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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Durchsuchungsbeschluss Rigaer Straße (06.10.2021)

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Ausfertigung SE       ] Amtsgericht Tiergarten Bereitschaftsgericht Beschluss Geschäftsnummer:        385 XIV 61/21 L                           Datum:     16.09.2021 vzı In der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungssache betreffend UNBEKANNT, Antragsteller Polizei Berlin, Direktion 5 1. Die Durchsuchung der Wohnungen          mit den Wohnungsnummern 10247.94.-0102, -0302, -0702, -0802, -1002, -1201, -1302, -1402, -1502, - 1602, -1702, -1801, -1901, -2001, -2101, -2201, -2301, -2401, -2501, -2601, -2701, -2801, -2901. und -3001                             M                               |            - sowie der nicht zu Wohnzwecken genutzten Nebenräume im Gebäude Rigaer Str. 94 in 10247 Berlin zum Zwecke der Identitätsfeststellung der Nutzer wird angeordnet. 2. Eine Durchsuchung der Wohnungen, die über das zur Identitätsfeststellung Erforderliche (insbesondere Suche nach Identitätspapieren) hinausgeht, namentlich eine Suche nach Gegenständen, die Erkenntnisse über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erbringen sollen, ist unzulässig. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: . Das im Eigentum der Lafone Investments Ltd. stehende Wohngebäude Rigaer Str. 94 in 10247. Berlin ist seit Jahren teilbesetzt. Einige Wohnungen sind aktuell vermietet und dem Eigentümer ist
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bekannt, wer diese Wohnung tatsächlich nutzt. Zu den Wohnungen         mit den Nummern   1402, 1502, 1901, 2001, 2201, 2401, 2501, 2601, 2701, 2801, 2901 und 3001 existieren zwar ebenfalls alte, mittlerweile fristlos gekündigte Mietverträge, diese Wohnungen werden jedoch spätestens seit dem Jahr 2001 nicht mehr durch die ursprünglichen Mieter, sondern durch dem Eigentümer unbekannte Dritte bewohnt. Die übrigen Wohnungen sind nicht vermietet, werden jedoch durch unbekannte Personen bewohnt. Im Gebäude Rigaer Str. 94 sind (Stand Juli 2021) 25 Personen amtlich gemeldet. Diese Anmeldungen sind teilweise einzelnen Wohnungen zuzuordnen, wobei sechs Personen ohne entsprechende Zuordnung im Gebäude angemeldet sind. Die Eigentümerin sieht sich nicht in der Lage, zivilrechtlich gegen die unberechtigten Bewohner bzw. Nutzer der im Tenor genannten Wohnungen vorzugehen, da deren Identitäten unbekannt sind. Das Gebäude verfügt nicht über individualisierte Briefkästen oder mit Namen versehene Tür- bzw. Hausklingeln. Den Vertretern der Eigentümerin ist der Zugang zum Gebäude nicht möglich. Das Gebäude ist durch eine verstärkte und verschlossene Eingangstür gesichert. Entsprechende Veröffentlichungen in sozialen Medien lassen darauf schließen, dass Bewohner des Hauses weder dem Hausverwalter noch Polizeibeamten den Zutritt gewähren wollen. In der Vergangenheit              | wurden Vertreter der Eigentümerin bei dem Versuch, in das Gebäude zu gelangen, durch nicht identifizierte Personen körperlich angegriffen. Auch dem Antragsteller oder anderen Behörden ist es nicht möglich, das Gebäude ohne einen massiven Polizeieinsatz zu betreten. So konnte - insoweit gerichtsbekannt - eine behördlich angeordnete und gerichtlich bestätigte Brandschutzprüfung am 17.06.2021 nur durch ein großes Polizeiaufgebot durchgesetzt werden, wobei die Eingangstür gewaltsam geöffnet werden musste und es zu Angriffen auf Polizeibeamte kam. Mit Schreiben vom 30.06.2021 beantragte ein Vertreter der Eigentümerin beim Antragsteller — Polizei Berlin- die Durchsuchung von im Einzelnen bezeichneten Wohnungen nebst Nebenräumen im Gebäudekomplex Rigaer Str. 94 zum Zweck der Identitätsfeststellung der Nutzer. Mit Antrag vom 10.08. 2021 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Tiergarten die richterliche Anordnung der Durchsuchung des Objekts Rigaer Str. 94 in 10247 Berlin zum Zwecke der Feststellung der Identitäten der tatsächlichen Bewohnenden/Nutzenden des Grundstücks- und Gebäudekomplexes (unterteilt in Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus), betreffend sämtlicher Wohnungen einschließlich der Nebenräume, mit Ausnahme der Wohnungen 10247.94.0201, 0501, 0401, 0601 und 0901. Ergänzend wurde am 02.09.2021 die Anordnung der Durchsuchung zweier Wohnungen, nämlich im Dachboden des Vorderhauses sowie in zwei Kellerräumen unter der Kadterschmiede WE.1101, beantragt.              | 1. Der Antrag ist statthaft. Der Antragsteller beabsichtigt die Durchsuchung — und nicht nur das bloße Betreten - mehrerer Wohnungen, denn es soll nach in den Wohnungen befindlichen und möglicherweise versteckten Personen sowie Hinweisen auf die tatsächlichen Bewohner gesucht werden. Auch soweit die Wohnungen von Unbekannten unbefugt genutzt sein sollten, sind diese vom Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG geschützt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten ergibt sich aus 8 37 Abs. 1 ASOG. 2. Die beantragte Durchsuchung fällt auch in den Aufgabenbereich des Antragstellers. Zwar ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des 8 1 Abs. 1 ASOG nicht vorgetragen.   Vor dem Hintergrund der wechselnden Eigentums- und unklaren früheren Mietverhältnisse kann dahinstehen, ob jedenfalls hinsichtlich der ursprünglich leerstehenden und später von Unbekannten besetzten Wohnungen eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß 8 123 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Die Zuständigkeit des Antragstellers ist jedoch gemäß 8 1 Abs. 4 ASOG eröffnet. Nach dieser Vorschrift obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei (nur) dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es besteht eine Gefahr für ein zivilrechtlich geschütztes Rechtsgut, nämlich das Eigentumsrecht. Die Eigentümerin der Immobilie ist dauerhaft von deren Nutzung
