2012-03-06-o-17-iii-frderungsart-bei-mehreren-frw.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesministerium
für Bildung
und Forschung

POSTANSCHRIFT  Bundasministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn

BETREFF

BEZUG

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn
POSTANSCHRIFT 53170 Bonn

eu +49 (0)228 99 57-3292

- ausschließlich per E-Mail -

An die FAX +49 (0)228 99 57-8-3292
Bezirksregierung Köln BEARBEITET von Dr. Saskia Misera

Dezernat 49 — Ausbildungsförderung e-mal Saskia.Misera @bmbf.bund.de
Robert-Schuman-Str. 51 HOMEPAGE www.bmbf.de

52066 Aachen oarum Bonn, 08.03.2012

sz 414-42530 NW

(Bitte stets angeben)

nachrichtlich:
Oberste Landesbehörden
für Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

hier: $ 17 Abs. 3 Satz I! Nr. 2, Satz 2 Förderungsart bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel
Urteil des BVerwG vom 30.06.2011 —-5C 13/10

Ihre E-Mail vom 13.02.2012

Anlässlich des o.g. Urteils des BVerwG vom 30.06.2011 stellte sich die Frage, ob auch bei mehreren
Fachrichtungswechseln die im ersten Studiengang verbrachten Fachsemester bei der Frage, ab wann
Bankdarlehen im neuen Studiengang zu gewähren ist, außen vor bleiben oder ob ab dem zweiten
Fachrichtungswechsel alle in früheren Studiengängen absolvierten Fachsemester zu berücksichtigen
sind.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Auch bei einem mehrfachen Fachrichtungswechsel bleibt die in $ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG seit dem
23. BAföGÄndG normierte Privilegierung des ersten Fachrichtungswechsels bestehen. Im Gegensatz
zu dem Urteil des BVerwG, das im konkreten Fall die Rechtslage vor dem 23. BAföGÄndG anzu-
wenden hatte, sind somit nicht die Fachsemester aller vorangegangener, nicht abgeschlossener Studi-
engänge zu berücksichtigen, sondern erst diejenigen ab dem zweiten Studiengang. Es bleibt insoweit
bei der im Einführungsrundschreiben zum 23. BAföGÄndG vom 15.10.2010 (Az.: 414-42501-
ÄndG/239) unter Ziff. 2.7 (S. 5) dargelegten Vorgehensweise. Dort heißt es wörtlich:

Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel ($ 17 BAföG)

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Ausbildingsabbruch aus wichtigem Grund hat kinftig
keine Auswirkungen mehr auf die Förderungsart für den neuen Studiengang. Bei mehrmaligem Fach-
richtungswechsel bleibt der erstmalige Fachrichtimgswechsel aus wichtigem Grund für die Berech-
nung der Dauer der Normalförderung ebenfalls unberücksichtigt.

Im Auftrag
“Misere C SYa_

TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0

FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601

E-MAIL-ZENTRALE bmbi@bmbf.bund.de
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