2009-02-17-o-2-und-21-bayefg-ber3cksichtigung-von-leistungen-aus-dem-max-weber-programm-o-2-o.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL An das Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Claudia Schwarzer Claudia.Schwarzer@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn,17.02.2009 414-42530 BE; RP (Bitte stets angeben) nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Berücksichtigung von Leistungen aus dem Max Weber-Programm 1. Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12.10.2007 und vom 09.09.2008, Az. IV B 7 2. Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz vom 05.05.2008 und vom 03.12.2008, Az. 976-Tgb.-Nr. 1295/08 ANLAGE Zu Ihrer Frage, wie die Leistungen aus dem Max Weber-Programm des Freistaates Bayern zur Hochbegabtenförderung nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz zu berücksichtigen sind, wird wie folgt Stellung genommen: Auszubildende, die Leistungen aus diesem Programm erhalten, sind nicht nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG von Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG (Drucksache 8/2467, S. 14) ergibt sich, dass vor der heute gültigen Gesetzesfassung, Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz infolge des Nachrangs des BAföG auf den Bedarf anzurechnen waren. Mit der Änderung erfolgte zur Verwaltungsvereinfachung eine Gleichstellung der Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz und der Leistungen der Begabtenförderungswerke verbunden mit einer Ausschlussregelung. Auf die konkrete Höhe der Leistungen sollte es nicht mehr ankommen. Maßgebend war hierbei aber die Vorstellung, dass diese Regelung nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Auszubildenden führt, da man davon ausging, dass nach dem Graduiertenförderungsgesetz und von den Förderungswerken in jedem Fall ohnehin höhere oder jedenfalls den BAföG-Bedarfssätzen entsprechende Leistungen erbracht werden. Eine finanzielle Schlechterstellung besonders begabter Auszubildender durch den Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG war jedoch erkennbar nicht beabsichtigt. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen, die für den Lebensunterhalt und die regelmäßigen Kosten der Ausbildung gewährt werden, als Einkommen anzurechnen sind. Lediglich Leis- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 tungen, die nicht hierfür bestimmt sind, können nach § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG an- rechnungsfrei bleiben. Darunter fallen insbesondere Zuschüsse zur Abdeckung ausländischer Studiengebühren oberhalb der nach dem BAföG erstattungsfähigen Beträge sowie die Bil- dungspauschale nach § 10 DVBayEFG für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten jeden- falls in der derzeit festgesetzten Höhe von monatlich 80 Euro. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich auch von Seiten anderer Länder aktuell unter- schiedliche Entwürfe für eigene Landesregelungen über Stipendien erarbeitet werden, soll zu dem Themenkomplex eine Befassung der Obersten Landesbehörden in der nächsten OBLBA- fö-Sitzung erfolgen. Im Auftrag Schwarzer
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