2017-01-31-studium-in-portugal-deutschland-spanien.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - POSTANSCHRIFT Ausschließlich per E-Mail! - TEL FAX Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Referat 24 Postfach 103453 70029 Stuttgart BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 31.01.2017 414-42508-§45 (Bitte stets angeben) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes Referat C 4 Postfach 102452 66024 Saarbrücken Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung Dezernat 49 50606 Köln Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Absolvierung eines Inlandssemesters im Rahmen eines Auslandsstudiums, Erstattung der Studiengebühren Eingabe vom 17.10.2016 sowie E-Mail des BMBF vom 19.10.2016 Nach Ihren auf meine mit der Bezugs-E-Mail erbetenen Stellungnahmen stellt sich der zu entscheidende Sachverhalt wie folgt dar: Die Auszubildende ist als Masterstudentin in einem „Erasmus Mundus Master“-Studiengang eingeschrieben („Geospatial Technologies“), ohne dafür finanzielle Leistungen aus dem Erasmus Mundus Programm zu beziehen. Dieser Masterstudiengang dauert drei Semester. Im ersten Semester studiert die Auszubildende an der Universidade Nova de Lisboa in Portugal. Das zweite Semester wird an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster absolviert. Das dritte Semester verbringt die Auszubildende an der Universitat Jaumel Castellón in TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Spanien. Der Abschluss „Master of Science in Geospatial Technologies“ ist ein gemeinsamer Abschluss der drei Universitäten. Die Einschreibung in Portugal umfasst die gesamten drei Semester. Die Auszubildende ist daher im zweiten Semester sowohl in Portugal als auch in Deutschland eingeschrieben, im dritten Semester sowohl in Portugal als auch in Spanien. Für den Masterstudiengang fallen pro Semester 1.150 Euro an Studiengebühren an. Diese muss die Auszubildende an die Universität in Lissabon entrichten. Im Inland und in Spanien fallen keine Studiengebühren an. Es ergaben sich in diesem Zusammenhang die folgenden Fragestellungen: 1.) Zuständigkeit a.) 1. und 3. Semester (Auslandssemester) Da im ersten sowie im dritten Semester eine Einschreibung lediglich im Ausland vorliegt und die Studierende ihre Ausbildung auch außerhalb Deutschlands absolviert, ist unproblematisch das jeweilige Auslandsamt zuständig (§ 45 Abs. 4 BAföG). b.) 2. Semester (Inlandssemester im Rahmen der Auslandsausbildung) Für das zweite Semester, welches im Inland absolviert wird, liegt die Zuständigkeit beim Inlandsamt. Insofern gilt ergänzend zu Tz 4.0.5 BAföGVwV die im Einführungsrundschreiben zum 22. BAföGÄndG vom 20.12.2007 unter Tz 3.3.8.3, Sonderfall 3 geäußerte Rechtsauffassung („Absolviert der Auszubildende im Rahmen einer Auslandsausbildung Teile seiner Ausbildung in Deutschland, so ist dies eine Inlandsausbildung, für die die Inlandsämter zuständig sind.“). Eine analoge Anwendung der Tz 45.4.4 BAföGVwV auf Inlandssemester ist nicht möglich. 2.) Erstattung der Studiengebühren Die Studiengebühren können im ersten Semester nach § 3 Abs. 1 AuslandszuschlagsV erstattet werden, da eine Förderung nach der AuslandszuschlagsV erfolgt. Eine Erstattung auch der für das zweite Semester in Portugal anfallenden Studiengebühren, welches im Inland (Deutschland) durchgeführt wird, ist nicht möglich. Nach den oben dargelegten Maßstäben handelt es sich um ein Inlandsstudium. Insoweit kann hier lediglich eine Förderung zu Inlandssätzen erfolgen. Auch insofern gilt die im Einführungsrundschreiben zum 22. BAföGÄndG vom 20.12.2007, Tz 3.3.8.3 Sonderfall 3 vorgegebene Rechtsanwendung („Absolviert der Auszubildende im Rahmen einer Auslandsausbildung Teile seiner Ausbildung in Deutschland, so ist dies eine Inlandsausbildung […]. Es erfolgt keine (analoge) Anwendung der §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 4 BAföG pp. und keine (analoge) Anwendung der AuslandszuschlagsV“), die auch im OBLBAfö-Protokoll zur Sitzung vom 05./06.03.2008, TOP 9, sowie in Tz 4.0.5 BAföGVwV Niederschlag gefunden hat.
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SEITE 3 Entsprechend der Regelung im OBLBAfö-Protokoll zur Sitzung vom 05./06.03.2008 unter Punkt 1.4.3 (Anlage zu TOP 2) können die Studiengebühren für das dritte Semester, welches wieder im Ausland (Spanien) durchgeführt wird und wo deshalb eine Förderung zu Auslandssätzen angezeigt ist, erstattet werden, sofern nicht Studiengebühren für insgesamt mehr als 12 Monate erstattet werden und die Kappungsgrenze von 4.600 Euro insgesamt eingehalten wird (§ 3 Abs. 1 AuslandszuschlagsV). Dass die Studiengebühren in einem anderen ausländischen Staat anfallen (Portugal) als in dem Land, wo der Besuch der Ausbildungsstätte im dritten Semester erfolgt (Spanien), ist unerheblich. Der Vollständigkeit halber wird (losgelöst von der oben geschilderten konkreten Fallkonstellation) darauf hingewiesen, dass eine derartige Erstattung der Studiengebühren für das dritte Semester bei Auslandsaufenthalten in einem Drittstaat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 BAföG i.V.m. § 5 BAföG möglich wäre. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Dr. Suelmann-Kinz
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