2016-08-23-o-2-vi-begabtenfrderungswerk-hans-bckler-stiftung-2-bildungsweg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Landesdirektion Sachsen Referat 26 Landesamt für Ausbildungsförderung 09105 Chemnitz POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 23.08.2016 414-42531- 1 §§ 2, 21 (Bitte stets angeben) Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) BEZUG hier: Stipendien der Hans-Böckler-Stiftung für den Zweiten Bildungsweg Ihre Email vom 18. Juli 2016 BMBF-Rundschreiben II A 3-2410/18 vom 13.02.1980 ANLAGE Mit Ihrer Anfrage legen Sie einen Flyer der Hans-Böckler-Stiftung zur Förderung des Zweiten Bil- dungsweges vor. In diesem Flyer findet sich folgender Satz: „Die Vergabe des Stipendiums erfolgt nach den aktuell gültigen BAföG-Richtlinien. Wenn du BAföG erhältst, zahlen wir zusätzlich bis zu 325,- Euro pro Monat. Dein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bleibt bestehen.“ Sie fragen nach, ob diese Leistungen des Begabtenförderungswerkes zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG führen. Ihre Frage beantworte ich wie folgt: Bei den Stipendien, die die Hans-Böckler-Stiftung aus Eigenmitteln an Auszubildende des Zweiten Bildungsweges vergibt, handelt es sich nicht um Leistungen eines Begabtenförderungswerkes im Sin- ne des § 2 Abs. 6 BAföG und diese führen daher auch nicht zum Ausschluss von der BAföG- Förderung (vgl. auch BAföGVwV Tz 2.6.4 Satz 2). Bei diesen Stipendien handelt es sich vielmehr somit um Einkommen des Auszubildenden im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 2 1. Halbsatz BAföG (vgl. BAföGVwV Tz 21.3.5); § 21 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbsatz BAföG ist nicht anzuwenden, da für die Stipendien der Hans-Böckler-Stiftung für den Zweiten Bil- dungsweg das Kriterium der Begabung gegenüber der vorrangigen Zielsetzung der Förderung von gewerkschaftlich engagierten Auszubildenden in den Hintergrund tritt. Für die Empfänger des Stipen- diums wird der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gewährt. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln handelt. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Die mit Rundschreiben vom 13.02.1980 – II A 3-2410/18 – erfolgte Bewertung, dass bestimmte Leis- tungen, die im Rahmen des Stipendiums erbracht werden, zweckgebundene Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG sind und daher keine Einnahmen im Sinne des BAföG darstellen, gilt – auch für die aktuell in Rede stehende Förderung der Hans-Böckler-Stiftung – jedenfalls in Höhe von bis zu 37 € unverändert fort. Es bleibt somit im Ergebnis das Stipendium aus Eigenmitteln der Hans-Böckler- Stiftung an Auszubildende des zweiten Bildungsweges in Höhe von 325,- € (künftig: 327 €) anrech- nungsfrei. Zur Begründung verweise ich auf das beigefügte Rundschreiben II A 3 – 2410/18 vom 13.02.1980. Ich werde von hier aus eine sprachliche Richtigstellung des Flyers der Hans-Böckler-Stiftung veran- lassen. Im Auftrag Kletschke
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