Anlage5-AntwortenMinisteriumvom25-02und18-04und17-05-2019.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Herrn Präsidenten: \ Her Hauptgeschäftsführer ' Postfach 10 04 53 41404 Neuss Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Kampagne „TopfSecret“ Ihr Schreiben vom 23. Januar 2019 ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie Ihre Besorgnis über die Kampagne „TopfSecret“ der Organisationen „Foodwatch“ und „FragDenStaat“ zum Ausdruck bringen. Durch die Kampagne "TopfSecret" machen die Organisatoren die Bür- gerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass sie einen rechtlichen An- spruch auf Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmiittel- überwachung haben. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat der Bundesgesetzgeber ein Instrument geschaffen, das solche Anfragen ermöglicht. Mittlerweile sind bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen zahl- reiche Anfragen von Privatpersonen zu den Ergebnissen amtlicher Kon- trollen von Lebensmittelbetrieben eingegangen. Für mich ist es zu- nächst einmal selbstverständlich, dass die für den Vollzug des Verbrau- cherinformationsgesetzes zuständigen Behörden berechtigten Informa- tionsansprüchen von Bürgerinnen und Bürgern zu entsprechen haben und gestellte Anträge möglichst effektiv bearbeiten. Ursula Heinen-Esser 25.02.2019 Seite 1 von 4 Aktenzeichen VI-6 - 79.00.21 bei Äntwort bitte angeben Telefon: 0211 456€ _. Tr'-tau: 0211 4566-432 Umsatzsteuer ID-Nr.: DE 306 505 705 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Gleichwohl bin ich besorgt, dass diese Kampagne erhebliche Ressour- cen bei den zuständigen Behörden bindet, die an anderer Stelle für die Kernaufgabe der Kontrolle und Überwachungsaufgaben benötigt wer- den. Zudem möchte ich den Eindruck vermeiden, dass es sich bei der Inter- netplattform „TopfSecret“ um eine staatlich betriebene Informationsseite handelt. Auch deshalb hat mein Haus mit Erlass vom 24.01.2019 und ergänzend vom 29.01.2019 den zuständigen Behörden detaillierte Emp- fehlungen zum Umgang mit den Anträgen an die Hand gegeben. So habe ich empfohlen, die Auskunftserteilung gegenüber dem Antrag- steller nicht per E-Mail, sondern nur in Papierform auf dem Postweg vorzunehmen. Damit wird dokumentiert, dass weder eine staatliche Ver- anlassung noch Verpflichtung besteht, diese Informationen auf einer Internetplattform zu veröffentlichen. Sie regen in Ihrem Schreiben an, dass den Antragstellern statt dessen lediglich ein Recht auf Akteneinsicht vor Ort in den Räumlichkeiten der Behörde eingeräumt werden sollte. Einer derart weitgehenden Einen- gung des Auskunftsanspruchs stehen meiner Ansicht nach rechtliche Bedenken entgegen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß $ 6 Absatz 1 Satz 2 VIG nur aus wichti- gem Grund auf andere Art gewährt werden. Wichtige Gründe, welche den Auskunftsanspruch auf ein Akteneinsichtrecht vor Ort reduzieren, dürften in der Regel nicht bestehen. Ungeachtet dessen würde eine Akteneinsicht vor Ort für die zuständigen Behörden einen nicht unerheb- lichen Personal- und Organisationsaufwand bedeuten. Soweit Informationen über Beanstandungen herauszugeben sind, ist der betroffene Betrieb in jedem Fall anzuhören. Im Übrigen darf der Informa- tionszugang nach $ 5 Absatz 4 Satz 2 VIG erst erfolgen, wenn die Ent- scheidung dem Unternehmer bekannt gegeben wurde und diesem ein ausreichender Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Einlegung von Rechts- behelfen eingeräumt worden ist. Verschiedentlich erfolgte der — auch von Ihnen vorgebrachte — Hinweis, dass die Weitergabe von Informationen über behördliche Beanstandun- gen, vor allem bei unerheblichen Befunden, unzulässig sei. Mit $ 40 Ab- satz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) würde eine abschließende und vorrangig anzuwendende Regelung existieren. Hier- Seite 2 von d
