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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-8-3292 Dr. Saskia Misera Saskia.Misera@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 18.02.2011 414-42531-1 § 7 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Förderungsfähigkeit und Förderungsart von Masterstudiengängen; Anwendbarkeit von § 7 Absatz 3 BAföG Erlass vom 20.10.2010, Gz. 414-42531-1 § 7 (wird ergänzt); Erlass vom 23.01.2008, Gz. 414-42530 BE (wird aufgehoben) I. Ergänzend zu dem Erlass vom 20.10.2010 werden folgende Hinweise gegeben: 1. Eine Förderung nach § 7 Absatz 1 a BAföG ist auch möglich, wenn nach Abschluss eines förde- rungsfähigen Bachelorstudiengangs ein weiterer Bachelor- oder anderer grundständiger Studien- gang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde und nunmehr ein Masterstudiengang aufgenom- men wird. Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums (Studium 1) hat der Auszubildende seinen Förderungs- anspruch nach § 7 Absatz 1 BAföG ausgeschöpft. Der weitere grundständige Studiengang (Studi- um 2) kann folglich nicht nach § 7 Absatz 1 BAföG, sondern nur bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 gefördert werden. Der Masterstudiengang ist ohne Be- rücksichtigung des zuvor begonnenen, aber nicht abgeschlossenen grundständigen Studiums för- derungsfähig. Dieses Studium hat auch keine Auswirkungen auf die Altersgrenze und Förde- rungsart. Der Erlass vom 23.01.2008, Gz. 414-42530 BE, wird aufgehoben. Die nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 BAföG vertretbare Annahme eines Fachrichtungswechsels vom Studium 2 zum Master- studium führt zwar bei Parkstudiengängen zu gerecht erscheinenden Ergebnissen, aber auch dazu, dass späte Wechsel ohne wichtigen Grund zu einem Ausschluss der Förderungsfähigkeit des Masterstudiengangs führen. Letzteres ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Die Annahme eines Fachrichtungswechsels wird daher aufgegeben. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 2. Zu beachten bleibt, dass die Förderung nach § 7 Absatz 1 a BAföG nicht möglich ist, wenn vor, neben oder nach dem Bachelorstudium ein Diplom- oder Staatsexamensstudiengang abgeschlos- sen wurde, und dass Ausbildungsabbrüche und Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund im Rahmen eines Masterstudiengangs gemäß § 7 Absatz 1a Satz 2 BAföG förderungsschädlich sind. Zu einer Förderung mit Bankdarlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann es demzufol- ge nicht kommen. II. Entsprechend den Hinweisen zu I. beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. NI vom 06.01.2011 Hat es Auswirkungen auf die Förderungsart des Master-/ Magisterstudiengangs, wenn nach Ab- schluss des ersten Bachelorstudiums ein zweites Bachelorstudium begonnen, aber nicht abge- schlossen wurde (nachdem bereits im Vorfeld ein Fachrichtungswechsel/Abbruch vorlag)? Antwort: Nein. Nach Tz. 7.2.2 BAföGVwV sind im Falle der Förderung nach § 7 Absatz 2 BA- föG Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbrüche im Zuge der vorangegangenen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 BAföG nicht förderungsschädlich. Dies gilt sowohl für den Förderungsan- spruch als auch für die Förderungsart (vgl. Protokoll der OBLBAfö-Sitzung am 08./09.12.2010, Seite 40 (Neufassung)). Der Rechtsgedanke der Tz. 7.2.2 BAföGVwV ist auch auf die Förderung nach § 7 Absatz 1a BAföG zu übertragen. 2. BE vom 01.02.2011 Ein Auszubildender nimmt ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften auf und betreibt ab seinem 2. Bachelorsemester parallel ein Jurastudium. Das Bachelorstudium wird planmäßig nach sechs Semestern beendet. Der Auszubildende nimmt nach einer zweisemestrigen Lücke das Stu- dium im Masterstudiengang Politologie auf. Das parallel betriebene Jurastudium, für das nie För- derung beantragt wurde, hat der Auszubildende jedoch durchgehend betrieben. Kann das Master- studium nach § 7 Absatz 1a BAföG gefördert werden? Antwort: Die Förderungsfähigkeit des Masterstudiengangs ist davon abhängig, ob im Rahmen des Parallelstudiums bereits ein Diplom bzw. Staatsexamen erreicht wurde. Ist dies der Fall, kann das Masterstudium gemäß § 7 Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht mehr gefördert werden. Ist das Pa- rallelstudium noch nicht abgeschlossen, kann das Masterstudium dagegen gefördert werden. Auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium kommt es nicht an.
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SEITE 3 3. MV vom 03.02.2011 Nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss beginnt ein Studierender einen Masterstudiengang und bricht diesen ab. Anschließend beginnt er einen weiteren Bachelorstudiengang, den er erfolg- reich abschließt. Hiernach beginnt er erneut einen Masterstudiengang und beantragt dafür BAföG. Ist der zweite Masterstudiengang förderungsfähig? Antwort: Nur, wenn der erste Masterstudiengang aus unabweisbarem Grund abgebrochen wurde. Ansonsten ist der zweite Masterstudiengang aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 1a Satz 2 BA- föG nicht förderungsfähig. 4. HH vom 15.02.2011 Ist es für die Förderung eines Master- oder sonstigen in § 7 Absatz 1a Satz 1 BAföG bezeichneten Studiengangs auch unschädlich, wenn nach einem förderungsfähigen Bachelorstudiengang ein weiterer Bachelorstudiengang abgebrochen wurde und stattdessen nunmehr ein Masterstudien- gang aufgenommen wird (Bezug: Erlass vom 20.10.2010 (414-42531))? Antwort: Ja, siehe oben. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag A. Klanten
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