2015-03-06-einf3hrung-eines-elektronischen-bescheinigungsverfahrens-nach-o-10-abs-4b-estg-anlage.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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I Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 Nur per E-Mail 10117 Berlin Herrn Werner Cremerius POSTANSCHRIFT Werner.Cremerius@bmbf.bund.de BEARBEITET VON Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin REFERAT/PROJEKT IV C 3 Betreff: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013; hier: Einführung eines neuen Datenübermittlungsverfahrens nach § 10 Absatz 4b EStG Bezug: Ihre Nachricht vom 3. Dezember 2014 GZ: DOK: IV C 3 - S 2221/13/10007 :001 2015/0177127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Berlin, 4. März 2015 Seite 1 von 2 In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen mit, dass bei der Meldung nach § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG nur die steuerfreien Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) zu berücksichtigen sind, die auf den Zuschussanteil der BAföG-Förderung entfallen. Der auf den BAföG-Zuschuss entfallende Betrag der steuerfreien Beitragszuschüsse zur KV/PV kann - wie von Ihnen vorgeschlagen - im Näherungsverfahren ermittelt werden. Hierbei ist sowohl der anteilige Förderbetrag zur KV als auch zur PV ins Verhältnis zum Gesamtbedarf zu setzen. Die Aufteilung der Beitragszuschüsse zur KV/PV auf das Darlehen und den als Zuschuss gewährten BAföG-Betrag erfolgt unter Zugrunde­ legung des prozentualen Aufteilungsverhältnisses von Zuschussförderung und Darlehen zum Gesamtbedarf. Beispiel 1: Der Student erhält ab dem 1. Februar 2016 einen monatlichen Grundbedarf von 422,00 € sowie 62,00 € für seine KV und 11,00 € für seine PV. Eine Ein­ kommensanrechnung erfolgt nicht, so dass ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 495,00 € zur Auszahlung kommt. In 2016 wird die Förderung für 11 Monate geleistet. Es ergibt sich eine Gesamtförderung von 5.445,00 € (11 x 495,00 €). Davon entfallen 12,53 % des Gesamtbedarfs auf den KV-Bei- trag (62,00 €/495,00 € x 100 = 12,53 %) und 2,22 % auf den PV-Beitrag (11,00 €/495,00 € x 100 = 2,22 %). Werden nun 50 % des Auszahlungs- tel fax +49 30 18 682-2792 +49 30 18 682-88 2792 IVC3@bmf.bund.de www.bundesfinanzministerium.de
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Bundesministerium der Finanzen Seite 2 von 2 betrages als Zuschussförderung und 50 % als zinsloses Darlehen geleistet, berechnet sich der an die Finanzverwaltung zu übermittelnde steuerfreie Zuschuss zur KV/PV wie folgt: Anteil Zuschussförderung (50 %): 5.445,00 € x 50 % = 2.722,50 € KV-Anteil: 2.722,50 € x 12,53 % - 341,13 € PV-Anteil: 2.722,50 € x 2,22%= 60,44 € Beispiel 2: Der Student erhält ab dem 1. Februar 2016 einen monatlichen Grundbedarf von 422,00 € sowie 62,00 € für seine KV und 11,00 € für seine PV. Aufgrund der Berücksichtigung von Vermögen, werden 300,00 € auf den ermittelten Gesamtbedarf angerechnet, so dass monatlich 195,00 € zur Auszahlung kommen. In 2016 wird die Förderung für 11 Monate geleistet. Es ergibt sich eine Gesamtförderung von 2.145,00 €. Davon entfallen (weiterhin) 12,53 % des Gesamtbedarfs auf den KV-Beitrag und 2,22 % auf den PV-Beitrag. Werden 50 % des Auszahlungsbetrages als Zuschussförderung und 50 % als zinsloses Darlehen geleistet, berechnet sich der an die Finanzverwaltung zu übermittelnde steuerfreie Zuschuss zur KV/PV wie folgt: Anteil Zuschussförderung (50 %): 2.145,00 € x 50 % = 1.072,50 € KV-Anteil: 1.072,50 € x 12,53 % = 134,38 € PV-Anteil: 1.072,50 € x 2,22%= 23,81 € Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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