2016-04-04-o-21-abs-3-nr-2-bafg-und-tz-21-3-5-bafgvwv-franzsisches-wohngeld-docx-2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 2
PDF herunterladen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung, E-MAIL HOMEPAGE Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, 04.04.2016 GZ 414-42531-1-§ 21 (Bitte stets angeben) § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG und hierzu ergangene Tz. 21.3.5 BAföGVwV hier: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2016 -7 A 10626/15.OVG - Ihre Schreiben vom 07.03. und 16.03.2016 ANLAGE Nach dem o.g. Urteil sind Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen nur dann als Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu berücksichtigen, wenn diese aus Anlass oder zum Zweck der Ausbildungsförderung gewährt werden. Dieser Auslegung folgend, sind künftig das französische Wohngeld und vergleichbare Leistungen anderer Staaten (z.B. die in Österreich auch an Studierende gewährte sog. „Wohnbeihilfe“) nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG zu berücksichtigen. Eine entsprechende Konkretisierung der Tz. 21.3.5 BAföGVwV soll bei der nächsten Überarbeitung der BAföG-Verwaltungsvorschriften erfolgen. Diese geänderte Vollzugsvorgabe entfaltet wegen § 44 SGB X Rückwirkung auch für bereits bestandskräftige Bescheide. Nach § 44 SGB X müssen bereits beschiedene Antragsverfahren aufgegriffen und ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit - maximal jedoch bis zum Ablauf der nach § 45 SGB I maßgeblichen Verjährungsfrist von vier Jahren - neu beschieden werden, wenn das zuständige Amt im Einzelfall Kenntnis von einer unrichtigen Anwendung des Rechts erhält. Dies beinhaltet zwar keine Verpflichtung der Ämter zum „Aktensturz“. Jedoch können Personen, die in der Vergangenheit wegen Anrechnung von französischem Wohngeld oder vergleichbarer Leistungen anderer Staaten nicht oder nicht im vollen Umfang gefördert wurden und einen entsprechenden Bescheid erhalten haben, dessen Überprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG verlangen. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
1

SEITE 2
2