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin zu hat das OVG Münster mit Urteil vom 12.12.2016 (Az. 13 A 845/15) festgestellt, dass $ 40 LFGB schon deshalb keine vorrangige, die An- wendung des $ 2 Absatz 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift darstel- le, weil sie nicht denselben Sachverhalt regle. Das Verbraucherinforma- tionsgesetz sei in erster Linie auf eine antragsgebundene Informations- gewährung ausgerichtet. 8 40 LFGB hingegen betreffe die aktive staatli- che Informationsgewährung. Zwischen diesen beiden Arten staatlicher Informationsgewährung bestehen nach Auffassung des OVG NRW gra- vierende Unterschiede. Im Lichte dieser Rechtsprechung halte ich es aktuell nicht für vertretbar, Antragstellern die Auskunft grundsätzlich zu verweigern. Insofern kön- nen auch die zu diesem Zweck gestellten Informationsanträge nicht als „missbräuchlich“ eingestuft und abgelehnt werden. Dem Vernehmen nach vertritt auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkun- de e.V. diese Auffassung. Mein Haus hat den zuständigen Behörden ferner empfohlen, die Infor- mationen zu den Kontrollen mittels einer tabellarischen Auswertung und Auflistung von Verstößen aus dem Datenerfassungssystem vorzuneh- men. Auf diese Weise werden weder Kontroliberichte noch personenbe- zogene Daten sowie andere Informationen herausgegeben, die nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens sind. In $ 5 Absatz 2 Satz 4 VIG ist geregelt, dass auf Nachfrage des Unter- nehmens Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen sind. Dass diesem Auskunftsrecht der Unternehmer kein Recht auf Wider- spruch der Antragsteller entgegensteht, scheint mittlerweile von „Foodwatch“ und „FragDenStaat“ erkannt worden zu sein. Das Antrags- formular auf der Internetplattform „TopfSecret“ wurde dementsprechend geändert. Hiernach soll sich der Widerspruch nur auf die automatische Weitergabe der Daten des Antragstellers von Amts wegen vor einem entsprechenden Auskunftsersuchen des Unternehmens beziehen. Abschließend und zusammenfassend möchte ich feststellen, dass es sich bei „TopfSecret“ um eine Kapagne handelt, die alle Beteiligten in den Bereichen der Lebensmittelwirtschaft, die zuständigen Behörden und auch die Politik vor Herausforderungen stellt. Wir haben uns auf Landesebene nach eingehenden Prüfungen und Abstimmungen dafür entschieden, diese Herausforderung anzunehmen und in rechtsstaatli- W Seite 3 von 4
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin cher Weise umzusetzen. Die Kampagne der Verbraucherorganisationen Seite 4 von 4 als grundsätzlich rechtswidrig zu brandmarken und mit einem Abwehr- reflex zu reagieren, halte ich nicht für zielführend - ungeachtet dessen, dass ein solches Vorgehen der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar wäre. Alle Beteiligten werden aus der Kampagne lernen und prüfen können, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Sicherlich werden auch einige der Auskunftsanträge zum Gegenstand gerichtlicher Befassung werden. Auch hieraus gilt es, Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen. Ursula Heinen-Esser
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Herrn Hauptgeschäftsführer Postfach 10 04 53 41404 Neuss Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Kampagne „TopfSecret“ Ihr Schreiben vom 20.02.2019, hier eingegangen am 25.02.2019 Sehr geehrter ich bedanke mich für Ihr o.g. weiteres Schreiben zum Thema „Topf Secret“. Unglücklicherweise hat sich der Versand meines Antwort- schreibens auf Ihr erstes Schreiben vom 23.01.2019 mit dem Eingang Ihres neuerlichen Schreibens überkreuzt. In meinem Antwortschreiben vom 25.02.2019 habe ich Ihnen ausführlich dargelegt, mit welchen Maßnahmen und Empfehlungen an die für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes zuständigen Behörden mein Haus auf die im Zusammenhang mit der Kampagne eingegange- nen zahlreichen Auskunftsanträge reagiert hat. Es war mir insoweit wichtig, den Behörden zu signalisieren, dass mit der Kampagne kon- struktiv umzugehen ist und die Anfragen nach Recht und Gesetz zu be- arbeiten sind. Zugleich habe ich auf die Problematik hingewiesen, dass die Kampagne erhebliche Ressourcen bei den zuständigen Behörden bindet, die an anderer Stelle für die behördlichen Kernaufgaben benötigt werden. Nachdem nun mittlerweile fast drei Monate seit Beginn der Kampagne verstrichen sind, sind bei den zuständigen Behörden zwar kaum noch Neuanträge zu verzeichnen; allerdings ist der größte Teil der Auskunfts- verfahren noch nicht abgeschlossen. In den meisten Fällen laufen