2014-10-30-o-15-frderung-eines-auslandspraktikums-im-studiengang-pharmazie.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
R|

POSTANSCHRIFT

BETREFF

BEZUG
ANLAGE

Bundesministerium ©
für Bildung &
und Forschung &
Freiheit
® Einheit
Demokratie

Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn
HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn

An die POSTANSCHRIFT 53170 Bonn
Obersten Landesbehörden für 148 (01228 98 57.3282
1 ä TEL

Ausbildungsförderung Fax +49 (0)228 99 57-83292

. BEARBEITET VON Anja Weinhold
Nur per E-Mail E-mail Anja.Weinhold@bmbf.bund.de

HOMEPAGE www.bmbf.de

Nachrichtlich: barum Bonn, 30.10.2014
Landesämter für Ausbildungsförderung oz 414-42531-88 15, 5

(Bitte stets angeben)

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);

hier:. Förderung eines Auslandspraktikums im Studiengang Pharmazie
Erlass vom 18. November 2002, Az. 315-42530 NW

Erlass vom 18. November 2002, Az. 315-42530 NW

Aus gegebenen Anlass weise ich hinsichtlich der Frage, ob ein (Auslands-) Praktikum im
Rahmen der Pharmazeutenausbildung im Anschluss an das 2. Staatsexamen nach dem BAföG
förderungsfähig ist, auf die weitere Geltung des Erlasses vom 18. November 2002, Az. 315-
42530 NW {siehe Anlage) hin.

Nach diesem Erlass ist für Studierende der Pharmazie eine Förderungshöchstdauer von zehn
Semestern vorzusehen. Dies entspricht der tatsächlichen Ausbildungsdauer im Studiengang
Pharmazie, welche gemäß $ 1 Abs. 1 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ein
Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität, eine Famulatur von acht
Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung,
die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist, umfasst.

Zwar legt$ 1 Abs. 3 AAppO fest, dass die Regelstudienzeit vier Jahre beträgt, auf die der zweite
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung folgt. Allerdings haben die Studierenden dann noch
keinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt, sodass die sich anschließende
zwölfmonatige Praktikumszeit notwendiger Teil der pharmazeutischen Ausbildung ist, die
mit dem dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endet. Die Festlegung der AAppO
geht von einer falschen Definition der Regelstudienzeit aus, die nach $ 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes nicht nur theoretische sondern auch praktische Studienzeiten
umfasst. Die praktische Ausbildung von zwölf Monaten ist daher in die Regelstudienzeit und
damit in die Förderungshöchstdauer einzubeziehen.

Wird das praktische Jahr zum Teil im Ausland absolviert, müssen die besonderen
Förderungsvoraussetzungen für Auslandpraktika nach $ 5 Abs. 5 BAföG erfüllt sein.
Insbesondere muss das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern.

TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-9
FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 {0)30 18 57-83601
E-MAL-ZENTRALE brmbf@brnbf.bund.de
1

see? Zudem ist die Ausbildungsvergütung, die während des praktischen Jahres im Inland oder
Ausland gewährt wird, in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem BAföG anzurechnen.

Um Beachtung im Vollzug wird gebeten,

Im Auftrag

Dehld

A Weinhold
2