2008-12-05-o-21-abs-1-bafg-anrechnung-von-leibrenten.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsför- derung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 05.12.2008 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) 1. BMBF-Erlass vom 15.07.2005, Az. 314-42531 2. OBLBAfö-Sitzung am 04. und 05.11.2008 in Göttingen, TOP 5.1 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich - bis auf die hervorgehobene Anmerkung auf Seite 2 - ausschließlich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Anrechnung von Leibrenten als Einkom- men nach dem BAföG (vgl. Tz. 21.1.34 BAföGVwV in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buch- stabe a Doppelbuchstabe aa und bb EStG). Zur Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ist künftig wie folgt zu verfahren: Die Bruttorente des förderungsrechtlich maßgebenden Einkommensjahres ist in voller Höhe nach § 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Dies gilt unabhän- gig davon, ob ein Steuerbescheid vorliegt oder nicht. Eine Aufteilung der Leibrente in einen steuerlich erfassten und einen steuerlich nicht erfassten Teil entfällt. Auf diese Weise wird eine Benachteiligung von kleineren Renten im Verhältnis zu gleich hohen Pensionen und zu höheren Renten vermieden. Die Beibehaltung der Erfassung der Renten nach dem Wortlaut des Gesetzes würde dazu führen, dass klei- nere Renten grundsätzlich mit einem verhältnismäßig größeren Teil als Einkommen im Sinne des BA- föG anzurechnen wären. Eine solche Ungleichbehandlung, die sich durch die Auswirkungen des Al- tEinkG verstärkt hat, hat der Gesetzgeber in dieser Form nicht beabsichtigt, weshalb eine entsprechen- de Korrektur im Wege der Gesetzesauslegung erforderlich ist. Von der Bruttorente sind folgende Abzüge vorzunehmen (§ 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 21.1.36 BAföGVwV): a) Zu berücksichtigen ist grundsätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach § 9a Satz 1 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG 102 Euro beträgt (vgl. Tz. 21.1.36 BAföGVwV ). Bezieht eine Person sowohl Leib- und Versorgungsrenten, die nach § 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten, als auch Versorgungsbezüge, die nach § 19 Absatz 2 1 In entsprechender Anwendung (vgl. BMBF-Erlass vom 15.07.2005, Az. 314-42531). Gewährt wird nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag für die gesamte Rente. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des EStG sind, oder mehrere Leib- und/ oder Versorgungsrenten, die nach § 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten, so kann der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Buchstabe b EStG nur einmal abgezogen werden (vgl. Tz. 21.1.37, 21.1.42 BAföGVwV). b) Außerdem sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Absatz 2 EStG abzuziehen (vgl. Tz. 21.1.36 BAföGVwV). Beim Zusammentreffen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des EStG und/ oder mit weiteren Leib- und/ oder Versorgungsrenten, die als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gelten, können der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nur einmal abgezogen werden (vgl. Tz. 21.1.37, 21.1.42 BAföGVwV). Diese Vorgabe ist so zu verstehen, dass die 2 Deckelung des Versorgungsfreibetrages eingreift. Maßgaben für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages  Statt die Berechnungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag entsprechend dem Wortlaut des § 19 Absatz 2, Sätze 4, 8-11 EStG durch Hochrechnung des maßgeblichen Monatsbetrages auf- wendig zu ermitteln, ist der Versorgungsfreibetrag von der gesamten Bruttorente des Jahres zu ermitteln, an das bei der Einkommensanrechnung nach dem BAföG angeknüpft wird. Mit dieser Pauschalierung wird eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht. Zwar führt die Bezug- nahme auf eine aktuellere Bemessungsgrundlage unter Umständen zu einem höheren Versor- gungsfreibetrag. Da aber die Rentensteigerungen auch zukünftig sehr gemäßigt ausfallen dürften und grundlegende Änderungen (bei echten Versorgungsbezügen) ohnehin zu einer Anpassung des Versorgungsfreibetrages führen (vgl. § 19 Absatz 2 Sätze 4, 10 EStG), sind die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen dieser Pauschalierung gering. Zudem ist der Versorgungsfreibetrag durch den festgelegten Höchstbetrag gedeckelt. Anmerkung: Um eine echte Verwaltungsvereinfachung zu erhalten, soll diese pauschalierende Vorgabe nicht nur für Leibrenten, sondern auch für Unfallrenten sowie Versorgungsrenten i.S.d. § 21 Absatz 1 Satz 5 BAföG gelten. Für echte Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Absatz 2 EStG ist die steuerliche Vorgabe (Hochrechnung des maßgebenden Monatsbetrages) jedoch zwingend.  Der Versorgungsfreibetrag wird von der gesamten Bruttorente errechnet.  Für den Prozentsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Ver- sorgungsfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend (vgl. § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG). Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Schwarzer 2 Vgl. im Übrigen § 19 Abs. 2 Sätze 5 ff. EStG: - der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden - "keine Negativeinkünfte" (Satz 5); - bei mehreren Versorgungsbezügen und/ oder Leib- und/ oder Versorgungsrenten mit unterschiedlichem Be- zugsbeginn ist der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zu- schlag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungs- bzw. Leib- oder Versorgungsrentenbezugs zu bestim- men (Satz 6); - ein Hinterbliebenenbezug folgt einem Versorgungsbezug: der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungs- freibetrages und der Zuschlag bestimmen sich nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs (Satz 7).
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