der- zeit noch die Anhörungen der Betriebe. Insofern lässt sich zum jetzigen Ursula Heinen-Esser 49 ‚04.2019 Seite 1 von 2 Aktenzeichen VI-6 - 79.00.21 bei Antwort bitte angeben Telefax: 0211 4566-432 ’e Umsatzsteuer ID-Nr.: DE 306 505 705 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Stand nur festhalten, dass die Kampagne außer viel Arbeit für die Behörden nichts Zählbares erbracht hat. Ob die politische Botschaft der Initiatoren, insbesondere an den Bundesgesetzgeber, erfolgreich war, erscheint mir durchaus zweifelhaft. Ich danke Ihnen für Ihren Vorschlag zur Verfahrensweise in Bezug auf die Weitergabe der Daten der antragstellenden Person an den Unter- nehmer als Dritten. Die Erlasslage meines Hauses enthält diesbezüglich den ausdrücklichen Hinweis, dass ein Widerspruch auf der Grundlage von Art. 21 DSGVO gegen die Weitergabe der Daten des Antragstellers nicht zulässig ist. Da nach den mir vorliegenden Informationen in den meisten Fällen dieses Verfahrensstadium bereits überschritten sein dürfte, sehen Sie es mir bitte nach, dass ich hier keine Notwendigkeit sehe, die Erlasslage nachträglich zu ändern. Von Ihrer weiteren Anregung, die Antragsteller im Auskunftsbescheid darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe der Informationen nur für den Privatgebrauch erfolge und insoweit der Antragsteller das Risiko einer Veröffentlichung auf „TopfSecret“ selbst trage, solange die Rechtmäßig- keit dieses Portals juristisch nicht geklärt sei, möchte ich ebenfalls ab- sehen. In unserem Erlass haben wir den Behörden empfohlen, die Aus- kunftserteilung gegenüber dem Antragsteller nicht per E-Mail, sondern nur in Papierform auf dem Postweg vorzunehmen, um zu dokumentie- ren, dass weder eine staatliche Veranlassung noch eine Verpflichtung besteht, diese Informationen auf einer Internetplattform zu veröffentli- chen. Den weiteren Verlauf der Kampagne „TopfSecret“ verfolge ich mit Inte- resse. Wir können über dieses Thema gerne weiter im Gespräch blei- ben. Mit/rgundlichen Grüßen A ka UrsulatHteinen-Esser Seite 2 von 2
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf DEHOGA Nordrhein-Westfalen e.V. Herrn Hauptgeschäftsführer Postfach 10 04 53 41404 Neuss Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Kampagne „TopfSecret“ Ihre Schreiben vom 16.04 und vom 23.04.2019 Sehr geehrter - ich bedanke mich für Ihre beiden o.g. Schreiben zum Thema „Topf Se- cret“ und die Übersendung des von Ihrem Bundesvorstand in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens der Kanzlei Gleiss Lutz. Wie bereits telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen auch auf schriftli- chem Weg kurz erläutern, weshalb ich aktuell Ihrer Anregung nicht fol- gen möchte, bis zu einer juristischen Klärung der von der Kampagne „Topf Secret“ aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Gerichte ein Mora- torium zu veranlassen und dementsprechend den Vollzug des Verbrau- cherinformationsgesetzes in Nordrhein-Westfalen in diesem Zusam- menhang auszusetzen. Meiner Kenntnis nach liegen bislang nur Ent- scheidungen von Verwaltungsgerichten außerhalb von Nordrhein- Westfalen vor, die in erster Instanz ergangen sind. Im Übrigen wider- sprechen sich diese Entscheidungen auch in der rechtlichen Bewertun- gen der aktuellen Rechtslage. Dies betrifft insbesondere die von Ihnen im Zusammenhang mit der Kampagne „Topf Secret“ problematisierte Frage, ob in der geplanten Veröffentlichung der Informationen im Inter- net gegebenenfalls eine Umgehung der Vorgaben des $ 40 Absatz 1a LFGB erblickt werden kann. Eine Aussetzung des Vollzuges halte ich demnach erst für vertretbar, wenn das Oberverwaltungsgericht Münster eine Entscheidung eines 17.05.2019 Seite 1 von 2 Aktenzeichen VI-6 - 79.00.21 bei Antwort bitte angeben Telefax: 0211. Umsatzsteuer ID-Nr.: DE 306 505 705 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts, eine Herausgabe von In- Seite2von2 formationen im Sinne des VIG zu untersagen, bestätigt. Insofern sollten wir abwarten, bis es dementsprechend zu einer obergerichtlichen Klä- rung in Nordrhein-Westfalen kommt. Ich verfolge die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit mit In- teresse. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag