2011-10-04-o21_altersvorsorgebeitroge_kopierbar.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungs- förderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT HOMEPAGE +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, den 04.10.2011 GZ 414-42531 § 21 TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn BEARBEITET VON E-MAIL (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Abzugsmöglichkeit für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BAföG 1. BMBF-Erlass vom 15.10.2010 – 414-42501- ÄndG/239 – 2. Protokoll der OBLBAfö-Sitzung vom 08./09.12.2010 Aufgrund mehrerer Anfragen aus den Ländern ergehen zur Berücksichtigung von Riester- Renten bei der Einkommensanrechnung im BAföG die folgenden weiteren Hinweise: a) Berechnungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag: Zur Verwaltungsvereinfachung soll künftig für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages nach § 21 Absatz1 Satz 3 Nummer5 BAföG das Einkommen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 BAföG (Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG) die Berechnungs- grundlage bilden. Abzugsfähig sind somit die tatsächlich geleisteten Beiträge, mindestens der Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro p.a., bis zu der auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelten Obergrenze abzüglich der Zulagen. Da der Mindesteigenbeitrag als der Betrag definiert ist, den der Riester-Sparer erbringen muss, um die ungekürzten Zulagen zu erhalten , müssen zur Ermittlung des Mindesteigen- beitrages auch immer die ihm dem Grunde nach zustehenden Zulagen in voller Höhe abge- zogen werden, unabhängig davon, ob er sie gemäß der Bescheinigung nach § 92 EStG auch tatsächlich ungekürzt erhalten hat. Weist der Einkommensbezieher im Einzelfall nach, dass eine Berechnung des Mindestei- genbetrags gem. § 86 EStG für ihn günstiger ist, wird der so ermittelte Mindesteigenbetrag zugrunde gelegt. Es ergibt sich somit folgende Musterrechnung: Summe der positiven Einkünfte gemäß § 21 Abs.1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG hiervon die tatsächlich geleisteten Beträge bis zur Summe von 4 % der Berechnungsgrund- lage, maximal 2.100,- € abzüglich Grundzulage von 154,- € ggfs. abzüglich Kinderzulagen von jeweils 185,- € bzw. 300,- € = maximal zu berücksichtigende Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 21 Abs. 1 S.3 Nr.5 BAföG(sofern über dem Sockelbetrag von 60,- €) TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 b) Bescheinigungen nach § 92 EStG: Sofern die vorgelegten Bescheinigungen der Riester-Renten-Anbieter den gesetzlichen Vor- gaben des § 92 EStG nicht genügen und dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitra- ges nicht möglich ist, sind die Antragsteller/Eltern aufzufordern, Bescheinigungen vorzule- gen, die den gesetzlichen Anforderungen des § 92 EStG entsprechen, da ansonsten eine Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BAföG nicht er- folgen kann. c) Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei Bezug von Arbeitslosengeld I: Es bestehen keine Bedenken, im Falle eines bei Arbeitslosigkeit fortgeführten Riestervertra- ges einen Härtefreibetrag nach § 25 Absatz 6 BAföG in Höhe der nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BAföG berücksichtigungsfähigen Beiträge zu gewähren, wenn bei der Einkom- mensanrechnung zwar kein Einkommen nach § 21 Absatz 1 BAföG, wohl aber als Einkom- men zu berücksichtigende Einkünfte nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 BAföG in Verbindung mit der BAföG-EinkommensV erzielt werden. Im Auftrag Cremerius
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