstellern die Auskunft grundsätzlich zu verweigern. Insofern kön-
nen auch die zu diesem Zweck gestellten Informationsanträge nicht als
„missbräuchlich“ eingestuft und abgelehnt werden. Dem Vernehmen
nach vertritt auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkun-

de e.V. diese Auffassung.

Mein Haus hat den zuständigen Behörden ferner empfohlen, die Infor-
mationen zu den Kontrollen mittels einer tabellarischen Auswertung und
Auflistung von Verstößen aus dem Datenerfassungssystem vorzuneh-
men. Auf diese Weise werden weder Kontroliberichte noch personenbe-
zogene Daten sowie andere Informationen herausgegeben, die nicht
Gegenstand des Auskunftsersuchens sind.

In $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG ist geregelt, dass auf Nachfrage des Unter-
nehmens Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen sind.
Dass diesem Auskunftsrecht der Unternehmer kein Recht auf Wider-
spruch der Antragsteller entgegensteht, scheint mittlerweile von
„Foodwatch“ und „FragDenStaat“ erkannt worden zu sein. Das Antrags-
formular auf der Internetplattform „TopfSecret“ wurde dementsprechend
geändert. Hiernach soll sich der Widerspruch nur auf die automatische
Weitergabe der Daten des Antragstellers von Amts wegen vor einem
entsprechenden Auskunftsersuchen des Unternehmens beziehen.

Abschließend und zusammenfassend möchte ich feststellen, dass es
sich bei „TopfSecret“ um eine Kapagne handelt, die alle Beteiligten in
den Bereichen der Lebensmittelwirtschaft, die zuständigen Behörden
und auch die Politik vor Herausforderungen stellt. Wir haben uns auf
Landesebene nach eingehenden Prüfungen und Abstimmungen dafür
entschieden, diese Herausforderung anzunehmen und in rechtsstaatli-

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Die Ministerin

cher Weise umzusetzen. Die Kampagne der Verbraucherorganisationen Seite 4 von 4

als grundsätzlich rechtswidrig zu brandmarken und mit einem Abwehr-
reflex zu reagieren, halte ich nicht für zielführend - ungeachtet dessen,
dass ein solches Vorgehen der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar

wäre.

Alle Beteiligten werden aus der Kampagne lernen und prüfen können,
welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Sicherlich werden auch
einige der Auskunftsanträge zum Gegenstand gerichtlicher Befassung
werden. Auch hieraus gilt es, Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen.

 

Ursula Heinen-Esser
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Ihr Schreiben vom 20.02.2019, hier eingegangen am 25.02.2019

Sehr geehrter

ich bedanke mich für Ihr o.g. weiteres Schreiben zum Thema „Topf
Secret“. Unglücklicherweise hat sich der Versand meines Antwort-
schreibens auf Ihr erstes Schreiben vom 23.01.2019 mit dem Eingang
Ihres neuerlichen Schreibens überkreuzt.

In meinem Antwortschreiben vom 25.02.2019 habe ich Ihnen ausführlich
dargelegt, mit welchen Maßnahmen und Empfehlungen an die für den
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes zuständigen Behörden
mein Haus auf die im Zusammenhang mit der Kampagne eingegange-
nen zahlreichen Auskunftsanträge reagiert hat. Es war mir insoweit
wichtig, den Behörden zu signalisieren, dass mit der Kampagne kon-
struktiv umzugehen ist und die Anfragen nach Recht und Gesetz zu be-
arbeiten sind.

Zugleich habe ich auf die Problematik hingewiesen, dass die Kampagne
erhebliche Ressourcen bei den zuständigen Behörden bindet, die an
anderer Stelle für die behördlichen Kernaufgaben benötigt werden.
Nachdem nun mittlerweile fast drei Monate seit Beginn der Kampagne
verstrichen sind, sind bei den zuständigen Behörden zwar kaum noch
Neuanträge zu verzeichnen; allerdings ist der größte Teil der Auskunfts-
verfahren noch nicht abgeschlossen. In den meisten Fällen laufen der-
zeit noch die Anhörungen der Betriebe. Insofern lässt sich zum jetzigen

 

Ursula Heinen-Esser

49 ‚04.2019

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Stand nur festhalten, dass die Kampagne außer viel Arbeit für die
Behörden nichts Zählbares erbracht hat. Ob die politische Botschaft der
Initiatoren, insbesondere an den Bundesgesetzgeber, erfolgreich war,

erscheint mir durchaus zweifelhaft.