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oder Verwertung ausgeschlossen. Das bisherige Verhalten der Nutzer lässt darauf schließen, dass dieser Zustand auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten bleiben soll. (Zivil-)Gerichtlichen Schutz kann die Eigentümerin nicht in Anspruch nehmen, da ihr die für eine Klage bzw. einstweilige Anordnung erforderliche bestimmte Bezeichnung der Klagegegner bzw. Schuldner nicht möglich ist (vgl. BGH I ZB 103/16, Rn 16, 19, zitiert nach juris). Insbesondere ist es der Eigentümerin offensichtlich nicht möglich, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, denn jeder Versuch von Vertretern der Eigentümerin, auch nur das Gebäude zu betreten, wird gewaltsam verhindert. 3. Der Antrag   ist auch in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Nach 8 36 Abs. 1 Nr. 3 ASOG kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, “ wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der im Tenor genannten Wohnungen erfüllt. Der Gebäudekomplex Rigaer Str. 94 und auch die einzelnen Wohnungen sind Sachen von bedeutendem Wert. Da diese der Eigentümerin dauerhaft und auf unabsehbare Zeit entzogen sind, besteht diesbezüglich auch eine gegenwärtige Gefahr (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 20.08.2014, 1 W 346/14, S. 2). Dieser Gefahr kann — ohne die zivilgerichtliche Hauptsache vorwegzunehmen - durch die Identitätsfeststellung der Wohnungsnutzer gemäß 8 21 Abs. 2 Nr. 2 ASOG begegnet werden. Hierdurch wird die Eigentümerin in die Lage versetzt, gegen die unberechtigten Nutzer der Wohnungen zivilrechtlich vorzugehen. Insoweit ist die Durchsuchung erforderlich und auch sonst verhältnismäßig. Gegen die Verhältnismäßigkeit spricht nicht, dass die geplanten Identitätsfeststellungen letztlich möglicherweise nicht zuverlässig ergeben, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt und zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann, oder wer sich dort womöglich nur besuchsweise aufhält. Die Maßnahme ist jedenfalls nicht ersichtlich ungeeignet, denn gegen die dann namentlich bekannten angetroffenen Personen können zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, die dann im Einzelfall je nach Vortrag und gerichtlicher Feststellung unbegründet sein mögen. Mildere Mittel, an die Personalien der Wohnungsnutzer zu gelangen, sind nicht.ersichtlich. Insbesondere erscheint es aussichtslos, die Bewohner formlos aufzufordern, ihre Personalien mitzuteilen. Auch soweit in einigen Wohnungen nach den Melderegisterabfragen Personen gemeldet sind, ist es aus dem nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers in Verbindung mit den Angaben der Eigentümervertreter völlig unklar, wer (noch) darin wohnt. Hinzu kommt, dass im Gebäude weitere Personen gemeldet sind, die nicht bestimmten Wohnungen zuzuordnen sind. Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass die Durchsuchungen zwar Eingriffe in den durch Art. 13 GG geschützten Bereich bedeuten. Andererseits ist der Eigentümerin die Nutzung der Immobilie seit Jahren verwehrt. Die Betroffenen haben durch die demonstrative Verweigerung jeglicher Kooperation mit den Vertretern der Eigentümerin, einschließlich der dem Einzelnen jedenfalls bekannten gewaltsamen Verhinderung des Betretens des Gebäudes, die Ursache für die polizeiliche Identitätsfeststellung selbst gesetzt und insoweit zu vertreten. 4. Hinsichtlich der Wohnung -1101, des Dachbodens im Vorderhaus und des beantragten Kellerbereichs direkt unter der „Kadterschmiede“ war der Antrag auf Durchsuchung von „Wohnungen“ abzulehnen. Insoweit sind die Voraussetzungen nach dem Vortrag der Antragstellerin und den Angaben des Vertreters der Eigentümerseite nicht mit der erforderlichen Begründungstiefe dargetan. Bezüglich der Wohnung -1101, die durch die ‚Kadterschiede‘ genutzt sein soll, ist bereits eine Räumungsklage anhängig. Der Vertreter der Eigentümerin führt (unbenannte) „Indizien“ bzw. „Anhaltspunkte“ an und trägt gegenüber dem Antragsteller vor, die Durchsuchung sei zum Nachweis erforderlich, dass die Wohnung nicht doch (auch) zu Wohnzwecken genutzt wird. Dieser Zweck ist von der gesetzlichen Grundlage nicht umfasst. Soweit ergänzend auch die Durchsuchung von Wohnungen im Dachboden des Vorderhauses und im näher bezeichneten Kellerbereich unter der „Kadterschmiede“ beantragt wurde, sind die in der beigefügten Email des Vertreters der Eigentümerin behaupteten, jedoch nicht näher erläuterten . „Hinweise auf wohnähnliche Verhältnisse“ auch in Ansehung der beigefügten Zeichnungen für das Gericht nicht hinreichend deutlich. Sollten im Rahmen der Durchsuchungen diesbezüglich Wohnverhältnisse festgestellt werden, ist ggf. eine ergänzende richterliche Anordnung einzuholen.
