2009-01-13-treuhandverholtnisse-o-26-ff.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT TEL An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 13.01.2009 414-42530 BE; 414-42500-2/3 (Bitte stets angeben) nachrichtlich: An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen im Rahmen der Vermögensanrechnung gem. §§ 26 ff. BAföG 1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. September 2008, Az. BVerwG 5 C 12.08 2. Erlass vom 22.10.2003, Az. 314-42530 3. Ihre E-Mail vom 03.12.2008 -1- Beruft sich ein Auszubildender darauf, dass ihm Vermögen nur treuhänderisch übertragen wurde, so wurde ihm bisher das Vermögen förderrechtlich nur dann nicht zugeordnet, wenn das Treuhandver- hältnis für Außenstehende erkennbar war (sog. Offenkundigkeitsprinzip), vgl. o.g. Erlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit oben genanntem Urteil zwar entschieden, dass Verbindlichkei- ten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungs- fähig sind. Sie sind aber nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. Unerheblich soll dabei sein, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ob ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt. Allerdings stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch klar, dass an den Nach- weis eines Treuhandverhältnisses ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dies gelte vor allem im Hin- blick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten. Für den Verwaltungsvollzug ergibt sich aus dieser Entscheidung Folgendes: Eine vermögensmindernde Berücksichtigung setzt voraus, dass ein (offengelegtes oder verdecktes) Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Dies muss regelmäßig vom inso- weit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Ver- tragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit äußerlich erkennbarer Merkmale als TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Beweisanzeichen (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Umstände des Einzelfalles sind festzustellen und umfas- send zu würdigen. Wesentliche inhaltliche Kriterien und Anhaltspunkte für oder gegen die Glaubhaftigkeit eines behaup- teten Vertragsschlusses sind: - ob Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses substantiiert dargelegt wer- den und ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages genannt werden kann; - ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann (Inhalt der Treuhandabrede); - Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen - ist die Separierung des Treugutes schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Emp- fangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsäch- lich nicht getroffen haben (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil des BVerwG vom 04.09.2008, Az. BVerwG 5 C 30.07); - ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag, dass eine rein treuhänderische Vermögensverwal- tung vorliegt; - ob die Durchführung des Treuhandvertrages den geltend gemachten Vereinbarungen ent- spricht (z.B. abredegemäße Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber) und ob eventuelle Abweichungen nachvollziehbar begründet werden können; - ob dem Treugeber eine Kontovollmacht eingeräumt wurde; - ob der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens von vornherein im Antragsformular bezeichnet hat oder erst geltend macht, nachdem er vom Amt für Ausbildungsförderung aufgrund der im Wege des Datenabgleichs festgestellten Zinshöhe zur Erklärung über sein Vermögen aufgefordert wurde. Zu beachten ist, dass das Vorliegen eines einzigen Kriteriums oft nicht für eine abschließende Bewer- tung ausreicht. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Soweit in bereits beschiedenen Fällen noch keine Bestands- kraft eingetreten ist, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Verwaltungsverfahren abzuhelfen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung sämtlicher in der Vergangenheit getroffener Entscheidungen besteht nicht. Im Auftrag Schwarzer
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