2008-06-10-o-21-abs-3-nr-2-bildungsfonds.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Ministerium für Bildung , Wissenschaft, Jugend und Kultur Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 10.06.2008 414-42530 RP; 414-42531 (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Bildungsfonds Ihre E-Mails vom 19.02.2008 und 10.04.2008 Sie haben um Mitteilung gebeten, ob es sich bei den Zahlungen aus dem Bildungsfonds Exklusiv I AG & Co. KG bzw. aus anderen CareerConcept Bildungsfonds um anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG handelt. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Zahlungen nicht um Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. In einen Bildungsfonds zahlen Anleger Geld ein, mit dem Studierende ihr Studium finanzieren. Nach dem Abschluss des Studiums ist grundsätzlich ein bestimmter Anteil des Bruttoeinkommens an den Fonds zurückzuzahlen, woraus die Renditen gezahlt werden. Um das Ausfallrisiko zu begrenzen, ist die Vergabe der entsprechenden Studienförderungsverträge an unterschiedliche Voraussetzungen ge- knüpft (z.B. Teilnahme an einem Auswahlverfahren, Studium bestimmter Fachrichtungen, Studium an bestimmter Hochschule, besondere Leistungen). Somit soll sichergestellt werden, dass die Studieren- den nach Abschluss ihres Studiums möglichst schnell einen Arbeitsplatz finden, der mit einem Ein- kommen verbunden ist, das über einen bestimmten Zeitraum die Rückzahlung eines Betrages gewähr- leistet, der insgesamt über den Betrag der geleisteten Förderung hinausgeht. Neben dem Rückfluss der geleisteten Förderung besteht die Erwartung, dass die Investoren eine angemessene Rendite erzielen. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG gelten als Einkommen Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leis- tungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem BAföG. Gleichartig mit einer staatlichen Ausbil- dungsbeihilfe sind private Leistungen nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität hinaus auch von gleicher Art wie die staatlichen Ausbildungsbeihil- fen sind (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.09.1989, Az. 5 C 10/87). Dies erfordert neben der allgemei- nen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 ebenso wie eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung der Leistung. Dies ist bei auf die Renditeerzielung ausgerichteten Bildungsfonds ebenso wenig der Fall wie bei von Banken gewährten privatrechtlichen Studienkrediten. Auch wenn diese Finanzierungsan- gebote der individuellen Ausbildungsförderung dienen, stellen sie keine subventionierende Förderleis- tung dar, sondern sind viel eher geprägt von einer eigennützigen, erwerbs- und wettbewerbsorientier- ten Zielrichtung. Zu beachten ist jedoch, dass § 28 Abs. 3 BAföG zur Sicherung des Nachrangigkeitsprinzips des BA- föG dahingehend auszulegen ist, dass die nach dem Ende der derzeit betriebenen Ausbildung vorgese- hene Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht als vermögensmindernde Schulden zu berück- sichtigen sind. Bei Bildungsfonds, die eine Rückzahlung nach der Beendigung der Ausbildung in Form eines prozentual vereinbarten Teils des Bruttoeinkommens vorsehen, dürfte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar keine Klarheit über die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vorliegen. Vor allem aber darf die Möglichkeit, entsprechende, die staatliche Ausbildungsförderung ergänzende Fi- nanzierungsangebote zusätzlich zu einer Förderung nach dem BAföG in Anspruch zu nehmen, nicht dazu führen, dass den Auszubildenden zusätzlich förderungsunschädlich die Vorhaltung eines die Freibeträge nach § 29 BAföG übersteigenden Vermögens ermöglicht wird. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Schwarzer
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