Ich danke Ihnen für Ihren Vorschlag zur Verfahrensweise in Bezug auf
die Weitergabe der Daten der antragstellenden Person an den Unter-
nehmer als Dritten. Die Erlasslage meines Hauses enthält diesbezüglich
den ausdrücklichen Hinweis, dass ein Widerspruch auf der Grundlage
von Art. 21 DSGVO gegen die Weitergabe der Daten des Antragstellers
nicht zulässig ist. Da nach den mir vorliegenden Informationen in den
meisten Fällen dieses Verfahrensstadium bereits überschritten sein
dürfte, sehen Sie es mir bitte nach, dass ich hier keine Notwendigkeit
sehe, die Erlasslage nachträglich zu ändern.

Von Ihrer weiteren Anregung, die Antragsteller im Auskunftsbescheid
darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe der Informationen nur für den
Privatgebrauch erfolge und insoweit der Antragsteller das Risiko einer
Veröffentlichung auf „TopfSecret“ selbst trage, solange die Rechtmäßig-
keit dieses Portals juristisch nicht geklärt sei, möchte ich ebenfalls ab-
sehen. In unserem Erlass haben wir den Behörden empfohlen, die Aus-
kunftserteilung gegenüber dem Antragsteller nicht per E-Mail, sondern
nur in Papierform auf dem Postweg vorzunehmen, um zu dokumentie-
ren, dass weder eine staatliche Veranlassung noch eine Verpflichtung
besteht, diese Informationen auf einer Internetplattform zu veröffentli-

chen.

Den weiteren Verlauf der Kampagne „TopfSecret“ verfolge ich mit Inte-
resse. Wir können über dieses Thema gerne weiter im Gespräch blei-

ben.

Mit/rgundlichen Grüßen

A ka

UrsulatHteinen-Esser

   

 

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Ihre Schreiben vom 16.04 und vom 23.04.2019

Sehr geehrter -

ich bedanke mich für Ihre beiden o.g. Schreiben zum Thema „Topf Se-
cret“ und die Übersendung des von Ihrem Bundesvorstand in Auftrag
gegebenen Rechtsgutachtens der Kanzlei Gleiss Lutz.

Wie bereits telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen auch auf schriftli-
chem Weg kurz erläutern, weshalb ich aktuell Ihrer Anregung nicht fol-
gen möchte, bis zu einer juristischen Klärung der von der Kampagne
„Topf Secret“ aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Gerichte ein Mora-
torium zu veranlassen und dementsprechend den Vollzug des Verbrau-
cherinformationsgesetzes in Nordrhein-Westfalen in diesem Zusam-
menhang auszusetzen. Meiner Kenntnis nach liegen bislang nur Ent-
scheidungen von Verwaltungsgerichten außerhalb von Nordrhein-
Westfalen vor, die in erster Instanz ergangen sind. Im Übrigen wider-
sprechen sich diese Entscheidungen auch in der rechtlichen Bewertun-
gen der aktuellen Rechtslage. Dies betrifft insbesondere die von Ihnen
im Zusammenhang mit der Kampagne „Topf Secret“ problematisierte

Frage, ob in der geplanten Veröffentlichung der Informationen im Inter-

net gegebenenfalls eine Umgehung der Vorgaben des $ 40 Absatz 1a
LFGB erblickt werden kann.

Eine Aussetzung des Vollzuges halte ich demnach erst für vertretbar,
wenn das Oberverwaltungsgericht Münster eine Entscheidung eines

 

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Die Ministerin

 

nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts, eine Herausgabe von In- Seite2von2

formationen im Sinne des VIG zu untersagen, bestätigt. Insofern sollten
wir abwarten, bis es dementsprechend zu einer obergerichtlichen Klä-
rung in Nordrhein-Westfalen kommt.

Ich verfolge die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit mit In-
teresse.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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