2016-12-08-erlass-studiengeb3hrendarlehen2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT -ausschließlich per E-Mail- Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Frau Lindemann Stefanie.Lindemann@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 8.12.2016 414-42530 NI (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hier: Anrechnung des Studiengebührendarlehens aus Großbritannien OBLBAfö-Sitzung vom 25./26.11.2015 TOP 15 ANLAGE Auf der OBLBAfö-Sitzung vom 25./26.11.2015 ist die Frage thematisiert worden, wie mit dem Studiengebührendarlehen aus Großbritannien (GB) umzugehen ist. Im Vordergrund stand dabei die Frage, ob das Studiengebührendarlehen ganz oder nur teilweise als Einkommen anzurechnen ist. Nach eingehender Prüfung der Rechtslage sowie Ihrer ausführlichen Stellungnahmen ist zur Klarstellung Folgendes zu sagen: Das Studiengebührendarlehen aus GB ist eine einer Ausbildungsbeihilfe gleichwertige Leis- tung und gilt daher nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG als grundsätzlich anzurechnendes Ein- kommen. Allerdings ist das Studiengebührendarlehen aus GB gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nur bis zur Höhe des nach § 3 AuslandszuschlagsV maßgeblichen Zuschussbetrages (im Nor- malfall in Höhe von bis zu 4.600 €) als Einkommen anzurechnen. Denn nur in dieser Höhe besteht eine Zweckidentität zwischen den beiden Leistungen (Deckung der Studiengebühren im Ausland durch Darlehen bzw. durch Zuschuss). Dieser Darlehens(teil)betrag ist bis zu dieser Höhe voll als Einkommen anzurechnen, d.h. ohne Abzug von Freibeträgen nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. Dies gilt auch dann, wenn das in GB aufgenommene Studiengebührendarlehen die Studiengebühren der ausländischen Ausbildungsstätte nicht voll abdeckt, also nach An- rechnung auf den Zuschlag gem. § 3 AuslandszuschlagsV noch ein Restbetrag an Studienge- bühren nicht finanziert ist. Dabei ist die nach § 11 Abs. 2 BAföG vorgeschriebene Anrechnungsreihenfolge des Einkom- mens zu beachten, nach der das anrechenbare Einkommen zuletzt auf die Leistungen ange- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 rechnet wird, die als Zuschuss gewährt werden - wie eben der Studiengebührenzuschuss nach § 3 AuslandszuschlagsV. Insoweit erhalten die Auszubildenden wegen der Anrechnung zwar ggf. nur Leistungen in Höhe des Grundbedarfs. Allerdings setzt sich der Förderungsbetrag nicht jeweils zu 50 % aus Darlehen und Zuschuss zusammen. Vielmehr erhöht sich über § 11 Abs. 2 BAföG der Zuschussanteil entsprechend zugunsten der Auszubildenden. Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur in dem Bewilligungszeitraum, in dem Leistungen ge- mäß § 3 AuslandszuschlagsV dem Grunde nach zu gewähren sind. Studiert der Auszubildende z.B. zwei Jahre in GB und hat er im ersten Jahr sowohl das Studiengebührendarlehen als auch den Studiengebührenzuschuss nach § 3 AuslandszuschlagsV in Anspruch genommen, kann (wegen der Begrenzung der Erstattung der Studiengebühren für längstens ein Jahr) im zweiten Jahr kein neuer Studiengebührenzuschuss gewährt werden. Ein in diesem Jahr aufgenomme- nes Studiengebührendarlehen aus GB kann mangels Zweckidentität (es wird ja gerade keine zweckidentische Leistung nach dem BAföG gewährt) dann auch nicht als Einkommen ange- rechnet werden. Demgegenüber stellt der Betrag des Studiengebührendarlehens, der den nach § 3 Auslandszu- schlagsV maßgeblichen Betrag übersteigt, als Leistung mit anderer Zweckbestimmung i. S. d. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG kein Einkommen dar und ist insoweit auch nicht anzurechnen. Im Sinne der obigen Ausführungen sind auch die bisherigen Erlasse des BMBF (414-42530- NW/42531 vom 10.05.2006; 414-42530-NW/42530 NI/42531 26.4.2012 und 414-42530- NW/42530 NI/42531 4.6.2012) zu verstehen. Ich bitte, bei der Anrechnung von Studiengebührendarlehen künftig entsprechend zu verfah- ren. Im Auftrag Stefanie Lindemann
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