2014-03-11-o-2-iv-frderung-von-sch3lern-wohrend-eines-praktikums-im-zusammenhang-mit-einer-weg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Referat 25 Leibnizufer 9 30169 Hannover TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 11.03.2014 414- 42530 NS; 414- 42530 NW, 414-42531- § 2 Abs. 4 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Förderung von Schülern während eines Praktikums im Zusammenhang mit einer wegen § 2 Abs. 1a BAföG an sich nicht förderfähigen Ausbildung Email Niedersachsen vom 11.12.2013 Email Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2014 BMBF-Erlass 414-42539 TH vom 06.03.2012 Beschluss des OVG NRW vom 03.02.2012 – 12 A 1088/11 Die Vorlage von Fällen betreffend die Förderung von Schülern während eines Praktikums im Zusam- menhang mit einer wegen § 2 Abs. 1a BAföG an sich nicht förderfähigen Ausbildung durch das Nie- dersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und Ministerium für Schule und Weiterbil- dung Nordrhein-Westfalen veranlassen mich zu folgenden Klarstellungen: 1. Niedersachsen berichtet von einer Auszubildenden, die an einem Gymnasium in Hessen nach der Jahrgangsstufe 12 lt. Abgangszeugnis den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat. Ein nachfolgendes Praktikum (als praktischer Teil der Fachhochschulreife) wurde von der Schule geneh- migt und wird ebenfalls in Hessen durchgeführt. Die Eltern der Auszubildenden wohnen im Zustän- digkeitsbereich des Landkreises Göttingen (Niedersachsen). Die Frage, ob ein solches Praktikum nach § 2 Abs. 4 BAföG förderfähig ist, sei zwischen Niedersach- sen und Hessen umstritten. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Hierzu nehme ich unter Berücksichtigung der Argumente sowohl von Niedersachsen wie von Hessen klarstellend wie folgt Stellung: Ein Praktikum (als praktischer Teil der Fachhochschulreife) ist nach § 2 Abs. 4 BAföG i. V. m. BA- föGVwV Tz 2.4.9 auch förderfähig, wenn die auszubildende Person den schulischen Teil der Fach- hochschulreife an einem Gymnasium erworben hat und die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 BAföG vorliegen. Ob der Besuch des Gymnasiums als Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a BAföG förderfähig ist, ist dabei unerheblich. Begründung: Mit der Neufassung der Tz 2.4.9 durch die BAföGÄndVwV 2013 war beabsichtigt, die Vorschrift zur verschlanken und redaktionell zu vereinfachen. Insofern enthält die neue Vorschrift keine materielle Änderung gegenüber der früheren Bestimmung. Tz 2.4.9 a. F. enthielt für Praktika, die eine Schulaus- bildung ergänzen, die selbst zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, in einem Klammerzusatz eine Beispielaufzählung: „z.B. Abschluss der 12. Klasse einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder der Höheren Handelsschule für das Fachhochschulstudium“. Damit war auch die beschriebene Fallgestaltung erfasst. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. 2. Nordrhein-Westfalen berichtet über die Rechtsauslegung des OVG NRW, dass in seinem Beschluss vom 03.02.2012 – 12 A 1088/11 (s. Anlage) entschieden habe, dass die Regelungen des § 2 Abs. 4 BAföG zur Förderung eines Praktikums in der Klasse FOS 11 (entgegen BAföG VwV Tz 2.4.5a) nicht zur Anwendung kommen, weil bereits die Förderfähigkeit dieser Ausbildung an sich voraussetze, dass die auszubildende Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfülle. Ferner hätten in der jüngeren Vergangenheit hätten einige Auszubildende, die zuvor nach § 2 Abs. 4 BAföG Förderung für ein Praktikum im Rahmen des Besuchs der Klasse FOS 11 erhalten haben, ei- nen Förderungsanspruch für den Besuch der Klasse FOS 12 (rein schulische Ausbildung) eingeklagt. In diesen Fällen hätten die Verwaltungsgerichte den Auszubildenden einen Förderungsanspruch für den Besuch der Klasse FOS 12 auch nach § 2 Abs. 1a BAföG zugestanden, weil der Verweis auf eine Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern im letzten Jahr der Schulausbildung nicht zumutbar sei. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: BAföG-VwV Tz 2.4.5a ist weiterhin anzuwenden. Auszubildende in der Jahrgangsstufe 11 der FOS können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG für ein Praktikum gefördert werden. Für die Jahrgangsstufe 12 gelten die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG. Es ist hierbei zu prüfen, ob die aus- zubildende Person für die Jahrgangsstufe 12 auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann. So- fern ein solcher Verweis nicht möglich und ein Wechsel der Ausbildungsstätte in der Jahrgangsstufe 12 nicht zumutbar ist, ist auch die Jahrgangsstufe 12 zu fördern (vgl. BAföG-VwV Tz 2.1a.15). Auf den auf Grund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglichen Wegfall der Förderung in der Jahr- gangsstufe 12 soll bereits bei der Bewilligung für die Jahrgangsstufe 11 nach § 2 Abs. 4 BAföG hin- gewiesen werden.
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SEITE 3 Begründung: Die Problematik wurde zuletzt in der zuständigen Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit der Überar- beitung der BAföG-VwV diskutiert und insbesondere Tz 2.4.5a im Sinne des Erlasses vom 06.03.2012 neu gefasst. Hiernach sind die Praktikumszeiten i. S. von § 2 Abs. 4 BAföG in der Jahrgangsstufe FOS 11 förderfähig, wenn die betreffenden Auszubildenden nicht bei den Eltern wohnen; die Erreichbarkeit der Praktikumsstelle von der Wohnung der Eltern ist nicht zu prüfen. Außerdem weise ich darauf hin, dass es entgegen der Auffassung des Gerichts nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 4 BAföG) nicht darauf ankommt, ob die Schulausbildung, in deren Zusammenhang das Praktikum steht, förder- fähig ist, sondern darauf, dass das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert wird. § 2 Abs. 4 S. 2 BAföG geht damit als lex specialis einer Anwendung von § 2 Abs. 1a BAföG vor. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. 3. Unabhängig von diesen Regelungen beabsichtige ich, das Thema „Förderung von Schülern während eines Praktikums im Zusammenhang mit einer wegen § 2 Abs. 1a BAföG an sich nicht förderfähigen Ausbildung“ auf der nächsten OBLBAfö-Sitzung zu behandeln. Im Auftrag Kletschke
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