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Das Betreten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Nebenräumen, insb. Treppenhäuser, Dachböden, Keller, Flure oder Höfe, um die Identität von dort angetroffenen Personen sowie etwaige Besetzungen zu Wohnzwecken festzustellen, ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 5. Eine vom Antragsteller beabsichtigte weitere Durchsuchung der Wohnungen              auch nach Gegenständen („beispielsweise persönliche Gegenstände, Dokumente etc.“), aus denen sich die tatsächlichen Nutzer ergeben, ist unzulässig, soweit die Durchsuchung nicht unmittelbar der Identitätsfeststellung dient. Es kann dahinstehen, ob derartige, weitergehende Ermittlungen der Wohnverhältnisse auf $ 18 i.V.m. 8 1 Abs. 4 ASOG gestützt werden könnten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche Sachen ausreichend zuverlässige Hinweise auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse erbringen würden. Der Umfang der Durchsuchung und die gesuchten Gegenstände könnten daher durch das Gericht nicht ausreichend begrenzt und kontrollierbar bezeichnet werden. Schließlich würden diesbezügliche Durchsuchungshandlungen entgegen der zivilprozessualen Beweislastverteilung über das Maß an Rechtsschutz hinausgehen, das dem Eigentümer zivilrechtlich zusteht. Zu einer Durchsuchung einer Wohnung nach Indizien dafür, wer tatsächlich der Nutzer einer Wohnung ist, etwa im Falle mehrerer Untermieter oder Mitbesitzer, wäre der Eigentümer nicht berechtigt. Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund dieser Beschränkungen der Erfolg der Durchsuchungen durch Maßnahmen        der Wohnungsnutzer gefährdet werden kann. Es kann offen bleiben, ob bei bewusster Vereitelung entsprechender Feststellungen zivilrechtlich eine Klage auf Räumung des besetzten Gebäudes insgesamt gegen die identifizierten Hausbewohner möglich wäre bzw. ob im Falle des Scheiterns der zivilgerichtlichen Klärung nach dem Versuch der Identitätsfeststellung weitere polizeirechtliche Maßnahmen in Betracht kämen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen eines Monats durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Tiergarten, Tempelhofer Damm 12, 12101 Berlin oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Amtsgerichts Tiergarten     mit  einer  qualifizierten  elektronischen   Signatur    im   Sinne  des   Signaturgesetzes einzulegen ist. Die Kommunikationswege zu             den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv veröffentlicht.        Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen      Beschlusses     sowie die   Erklärung   enthalten,   dass   Beschwerde    gegen   diesen. Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss binnen der genannten Frist bei Gericht eingehen. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend,         Sonntag   oder allgemeinen    Feiertag,  so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Richter am Amtsgericht
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Merkblatt zur elektronischen Einreichung von Dokumenten Rechtsbehelfe und Schreiben können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei fristgebundenen Mitteilungen wird die Frist nur gewahrt, wenn das elektronische Dokument innerhalb der Frist bei dem Gericht eingeht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: e    aufeinem sicheren Übermittlungsweg oder «e an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.                                                           | Sichere Übermittlungswege sind gemäß 8 32a Abs. 4 der Strafprozessordnung                                | e    der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des $ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß 8 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, e   der Übermittlungsweg zwischen dem       besonderen elektronischen Anwaltspostfach  (beA) nach $ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,             auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach. und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,                                                                                         “ e   der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, e   sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie der Barrierefreiheit gewährleistet sind. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www ‚justiz.de verwiesen. SNR 435, Stand 7.9.2018
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