2009-03-02-o-5-ii-frderung-von-berufsfachsch3lern-im-ausland.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 27.2.2009 414-42531-§ 5 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Förderung von Berufsfachschülern im Ausland Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin: Nach der Änderung des BAföG durch das 22. Änderungsgesetz ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vollständige Berufsfachschulausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG förderungsfähig. Die Dauer richtet sich gem. § 15 Abs. 2 BAföG nach der Dauer der Ausbildung. Soll ein Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz im Rahmen einer inländischen Berufsfachschulausbildung durchgeführt werden, so ist dieser nur förderungsfähig, wenn er im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Im Rahmen der Förderung von schulischen Ausbildungen werden ausländische Gebühren nicht berücksichtigt. Es wird aber innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag von jeweils 250€ pro Fahrt gewährt (§ 12 Abs. 4 BAföG). Im Auftrag Dorschner-Wittlich TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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