2013-07-24-nichtanwendungserlass-zu-o-16-abs-3-s-1-2-hs-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Anja Weinhold Anja.Weinhold@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 24.07.2013 414-4253-1 § 16 (Bitte stets angeben) BETREFF ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Erklärung zur Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs. 3 S. 1 2. HS BAföG aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen xxx ./. Region Hannover und xxx./. Studentenwerk Heidelberg vom 18. Juli 2013 – AZ C-523/11 und C-585/11 Urteil und Pressemitteilung des EuGH Aufgrund der oben bezeichneten Entscheidung des EuGH, wonach die Drei-Jahres- Residenzpflicht nach § 16 Abs. 3 S. 1 2. HS BAföG europarechtwidrig ist, erkläre ich diese Regelung ab sofort für nicht anwendbar. Der EuGH führt aus, Deutschland dürfe die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Der Gerichtshof sieht es zwar als legitim an, dass ein Mitgliedstaat nur Studierende fördert, die eine hinreichende Integration in die Gesellschaft dieses Staates nachgewiesen haben, doch sei das Drei-Jahres-Erfordernis zu allgemein und einseitig und gehe somit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Dieses Erfordernis berge nämlich die Gefahr des Ausschlusses von Studierenden mit hinreichenden anderen Bindungen an die deutsche Gesellschaft. Das Urteil gilt ab sofort, d.h. Auszubildende, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz eine Ausbildung betreiben, haben auch dann einen Anspruch auf eine über ein Jahr hinausgehende Förderung nach dem BAföG, wenn sie nicht bereits seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten, solange die sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist insbesondere auch weiterhin das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal eines aktuell vorliegenden TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 ständigen Wohnsitzes im Inland für eine Förderung der Auslandsausbildung nach § 5 BAföG zu prüfen. Hinsichtlich der anhängigen bzw. ausgesetzten Verfahren ist Ausbildungsförderung im Ausland über die Dauer von einem Jahr hinaus zu gewähren, soweit eine Förderung allein an der Drei-Jahres-Residenzklausel scheitern würde. Diese neue Vollzugsvorgabe entfaltet wegen § 44 SGB X Rückwirkung für die Vergangenheit. Dies gilt naturgemäß für alle nicht bestandskräftigen Bescheide. Bestandskräftige Bescheide werden jedoch ebenfalls erfasst. Hier regelt § 44 SGB X, dass letztere mit Wirkung für die Vergangenheit für einen Zeitraum von vier Jahren aufgegriffen werden müssen, wenn das zuständige Amt im Einzelfall Kenntnis von einer unrichtigen Ablehnung erhält. Dies beinhaltet zwar keine Verpflichtung der Ämter zum „Aktensturz“. Jedoch können Personen, die in der Vergangenheit aufgrund des fehlenden dreijährigen Wohnsitzes im Inland nicht gefördert worden sind und einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, die Überprüfung des Bescheids unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH verlangen. Um die finanziellen Auswirkungen des Urteils – auch im Hinblick auf etwaige notwendige Gesetzesänderungen - zu erfassen, wird um einen quartalsweisen Bericht über die Anzahl der Förderfälle und die damit verbundenen Förderbeträge der nunmehr möglichen Ausbildungsförderungen im Ausland gebeten, die die Dauer von einem Jahr übersteigen. Hierbei bitte ich, zwischen Altfällen, die auf Grundlage des § 44 SGB X beschieden werden, und Neubewilligungen für künftige Bewilligungszeiträume zu unterscheiden. Der erste Bericht soll zum Stichtag 30.09.2013 erfolgen. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag A. Weinhold
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